Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
1. Examen/ZR/BGB AT
Prüfungsschema: Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
I. Ggf. Zulässigkeit
- Nicht: Realakte; höchstpersönliche Rechtsgeschäfte
II. Eigene Willenserklärung
- Abgrenzung: Bote. Der Bote überbringt nur eine fertige fremde Willenserklärung.
- Die Stellvertretung kann wirksam durch einen Minderjährigen erfolgen, § 165 BGB.
III. Im fremden Namen ("Offenkundigkeitsprinzip")
1. Ausdrücklich
2. Konkludent, § 164 I 2 BGB
3. Sonderfälle
- Geschäft für den, den es angeht (Bargeschäfte des täglichen Lebens)
- Bei Eheleuten: § 1357 BGB
- Problem: Handeln unter fremden Namen
- Bei bloßer Namenstäuschung: Eigengeschäft
- Bei Identitätstäuschung: Stellvertretungsregeln, §§ 164 ff. BGB
IV. Im Rahmen der Vertretungsmacht
1. Vertretungsmacht
a) Rechtsgeschäftlich (Vollmacht)
- Die Vollmacht kann als Innen- o. Außenvollmacht erteilt werden, § 167 I BGB.
- Die Prokura ist eine rechtgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht mit gesetzlich vorgeschriebenem Umfang, §§ 48 ff. HGB.
b) Gesetzlich
- Eltern für ihre Kinder, §§ 1626, 1629 BGB.
- Vorstand für den eingetragenen Verein, § 26 I BGB.
- Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung durch die Gesellschafter bei der GbR, §§ 709, 714 BGB analog.
- Grundsatz der Einzelvertretung durch die Gesellschafter bei der oHG, § 125 HGB.
- Grundsatz der der Einzelvertretung durch die Komplementäre bei der KG, §§ 170, 161 II, 125 HGB.
- Geschäftsführer für die GmbH, § 35 GmbHG.
- Vorstand für die AG, § 78 AktG.
c) Rechtsschein
aa) Geschrieben
- Beispiele: §§ 170-173 BGB; § 15 HGB; § 56 HGB
bb) Ungeschrieben
(1) Duldungsvollmacht
(a) Rechtsscheinstatbestand
- Wiederholtes Auftreten als Stellvertreter
(b) Zurechnung
-
Kenntnis und Dulden durch den Vertretenen.
(c) Gutgläubigkeit des Dritten
(2) Anscheinsvollmacht
(a) Rechtsscheinstatbestand
- Wiederholtes Auftreten als Stellvertreter.
(b) Zurechnung
- Fahrlässige Unkenntnis und Verhinderungsmöglichkeit des Vertretenen.
(c) Gutgläubigkeit des Dritten
2. Im Rahmen
- Die Vollmacht kann – auch im Außenverhältnis – beschränkt werden.
- Grundsätzliches Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB.
3. Ggf. Genehmigung, § 177 BGB
- Ansonsten Anspruch gegen den Vertreter aus § 179 BGB.
V. Kein Ausschluss
- Kollusion: Vertreter und der Dritte wirken zusammen, indem sie eine im Außenverhältnis bestehende Vertretungsmacht ausnutzen, um den Vertretenen zu schädigen, § 138 BGB.
- Evidenz: Sich aufdrängender Missbrauch, § 242 BGB.