Drittbezogenheit
Drittbezogenheit einer Amtspflicht liegt vor, wenn die Amtspflicht nicht nur den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern auch den Schutz des Einzelnen.
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Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
Drittbezogenheit einer Amtspflicht liegt vor, wenn die Amtspflicht nicht nur den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern auch den Schutz des Einzelnen.