Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB

1. Examen/ZR/BGB AT

Prüfungsschema: Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB

 

I. Ggf. Zulässigkeit

  • Nicht: Realakte; höchstpersönliche Rechtsgeschäfte

II. Eigene Willenserklärung

  • Abgrenzung: Bote. Der Bote überbringt nur eine fertige fremde Willenserklärung.
  • Die Stellvertretung kann wirksam durch einen Minderjährigen erfolgen, § 165 BGB.

III. Im fremden Namen ("Offenkundigkeitsprinzip")

1. Ausdrücklich

2. Konkludent, § 164 I 2 BGB

3. Sonderfälle

  • Geschäft für den, den es angeht (Bargeschäfte des täglichen Lebens)
  • Bei Eheleuten: § 1357 BGB
  • Problem: Handeln unter fremden Namen
  • Bei bloßer Namenstäuschung: Eigengeschäft
  • Bei Identitätstäuschung: Stellvertretungsregeln, §§ 164 ff. BGB

IV. Im Rahmen der Vertretungsmacht

1. Vertretungsmacht

a) Rechtsgeschäftlich (Vollmacht)

  • Die Vollmacht kann als Innen- o. Außenvollmacht erteilt werden, § 167 I BGB.
  • Die Prokura ist eine rechtgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlich vorgeschriebenem Umfang, §§ 48 ff. HGB.

b) Gesetzlich

  • Eltern für ihre Kinder, §§ 1626, 1629 BGB.
  • Vorstand für den eingetragenen Verein, § 26 I BGB.
  • Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung durch die Gesellschafter bei der GbR, §§ 709, 714 BGB analog.
  • Grundsatz der Einzelvertretung durch die Gesellschafter bei der oHG, § 125 HGB.
  • Grundsatz der der Einzelvertretung durch die Komplementäre bei der KG, §§ 170, 161 II, 125 HGB.
  • Geschäftsführer für die GmbH, § 35 GmbHG.
  • Vorstand für die AG, § 78 AktG.

c) Rechtsschein

aa) Geschrieben

  • Beispiele: §§ 170-173 BGB; § 15 HGB; § 56 HGB

bb) Ungeschrieben

(1) Duldungsvollmacht

(a) Rechtsscheinstatbestand

  • Wiederholtes Auftreten als Stellvertreter

(b) Zurechnung     

  • Kenntnis und Dulden durch den Vertretenen.                                                                               

(c) Gutgläubigkeit des Dritten

(2) Anscheinsvollmacht

(a) Rechtsscheinstatbestand

  • Wiederholtes Auftreten als Stellvertreter.                                           

(b) Zurechnung

  • Fahrlässige Unkenntnis und Verhinderungsmöglichkeit des Vertretenen.    

(c) Gutgläubigkeit des Dritten    

2. Im Rahmen

  • Die Vollmacht kann – auch im Außenverhältnis – beschränkt werden.
  • Grundsätzliches Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB.

3.  Ggf. Genehmigung, § 177 BGB

  • Ansonsten Anspruch gegen den Vertreter aus § 179 BGB.

V.  Kein Ausschluss

  • Kollusion: Vertreter und der Dritte wirken zusammen, indem sie eine im Außenverhältnis bestehende Vertretungsmacht ausnutzen, um den Vertretenen zu schädigen, § 138 BGB.
  • Evidenz: Sich aufdrängender Missbrauch, § 242 BGB.