Gliedmaßen
Glied i.S.v. § 226 I Nr. 2 StGB ist jeder Körperteil, der eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderen Funktionen im Gesamtorganismus hat.
Verwandte Lerneinheiten
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Glied i.S.v. § 226 I Nr. 2 StGB ist jeder Körperteil, der eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderen Funktionen im Gesamtorganismus hat.