Fall: Mofa-Träume

Sachverhalt Mofa-Träume

Teil 1
Herbert (H) und Manni (M) sind schon lange dicke Kumpels und planen nun gemeinsam in die Geschäftswelt einzusteigen, obwohl Manni erst siebzehn und damit vier Jahre jünger ist als Herbert. Da sie im „Schrauben“ an Mofas seit Jahren umfangreiche Erfahrungen gesammelt haben, planen sie eine Mofa-Reparatur in der kleinen Garage des H aufzuziehen, um damit Geld zu verdienen. Als Einlage für erforderliche Werkzeuge werden insoweit 800 Euro pro Person vereinbart. Da dies nicht reicht, um alle erforderlichen Anschaffungen zu tätigen, fragen sie V, den Vater des M, ob er nicht auch mitmachen wolle, schließlich habe man von ihm ja alles gelernt. V ist dazu gerne bereit. Die drei vereinbaren sich entsprechend, wobei V zusammen mit seiner Frau, der Mutter von M, diesen bei seiner Vertragserklärung vertritt. M und V zahlen vereinbarungsgemäß jeweils 800 Euro in bar an H, die dieser zu seiner Einlage von 800 Euro tut, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Firmenkonto existiert. Ein paar Tage später eröffnen sie dann auch ein Firmenkonto bei der B-Bank, ohne die Einlage aber dorthin zu transferieren.
Als sich geschäftlich nichts dreht, geht M zu seinem Kumpel, dem Referendar S, ins Wirtshaus. Dabei kommt das Gespräch auf die Mofa-Reparatur und S bemerkt gegenüber M, dass er davon ausgehe, dass der Gesellschaftsvertrag unwirksam sei. M meint spontan, dass ihm dies zu pass käme, da er die 800 Euro gut anderweitig gebrauchen könne.

M kommt daher zu Ihnen und möchte wissen, ob er an die 800 Euro aus der Einlage „herankommt“?

Teil 2
Achim (A) und Bert (B) sind auch 17 bzw. 21 und ebenfalls lange dicke Kumpels. Sie kommen überein, ebenfalls eine Mofa-Reparatur mit ihrem erwachsenen Kumpel Jörg (J) zu gründen. Anders als M und H haben A und B von zuhause aus jede Menge „Schotter“. Daher planen sie mit J gleich „etwas Richtiges“, nämlich eine überregional tätige Mofa-Reparatur, die zugleich auch im großen Stil mit Mofas und Motorrädern handeln soll, zu gründen. Dazu solle eine Lagerhalle nebst Bürogebäuden für das Personal angemietet werden. Das Unternehmen soll als OHG betrieben werden. Als Einlage sollen A und B je Euro 150.000,- einzahlen, J Euro 30.000,- unter zusätzlicher tätiger Beteiligung.

Die Eltern des A sind mit allem einverstanden und willigen in die Vertragsunterzeichnung ein. Eine Genehmigung des Familiengerichts hält man angesichts der Einwilligung für nicht erforderlich. Die Gesellschaft wird sodann ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen.
Nachdem aber von dem Lieferanten L eine Rechnung über zehn wirksam im Namen der OHG bestellte Motorräder in Höhe von 232.000 Euro ins Haus des A flattert, hinterfragen die Eltern des A die Sinnhaftigkeit des Vorhabens.

Sie kommen zu Ihnen und wollen wissen, ob die OHG und/oder A persönlich für die Rechnung haften muss. Wie sieht es diesbezüglich aus?

Lösung Mofa-Träume

Lösung: Mofa-Träume
M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben.

A. Vertragliche Ansprüche
Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch des M gegen H ist nicht ersichtlich.

B. Anspruch aus § 985 BGB
M könnte einen Anspruch gegen H auf Herausgabe der Euro 800,- aus § 985 BGB haben. Dies setzte voraus, dass M Eigentümer der Euro 800,- ist. Ursprünglich war, das ist zu unterstellen, M Eigentümer der Euro 800,-. Durch den Umstand, dass H das ihm übergebene Geld aber mit den anderen Geldscheinen i.S.d. §§ 948, 947 BGB untrennbar vermischt hat, ist er Miteigentümer am Geld geworden. Damit kommt hier ein Anspruch des M gegen H auf Herausgabe der Euro 800,- aus § 985 BGB nicht in Betracht.

C. Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall BGB
M könnte aber einen Anspruch gegen H auf Zahlung der Euro 800,- aus § 812 I 1 1. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Zunächst müsste H etwas erlangt haben im Sinne des § 812 I 1 1. Fall BGB. Etwas in diesem Sinne ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier hat H an den eingezahlten Euro 800,- Miteigentum und Besitz, mithin vermögenswerte Vorteile, erhalten und damit etwas im Sinne des § 812 I 1 1. Fall BGB erlangt.

II. Durch Leistung des Anspruchstellers
Es müsste ferner eine Leistung des Anspruchstellers, hier des M, vorliegen. Leistung in diesem Sinne ist jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier zahlte M die Euro 800,- bewusst an H, um damit seiner Verpflichtung aus der mit V und H geschlossenen Vereinbarung nachzukommen. Diese bewusste und zweckgerichtete Zahlung mehrte auch das Vermögen des H (s.o.). Damit liegt eine Leistung des Anspruchstellers vor.

III. Ohne Rechtsgrund
Die Leistung des M müsste ferner ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Dies wäre der Fall, wenn keine Verpflichtung des M zur Zahlung der Euro 800,- bestanden hätte. Eine solche Verpflichtung könnte sich hier aus dem mit H und V geschlossenen Vertrag ergeben, wenn dieser wirksam wäre.

  1. Gesellschaftsvertrag über eine OHG
    Bei dem mit H und V geschlossenen Vertrag könnte sich um einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer OHG im Sinne der §§ 105 ff. HGB handeln. Dann müssten die Voraussetzung des § 105 I HGB hier gegeben sein. Dafür müsste es sich bei der Mofa-Reparatur insbesondere um ein Handelsgewerbe handeln. Die Mofa-Reparatur stellt ein Gewerbe dar, das aber aufgrund des geringen Umfangs keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und daher kein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 II HGB ist. Damit fehlt es hier an einer wesentlichen Voraussetzung des § 105 I HGB, so dass die von H, V und M getroffene Vereinbarung jedenfalls nicht auf die Errichtung einer OHG gerichtet ist.

  2. Gesellschaftsvertrag über eine GbR
    Die von H, V und M getroffene Vereinbarung könnte jedoch auf die Errichtung einer GbR im Sinne der §§ 705 ff. BGB gerichtet sein. Dann müssten die Voraussetzungen des § 705 BGB gegeben sein, das heißt es müsste ein wirksamer Gesellschaftsvertrag vorliegen, der einen gemeinsamen Zweck und eine Beitragsleistung der Gesellschafter vorsieht.

a. Gemeinsamer Zweck, Beitragsleistung, Gesellschaftsvertrag
H, V und M wollen gemeinsam eine Mofa-Reparatur in der Garage des H betreiben. Darin liegt ein gemeinsamer Zweck im Sinne des § 705 BGB. Hierzu haben sie jeweils Euro 800,- zur Anschaffung erforderlicher Werkzeuge als Einlage geleistet, so dass die erforderliche Beitragsleistung schon erfolgt ist. Über diese Punkte haben sich H, V und M auch geeinigt, so dass ein Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB vorliegt.

b. Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags
Der Gesellschaftsvertrag müsste aber auch wirksam sein. Bedenken hinsichtlich der Form bestehen nicht. Fraglich ist aber, ob der minderjährige M hier wirksam durch V im Sinne der §§ 164 ff. BGB vertreten wurde.

aa. Eigene Willenserklärung des V, im Namen des Vertretenen
Dies setzt zunächst voraus, dass der Vertreter, hier V, eine eigene Willenserklärung im Namen des M abgegeben hat. Hier ist sachverhaltlich vorgegeben, dass V den M „vertreten“ hat. Mangels anderer Angaben ist insoweit davon auszugehen, dass V eine entsprechende Willenserklärung im Namen des M gerichtet auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages abgegeben hat.

bb. Mit Vertretungsmacht
V müsste die Erklärung auch mit Vertretungsmacht abgegeben haben. Hier ist M erst 17 Jahre alt, mithin noch minderjährig und somit gemäß § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig.

