stabilisierte Lage

Eine stabilisierte Lage ist immer dann gegeben, wenn das Sichbemächtigen i.R.d. § 239a oder § 239a StGB über die Erpressung hinausgeht, also eine eigene Bedeutung hat. Eine solche stabilisierte Lage ist dann anzunehmen, wenn das Sichbemächtigen länger andauert oder über die Erpressung hinaus noch eine weitere Nötigung beabsichtig ist.

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