Versuch
Aufbau der Prüfung - Versuch
Der Versuch hat einen fünfstufigen Aufbau: Vorprüfung, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafe.
I. Vorprüfung
Die Prüfung des Versuchs beginnt mit einer Vorprüfung. Hier ist zu erörtern, ob eine Nichtvollendung des Delikts vorliegt und ob der Versuch strafbar ist.
1. Nichtvollendung
Ein Delikt ist immer dann nicht vollendet, wenn irgendein Tatbestandsmerkmal fehlt.
2. Strafbarkeit des Versuchs
Darüber hinaus ist der Versuch auch strafbar, wenn dies ausdrücklich geregelt ist, wie in § 223 II StGB, oder wenn es um den Versuch eines Verbrechens, wie beispielsweise Mord, geht. Hier sind dann die Normen §§ 23 I und 12 StGB zu zitieren.
II. Tatbestand
An die Vorprüfung schließt sich der Tatbestand an.
1. Tatentschluss
Beim Versuch wird im Gegensatz zum vollendeten Delikt zunächst der subjektive Tatbestand und dann erst der objektive Tatbestand erörtert. Der subjektive Tatbestand, der Tatentschluss, bedeutet Vorsatz im Hinblick auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Prüfung sonstiger subjektiver Merkmale (Bsp.: Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht).
a) Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
Im Bereich des Tatentschlusses kann das Problem „untauglicher Versuch“ auftauchen, welcher gegebenenfalls vom Wahndelikt abgegrenzt werden muss.
b) sonstige subjektive Merkmale
2. Unmittelbares Ansetzen
Anschließend ist im Versuch das sogenannte unmittelbare Ansetzen, also der objektive Tatbestand, zu prüfen. Dies liegt immer vor, wenn der Täter aus seiner Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat, sodass seine Handlung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in den Taterfolg einmündet, also das Rechtsgut bereits konkret gefährdet erscheint. Sonderfälle sind dabei die mittelbare Täterschaft, die Mittäterschaft, das Unterlassen und die Regelbeispiele.
III. Rechtswidrigkeit
Wie üblich folgen auch im Versuch Rechtswidrigkeit und Schuld als weitere Prüfungspunkte, ohne dass sich hier Besonderheiten ergeben.
IV. Schuld
V. Strafe
Der letzte Punkt im Rahmen des Versuchs ist die Strafe, welche sich im Wesentlichen in einer Erörterung von Strafaufhebung und Strafmilderung erschöpft.
1. Strafaufhebung: Rücktritt, § 24 StGB
Als wichtiger Strafaufhebungsgrund ist der Rücktritt vom Versuch zu nennen. Dieser ist in § 24 I StGB für den Alleintäter und in § 24 II StGB für den Fall mehrere Beteiligter geregelt.
a) Alleintäter, § 24 I StGB
b) Mehrere Beteiligte, § 24 II StGB
2. Grober Unverstand, § 23 III StGB
Eine Möglichkeit der Strafmilderung ergibt sich für den Versuch aus grobem Unverstand, § 23 III StGB. Dieser liegt immer dann vor, wenn es sich geradezu aufdrängen muss, dass das Vorhaben des Täters nicht funktionieren kann. Beispiele: Tötungsversuch mit einem Stück Zucker, Abschießen eines Flugzeugs mit einem Gewehr, obwohl sich das Flugzeug in 5000 Meter Höhe befindet.