Verdunkelungsgefahr
Verdunkelungsgefahr nach § 112 II Nr. 3 StPO liegt vor, wenn es Tatsachen gibt, die darauf hinweisen, dass der Beschuldigte Beweismittel beiseite schaffen möchte.
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Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Verdunkelungsgefahr nach § 112 II Nr. 3 StPO liegt vor, wenn es Tatsachen gibt, die darauf hinweisen, dass der Beschuldigte Beweismittel beiseite schaffen möchte.