Einsteigen
Einsteigen i.S.v. § 243 I 1 Nr. 1 StGB ist definiert als die Überwindung eines Hindernisses auf nicht dafür vorgesehenem Wege
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Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB
Einsteigen i.S.v. § 243 I 1 Nr. 1 StGB ist definiert als die Überwindung eines Hindernisses auf nicht dafür vorgesehenem Wege