(1) §§ 1626 I, 1629 I BGB
Grundsätzlich steht den Eltern nach §§ 1626 I, 1629 I BGB die Vertretungsmacht zu. Dabei erfolgt die Vertretung des Kindes nach § 1629 I 2 BGB durch die Eltern gemeinschaftlich. Hier hat V zusammen mit seiner Frau, der Mutter von M, die entsprechende Erklärung abgegeben, so dass eine gemeinschaftliche Vertretung vorliegt.

(2) §§ 1629 II 1, 1824 II, 181 BGB
Fraglich ist aber, ob eine solche Vertretung auch unter den hier vorliegenden Umständen (Gründung einer GbR unter Beteiligung des eigenen Vaters) zulässig ist. Eine Unzulässigkeit könnte sich hier über §§ 1629 II 1, 1824 II BGB ergeben. Nach § 1629 II 1 BGB können die Eltern das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 BGB ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Nach § 1824 II BGB unterliegt der Betreuer dem Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Danach kann der Betreuer nicht als Vertreter des Betreuten mit sich selbst eine Geschäft abschließen, es denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Im vorliegenden Fall ging es aber um die Begründung einer Verbindlichkeit und nicht um die bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Darüber hinaus bedürfte es hier nach §§ 1643, 1852 Nr. 1 lit. b BGB zusätzlich einer Genehmigung des Gesellschaftsvertrags durch das Familiengericht. Auch eine solche liegt nicht vor, so dass der Vertrag auch von daher schwebend unwirksam ist.
Nach allem liegt damit hier kein wirksamer Gesellschaftsvertrag über eine GbR vor.

  1. Fehlerhafte Gesellschaft
    Es könnte aber zwischen M, H und V eine sog. fehlerhafte Gesellschaft bestehen. Dieses setzte voraus, dass ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde, in Vollzug gesetzt wurde und dass der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

a. Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
Der von M, H und V geschlossene Gesellschaftsvertrag ist nicht wirksam (s.o.) und somit fehlerhaft.

b. Invollzugsetzung
Der fehlerhafte Gesellschaftsvertrag müsste auch in Vollzug gesetzt worden sein. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft bereits Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgenommen hat. Vorliegend haben die Gesellschafter bei der B-Bank bereits ein Konto eröffnet, so dass eine Aufnahme von Rechtsbeziehungen zu Dritten hier gegeben ist. Damit liegt hier auch eine Invollzugsetzung des Gesellschaftsvertrags vor.

c. Kein Ausschluss durch überwiegende schutzwürdige Interessen
Ferner dürften der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Insoweit schutzwürdige Interessen können sowohl Interessen der Allgemeinheit als auch Interessen einzelner Personen sein. Letzterem ist insbesondere der Schutz Minderjähriger zuzuordnen.
Vorliegend kann der Gesellschaftsvertrag deshalb nicht wirksam zustande, weil M minderjährig ist. Die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft mit dem Minderjährigen als Gesellschafter würde die in Bezug auf Minderjährige getroffenen gesetzgeberischen Grundannahmen und Regelungen unterlaufen. Daher steht die Minderjährigkeit der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft unter Beteiligung des M hier entgegen. Zwar wird insoweit zum Teil vertreten, dass der Minderjährige trotz der Fehlerhaftigkeit Gesellschafter der fehlerhaften Gesellschaft wird, ihm nur daraus keine nachteiligen Folgen, wie Haftungen oder Rechtsnachteile, erwachsen dürften. Demgegenüber geht die herrschende Meinung davon aus, dass zwar eine fehlerhafte Gesellschaft entsteht, der Minderjährige aber nicht Gesellschafter derselben ist. Diese Ansicht ist vorzuziehen, da nur sie die gesetzgeberischen Wertungen, die ihren Ausdruck im ausgeprägten Minderjährigenschutz des BGB gefunden haben, hinreichend beachtet.
Hier ist damit zwar eine fehlerhafte Gesellschaft entstanden, M ist aber nicht deren Gesellschafter, so dass die Zahlung der Gesellschaftseinlage in Höhe von Euro 800,- von M an H ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 812 I 1 1. Fall BGB vor.

