Gesamtschuldnerausgleich, § 426 BGB

Aufbau der Prüfung - Gesamtschuldnerausgleich, § 426 BGB

Der Gesamtschuldnerausgleich ist in § 426 BGB geregelt. Der Gesamtschuldnerausgleich regelt das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern. Beispiel: B und C mieten bei A eine Wohnung. A hat im Zweifel sowohl gegen B als auch gegen C einen Anspruch auf Zahlung der Miete. B zahlt die komplette Miete an A. B wendet sich sodann an C und möchte hälftigen Ausgleich. Dann hat B gegen C aus § 426 I BGB einen Anspruch. Darüber hinaus hat B auch einen Anspruch aus § 426 II BGB, nach welchem die Forderung, die durch die Zahlung zum Erlöschen gebracht wurde, auf B übergeht. 

A. § 426 I BGB

I. Gesamtschuldner

Nach § 426 I BGB setzt der Gesamtschuldnerausgleich zunächst das Vorliegen von Gesamtschuldnern voraus. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Gesamtschuld rechtsgeschäftlich, kraft Gesetzes oder aufgrund des allgemeinen Entstehungstatbestands nach § 421 BGB entstanden ist. Vorliegend ist die Gesamtschuld von B und C mangels anderer Bestimmungen gemäß des allgemeinen Entstehungstatbestands entstanden.

II. Zahlung durch einen Gesamtschuldner

Weiterhin verlangt der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 I BGB die Zahlung durch einen Gesamtschuldner. Hier hat B die gesamte Miete an A gezahlt.

III. Rechtsfolge: Ausgleich nach Kopfteilen

Der Gesamtschuldnerausgleich gemäß Absatz 1 der Norm hat als Rechtsfolge den Ausgleich nach Kopfteilen (pro rata). Bei zwei Personen entsteht im Zweifel ein Anspruch in hälftiger Höhe.

IV. Keine anderweitige Bestimmung

Dieser Gesamtschuldnerausgleich greift jedoch nur, sofern keine anderweitige Bestimmung vorliegt, wie beispielsweise eine vertragliche Abrede. Beispiel: Wenn B und C vereinbart hätten, dass B vollständig die Miete zahlen muss, hätte er keinen hälftigen Ausgleichsanspruch. 

B. § 426 II BGB

Nicht zu vergessen ist der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 II BGB.

I. Gesamtschuldner

Der Gesamtschuldnerausgleich nach dieser Norm fordert auch das Vorliegen von Gesamtschuldnern.

II. Zahlung durch Gesamtschuldner 

Außerdem setzt auch § 426 II BGB die Zahlung durch einen Gesamtschuldner voraus.

III. Rechtsfolge: Gesetzlicher Forderungsübergang

Allerdings sieht der Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 II BGB einen gesetzlichen Forderungsübergang vor (cessio legis). Das bedeutet, dass bei diesem Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich die Forderung, die der B durch seine Zahlung zum Erlöschen gebracht hat, auf ihn übergeht und sich gegen C richtet, und zwar in Höhe des Anspruchs aus Absatz 1 der Norm, also in hälftiger Höhe. Der Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich aus § 426 II BGB hat den Vorteil, dass wegen der §§ 412, 401 BGB akzessorische Sicherungsrechte wie beispielsweise eine Bürgschaft mit der Forderung auf den Gesamtschuldner übergehen. Haben sich beispielsweise die Eltern des C für dessen Verbindlichkeiten verbürgt, könnte sich B an diese halten, wenn C kein Geld hat. Der Regressanspruch auf Gesamtschuldnerausgleich des § 426 II BGB kann somit ein gesicherter Anspruch sein. 

 

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