Annahme des Erbietens
Annahme des Erbietens i.S.v. § 30 II 2. Fall StGB liegt vor, wenn der Beteiligte die erklärte Bereitschaft des Dritten zur Begehung ausdrücklich und ernstlich annimmt.
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Versuchte Beteiligung, § 30 II StGB
Annahme des Erbietens i.S.v. § 30 II 2. Fall StGB liegt vor, wenn der Beteiligte die erklärte Bereitschaft des Dritten zur Begehung ausdrücklich und ernstlich annimmt.