IV. Rechtsfolge
Rechtsfolge ist hier, dass M von H Zahlung der Euro 800,- nach § 818 I, II BGB verlangen kann.

Teil 2

A. Anspruch gegen die OHG
L könnte gegen die OHG einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die zehn Motorräder in Höhe von Euro 232.000,- aus § 433 II BGB i.V.m. § 105 II HGB haben. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass eine nach außen wirksame OHG besteht und diese wirksam verpflichtet worden ist.

I. Nach außen wirksame OHG
Zunächst müsste eine nach außen wirksame OHG bestehen. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach den §§ 105 I, 123 HGB, § 705 BGB.

  1. Gesellschaftsvertrag
    Es müsste zunächst ein wirksamer Gesellschaftsvertrag vorliegen. Für offene Handelsgesellschaften gehen die Vorschriften der §§ 105 ff. HGB den §§ 705 ff. BGB vor, soweit sie speziellere Regelungen enthalten. In Bezug auf den Gesellschaftsvertrag enthält § 105 I HGB nur ergänzende Bestimmungen zu § 705 BGB, so dass sich die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags selbst zunächst nach § 705 BGB bestimmt. Hier haben A, B und J sich gegenseitig verpflichtet, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, den Betrieb eines gemeinsamen Mofa-Reparaturbetriebs mit angegliedertem Vertrieb und Angestellten zu fördern und die vereinbarten Beiträge zu leisten. Einer besonderen Form für den Vertragsschluss bedarf es nicht. Willensmängel o.ä. sind nicht ersichtlich.
    Fraglich ist daher insbesondere, ob A wirksam vertreten wurde. Hier haben die Eltern des A in die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages eingewilligt, so dass dies einem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegensteht. Gleichwohl fehlt es auch hier an der nach §§ 1643, 1852 Nr. 1 lit. b BGB erforderlichen Genehmigung des Familiengerichts, so dass es damit auch an einem wirksamen Gesellschaftsvertrag und mithin an einer fehlerfreien Gesellschaft i.S.d. § 705 BGB fehlt.

  2. Fehlerhafte Gesellschaft
    Es könnte wiederum eine fehlerhafte Gesellschaft vorliegen. Dies setzte voraus, dass ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag vorliegt, dieser in Vollzug gesetzt ist und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Hier liegt ein nicht-wirksamer und damit fehlerhafter Gesellschaftsvertrag vor (s.o.). Die Gesellschaft ist durch den Abschluss von Verträgen mit L schon geschäftlich tätig geworden, so dass auch ein Invollzugsetzen der Gesellschaft gegeben ist. Ferner dürften der Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft keine schutzwürdigen Interessen derAllgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Person entgegenstehen. Hier ist der A minderjährig und damit schutzwürdig (s.o.). Fraglich ist, wie sich dies auf das Entstehen einer fehlerhaften Gesellschaft auswirkt. Zum Teil wird vertreten, dass der Minderjährige trotz der Fehlerhaftigkeit Gesellschafter der fehlerhaften Gesellschaft wird, ihm nur daraus keine nachteiligen Folgen, wie Haftungen oder Rechtsnachteile, erwachsen dürften. Demgegenüber geht die herrschende Meinung davon aus, dass zwar eine fehlerhafte Gesellschaft entsteht, der Minderjährige aber nicht Gesellschafter derselben ist. Die herrschende Ansicht ist vorzuziehen. Nur sie beachtet die gesetzlichen Wertungen, die ihren Ausdruck im ausgeprägten Minderjährigenschutz des BGB gefunden haben (s.o.). Hier ist damit eine fehlerhafte Gesellschaft entstanden, deren Mitglieder B und J sind. A ist dagegen nicht deren Gesellschafter.

