dringender Tatverdacht
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung besteht, vgl. § 112 I 1 StPO.
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Problem - Tat i.S.d. § 127 StPO
Keywords
Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung besteht, vgl. § 112 I 1 StPO.