Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
1. Examen/ZR/BGB AT
Prüfungsschema: Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
I. Ggf. Zulässigkeit
Nicht: Realakte; höchstpersönliche Rechtsgeschäfte
II. Eigene Willenserklärung
Abgrenzung: Bote. Der Bote überbringt nur eine fertige fremde Willenserklärung.
Die Stellvertretung kann wirksam durch einen Minderjährigen erfolgen, § 165 BGB.
III. Im fremden Namen (“Offenkundigkeitsprinzip”)
1. Ausdrücklich
2. Konkludent, § 164 I 2 BGB
3. Sonderfälle
Geschäft für den, den es angeht (Bargeschäfte des täglichen Lebens)
Bei Eheleuten: § 1357 BGB
Problem: Handeln unter fremden Namen
Bei bloßer Namenstäuschung: Eigengeschäft
Bei Identitätstäuschung: Stellvertretungsregeln, §§ 164 ff. BGB
IV. Im Rahmen der Vertretungsmacht
1. Vertretungsmacht
a) Rechtsgeschäftlich (Vollmacht)
Die Vollmacht kann als Innen- o. Außenvollmacht erteilt werden, § 167 I BGB.
Die Prokura ist eine rechtgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlich vorgeschriebenem Umfang, §§ 48 ff. HGB.
b) Gesetzlich
Eltern für ihre Kinder, §§ 1626, 1629 BGB.
Vorstand für den eingetragenen Verein, § 26 I 2 BGB.
Grundsatz der Gesamtvertretung durch die Gesellschafter bei der GbR, § 720 BGB.
Grundsatz der Einzelvertretung durch die Gesellschafter bei der OHG, § 124 HGB.
Grundsatz der der Einzelvertretung durch die Komplementäre bei der KG, §§ 170, 161 II, 124 HGB.
Geschäftsführer für die GmbH, § 35 GmbHG.
Vorstand für die AG, § 78 AktG.
c) Rechtsschein
aa) Geschrieben
Beispiele: §§ 170-173 BGB; § 15 HGB; § 56 HGB
bb) Ungeschrieben
(1) Duldungsvollmacht
(a) Rechtsscheinstatbestand
Wiederholtes Auftreten als Stellvertreter
(b) Zurechnung
Kenntnis und Dulden durch den Vertretenen.
(c) Gutgläubigkeit des Dritten
(2) Anscheinsvollmacht
(a) Rechtsscheinstatbestand
Wiederholtes Auftreten als Stellvertreter.
(b) Zurechnung
Fahrlässige Unkenntnis und Verhinderungsmöglichkeit des Vertretenen.
(c) Gutgläubigkeit des Dritten
2. Im Rahmen
Die Vollmacht kann – auch im Außenverhältnis – beschränkt werden.
Grundsätzliches Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB.
3. Ggf. Genehmigung, § 177 BGB
Ansonsten Anspruch gegen den Vertreter aus § 179 BGB.
V. Kein Ausschluss
Kollusion: Vertreter und der Dritte wirken zusammen, indem sie eine im Außenverhältnis bestehende Vertretungsmacht ausnutzen, um den Vertretenen zu schädigen, § 138 BGB.
Evidenz: Sich aufdrängender Missbrauch, § 242 BGB.