  3. Erfordernisse des § 105 I HGB
    Ferner müssten für das Vorliegen einer OHG die Erfordernisse des § 105 I HGB gegeben sein.
    Danach ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Eine Haftungsbeschränkung haben B und J hier nicht vereinbart. Ferner müsste das Unternehmen auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein.

a. Handelsgewerbe
Handelsgewerbe ist nach § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hier haben B und J vereinbart, eine überregionale Mofa-Reparatur mit angegliedertem Handel von Mofas und Mottorrädern mit Angestellten zu betreiben. Ein solches Unternehmen stellt ein Gewerbe dar (s.o.) und es ist angesichts der geplanten Größe, der überregionalen Tätigkeit und dem Vorhandensein von Angestellten davon auszugehen, dass dafür ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Das Geschäft ist damit auch auf den Betrieb eines Handelsgewer¬bes i.S.d. § 1 II HGB gerichtet.

b. Betrieb unter gemeinschaftlicher Firma
Ferner müsste dieses Handelsgewerbe gemäß § 105 I HGB auch unter einer gemeinschaftlichen Firma betrieben werden. Vorschriften über die zulässige Firmierung von Handelsgesellschaften finden sich in den §§ 17 ff. HGB. Insbesondere ist für den Betrieb einer OHG § 19 I Nr. 2 HGB zu beachten. Danach muss die Firma bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung “offene Handelsgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Hier firmierte die OHG soweit erkennbar mit dem Zusatz “OHG”. Dies stellt eine allgemein verständliche Abkürzung, der die Rechtsform der Gesellschaft als offene Handelsgesellschaft zutreffend offenbart, dar. Damit liegen die Voraussetzungen des § 105 I HGB hier vor.

  1. Wirksamkeit nach außen, § 123 I HGB
    Schließlich müsste die OHG auch Dritten gegenüber, mithin „nach außen“, wirksam geworden sein. Wann die Wirksamkeit einer OHG Dritten gegenüber eintritt, bestimmt sich nach § 123 I HGB. Hier wurde die OHG eingetragen, so dass ihre Außenwirksamkeit aus § 123 I HGB folgt.
    Es liegt damit eine nach außen wirksame OHG vor, deren Gesellschafter B und J sind.

II. Bestehen einer Gesellschaftsverbindlichkeit
Ein Anspruch des L gegen die OHG erfordert ferner, dass die OHG ihm gegenüber wirksam verpflichtet worden ist, also eine Gesellschaftsverbindlichkeit besteht. Eine solche könnte durch den Abschluss des Kaufvertrags entstanden sein. Hier ist sachverhaltlich vorgegeben, dass der Kaufvertrag mit dem L wirksam im Namen der OHG zustande gekommen ist. Damit wurde die OHG wirksam gegenüber L zur Zahlung des Kaufpreises der zehn Motorräder verpflichtet.

III. Ergebnis
L hat gegen die OHG einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die zehn Motorräder in Höhe von Euro 232.000,- aus § 433 II BGB i.V.m. § 105 II HGB.

B. Anspruch gegen A
Fraglich ist, ob L auch einen Anspruch gegen A persönlich auf Zahlung des Kaufpreises für die zehn Motorräder in Höhe von Euro 232.000,- hat. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 433 II BGB i.V.m. § 126 HGB ergeben. Er setzte neben dem Bestehen einer Gesellschaftsverbindlichkeit voraus, dass A Gesellschafter der verpflichteten Gesellschaft ist.
Hier besteht eine fehlerhafte Gesellschaft, die wirksam durch den Kaufvertrag verpflichtet wurde. Mithin liegt bzgl. des Kaufpreises eine Gesellschaftsverbindlichkeit der OHG vor (s.o.). Zwar ist umstritten, ob ein Minderjähriger Gesellschafter der fehlerhaften Gesellschaft sein kann (s.o.). Aber selbst nach der Ansicht, die dies bejaht, kommt eine Haftung des Minderjährigen für Verpflichtungen der Gesellschaft nicht in Betracht, da diese Ansicht - wie bereits dargelegt - davon ausgeht, dass der Minderjährige zwar Mitgesellschafter wird, ihn aber daraus keine Haftungsfolgen oder sonstige Rechtsnachteile treffen.
Eine Verpflichtung des A zur Zahlung des Kaufpreises kommt danach nach beiden Ansichten nicht in Betracht. Damit steht dem L hier kein Anspruch gegen A persönlich auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB i.V.m. §§ 126 HGB zu.