Mängel, §§ 434, 435 BGB
Mängel, §§ 434, 435 BGB
Die Mängel sind in §§ 434, 435 BGB geregelt. Gemäß § 433 I 2 BGB schuldet der Verkäufer dem Käufer eine mangelfreie Sache. Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit negativ von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
I. Sachmängel, § 434 BGB
§ 434 BGB regelt die Anforderungen an die Kaufsache: Subjektive Anforderungen, objektive Anforderungen, Montageanforderungen. Außerdem gibt es noch die Aliud-Lieferung und den Sonderfall von Waren mit digitalen Elementen.
1. Subjektive Anforderungen, § 434 II BGB
Bei den subjektiven Anforderungen wird an die vertragliche Vereinbarung angeknüpft. Zunächst ist in § 434 II 1 Nr. 1 BGB die Beschaffenheitsvereinbarung geregelt. Beispiel: A verkauft B ein Auto und verspricht, dass die Klimaanlage funktioniert. Wenn die Klimaanlage nicht funktioniert, weist das Auto nicht die Beschaffenheit auf, die vertraglich vereinbart wurde, § 434 II 1 Nr. 1 BGB. Außerdem gibt es noch die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 II 1 Nr. 2 BGB. Beispiel: A verkauft dem B ein Pferd als “Turnierpferd”. Wenn das Pferd letztlich nicht auf Turnieren eingesetzt werden kann, liegt ein Mangel gem. § 434 II 1 Nr. 2 BGB vor. Auch muss das Zubehör bzw. Anleitungen übergeben werden, § 434 II 1 Nr. 3. Beispiel: A verkauft B ein Handy, bei dem typischerweise ein Ladekabel dabei ist. Sollte das Ladekabel fehlen, liegt ein Mangel gem. § 434 II 1 Nr. 3 BGB vor, selbst wenn das Handy selbst funktioniert.
2. Objektive Anforderungen, § 434 III BGB
Bei objektiven Anforderungen wird nicht mehr an die Vereinbarung angeknüpft, sondern daran, was man üblicherweise erwarten kann. Zunächst gibt es die Eignung für die gewöhnliche Verwendung, § 434 III Nr. 1 BGB. Beispiel: A verkauft B ein Auto mit defekten Bremsen. Hier liegt ein Mangel gem. § 434 III 1 Nr. 1 BGB vor, selbst wenn A und B nie über die Beschaffenheit der Bremsen gesprochen haben. Dann muss die Kaufsache auch die übliche Beschaffenheit aufweisen, etwa, dass ein Auto funktionierende Bremsen hat, § 434 III 1 Nr. 2 BGB. Dann stellt es auch einen Mangel dar, wenn die Kaufsache von der Probe bzw. einem Muster abweicht, § 434 III 1 Nr. 3 BGB. Gemäß § 434 III 1 Nr. 4 BGB gehören auch die Verpackung und Anleitungen zu dem, was üblicherweise erwartet werden darf - ohne entsprechende vertragliche Absprache.
3. Montageanforderungen, § 434 IV BGB
Beispiel: A verkauft B eine Einbauküche, die er vereinbarungsgemäß bei B einbauen soll. Beim Einbau gerät alles krumm und schief. Dies stellt einen Mangel i.S.d. § 434 IV BGB dar.
4. Aliudlieferung, § 434 V BGB
Auch die Aliudlieferung stellt einen Mangel dar. Beispiel: A verkauft B einen Golf Serie 8, liefert aber Serie 7. Dies stellt einen Mangel i.S.d. § 434 V BGB dar. Es muss sich allerdings um ein genehmigungsfähiges Aliud handeln, also mit der Zielrichtung der Erfüllung geleistet worden sein. Negativbeispiel: A verkauft B ein Auto, liefert letztlich aber einen Tretroller. Dies stellt kein genehmigungsfähiges Aliud dar, sodass B weiterhin seinen primären Erfüllungsanspruch hat, § 433 I BGB.
5. Sonderfall: Waren mit digitalen Elementen, § 475b BGB
In § 475b BGB sind Sonderregeln für die Mangelhaftigkeit von sog. Waren mit digitalen Elementen geregelt. Beispiel: Saugroboter mit entsprechender Software. Insbesondere gibt es diesbezüglich eine Aktualisierungspflicht, § 475b IV Nr. 2 BGB. Beispiel: A verkauft B einen Saugroboter. Nach einiger Zeit wird ein für den Weiterbetrieb erforderliches Update nicht zum Download angeboten. Dies stellt einen Mangel i.S.d. § 475b IV Nr. 2 BGB dar.
§ 434 BGB ist kumulativ formuliert, d.h., wenn eine Anforderung nicht vorliegt, liegt ein Sachmangel vor.
II. Rechtsmängel, § 435 BGB
Rechtsmängel sind in § 435 BGB geregelt. Beispiel: A verkauft B ein Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist, ohne dass dies vorher zur Sprache kam. Dies stellt einen Mangel i.S.d. § 435 BGB dar.