Fehlerhafte Gesellschaft

Aufbau der Prüfung - Fehlerhafte Gesellschaft

Beispiel für eine fehlerhafte Gesellschaft: Eine GbR besteht aus dem Vater (V), dem minderjährigen Sohn (S) und dem X. S zahlt seine Gesellschaftereinlage von 1.000 Euro. Dann bemerkt S, dass aufgrund seiner Minderjährigkeit der GbR-Vertrag unwirksam ist. Nun möchte er die 1.000 Euro zurück.

S könnte gegen die GbR einen Anspruch auf Zahlung der 1.000 Euro aus § 812 I 1 1. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt

Hierfür müsste die GbR zunächst etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Vorliegend hat die GbR zumindest den Besitz an den Geldscheinen erlangt.

II. Durch Leistung

Dies müsste auch durch Leistung des S geschehen sein. Hier hat S bewusst und bezweckt das Vermögen der GbR vermehrt.

III. Ohne Rechtsgrund

Für diese Leistung dürfte weiterhin kein Rechtsgrund bestanden haben.

1. GbR

Rechtsgrund für die Zahlung könnte die GbR sein.

a) Einigung

Zwar liegt eine Einigung mit dem Inhalt einer GbR nach den §§ 705 ff. BGB vor.

b) Ergebnis

Diese müsste aber auch wirksam sein. Da S minderjährig ist und die Eingehung einer GbR nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, muss eine Vertretung vorliegen. Selbst wenn der V den S vertreten haben sollte, hätte das Vormundschaftsgericht beteiligt werden müssen, vgl. §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB. V hat S somit nicht wirksam vertreten.

2. Fehlerhafte GbR

Allerdings könnte eine fehlerhafte GbR vorliegen. Diese fehlerhafte GbR könnte einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Einlage darstellen.

a) Herleitung

Zunächst muss die fehlerhafte Gesellschaft hergeleitet werden. Die fehlerhafte Gesellschaft wird aus dem Gedanken hergeleitet, dass die Rückabwicklung einer bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaft wenig praktikabel ist. Denn die GbR ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem es wenig sinnvoll erscheint, es rückwirkend auseinander zu dividieren.

b) Voraussetzungen

Die fehlerhafte Gesellschaft hat vier Voraussetzungen.

aa) Natürliche Willenseinigung

Zunächst setzt die fehlerhafte Gesellschaft eine natürliche Willenseinigung voraus. Das bedeutet, dass man sich der der Sache nach einig gewesen sein muss, wenn auch im Übrigen die Einigung nicht wirksam ist. Dies ist vorliegend gegeben.

bb) Fehlerhaftigkeit

Weiterhin verlangt die fehlerhafte Gesellschaft die Fehlerhaftigkeit der Willenseinigung. Beispiele: Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Minderjährigkeit.

cc) In Vollzug Setzen der Gesellschaft

Ferner fordert die fehlerhafte Gesellschaft ein in Vollzug Setzen der Gesellschaft. Dies liegt immer dann vor, wenn Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgenommen werden. Beispiel: Einrichtung eines Kontos, Verträge eingegangen.

dd) Keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen

Zuletzt dürfen der fehlerhaften Gesellschaft keine überwiegend schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Dies können private, aber auch öffentliche Interessen sein. Beispiel: Minderjährigenschutz. Die §§ 107 ff. BGB wollen gerade den Minderjährigen vor Verpflichtungen schützen. Daher dürfen diese Wertungen auch durch die fehlerhafte Gesellschaft nicht unterlaufen werden. Liegt ein Gesetzesverstoß vor, muss anhand des Einzelfalls bewertet werden, wie stark die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Gesetzes sind und wie stark die Interessen im Innenverhältnis der Gesellschafter daran sind, dass ein Ausgleich erfolgt.

c) Rechtsfolge

Rechtsfolge ist, dass die fehlerhafte Gesellschaft wie eine wirksame Gesellschaft behandelt wird. Die fehlerhafte Gesellschaft kann allerdings durch einseitige Lossagung von dem Gesellschafter verlassen werden, in dessen Person die Umstände vorliegen.

IV. Ergebnis

Im Beispielsfall greift die fehlerhafte Gesellschaft wegen der Minderjährigkeit des S nicht. Es besteht somit kein Rechtsgrund, sodass S gegen die GbR einen Anspruch auf Herausgabe der 1.000 Euro gemäß § 812 I 1 1. Fall BGB hat.

 

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