OHG, §§ 105 ff. HGB
Überblick - OHG, §§ 105 ff. HGB
Die OHG gehört zu den Personenhandelsgesellschaften und ist in den §§ 105 HGB geregelt.
I. Entstehung
Bei der Entstehung einer OHG ist zwischen dem Innen- und Außenverhältnis zu differenzieren.
1. Innenverhältnis
Im Innenverhältnis entsteht eine OHG durch Einigung und Wirksamkeit der Einigung.
a) Einigung
Die Anforderungen an die Einigung ergeben sich aus § 105 I HGB. Hiernach müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Dieser Zweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes, vgl. §§ 1-6 HGB. Mangelt es daran, entsteht automatisch eine GbR. Ferner muss dies unter einer gemeinsamen Firma geschehen, also unter einem einheitlichen Namen. Darüber hinaus darf keine Haftungsbeschränkung gegeben sein. Mithin darf bei keinem Gesellschafter die Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen sein. Ist dies der Fall, landet man bei der Kommanditgesellschaft (KG).
b) Wirksamkeit
Schließlich muss die Einigung auch wirksam sein. Hier greifen die allgemeinen Regeln. Insbesondere gelten keine besonderen Formerfordernisse.
2) Außenverhältnis
Die Entstehung einer OHG im Außenverhältnis erfordert entweder die Eintragung der OHG ins Handelsregister, § 123 I HGB, oder die Geschäftsaufnahme, vgl. § 123 II HGB (Beispiel: Die OHG schließt bereits Verträge). Die Geschäftsaufnahme der OHG muss allerdings einvernehmlich geschehen; alle Gesellschafter müssen zugestimmt haben. Dies steht nicht in § 123 HGB, wird aber wegen der weitreichenden Folgen, insbesondere der Haftung der OHG und der Gesellschafter, als erforderlich erachtet.
II. Vertretung
Im Rahmen der OHG gilt nach § 125 I HGB der Grundsatz der Einzelvertretung. Jeder Gesellschafter ist allein berechtigt, die OHG zu vertreten. Es können jedoch auch Abweichungen hiervon vereinbart werden. Nach § 125 II, III HGB kann auch eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Eine solche abweichende Vereinbarung muss ins Handelsregister eingetragen werden. Dies ergibt sich aus den §§ 106, 107 HGB, wobei diese Eintragung nur deklaratorisch ist. Die Gesamtvertretung ist auch ohne Eintragung wirksam, allenfalls wird nach § 15 HGB ein Rechtsschein erzeugt, wenn die Eintragung ins Handelsregister versäumt wird.
III. Haftung
1. Gesellschaft
Dass die OHG selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ergibt sich aus § 124 HGB. Ob man daraus lesen kann, dass die OHG rechtsfähig ist, oder nur so behandelt wird, als sei sie rechtsfähig, ist unerheblich. Die Haftung der OHG für deliktisches Verhalten der Organe ergibt sich aus § 31 BGB analog. Beispiel: Es existiert eine OHG mit den Gesellschaftern A und B. A fährt im Zusammenhang mit einer dienstlichen Angelegenheit der OHG den C an. Natürlich hat C gegen A verschiedene Ansprüche (§§ 823 I, II BGB, 18 StVG). Für diese deliktische Verbindlichkeit haftet automatisch auch die OHG gemäß § 823 BGB i.V.m. § 31 BGB analog.
2. Gesellschafter
a) Akzessorisch, § 128 HGB
Die Gesellschafter der OHG haften akzessorisch. Allein deshalb, weil es eine Gesellschaftsverbindlichkeit der OHG gibt und sie Gesellschafter der OHG sind, haften sie für alle Verbindlichkeiten der OHG. Dies ergibt sich aus § 128 HGB. Beispiel: Eine OHG besteht aus den Gesellschaftern A und B. G hat gegen die OHG einen Anspruch aus § 433 II BGB, § 124 HGB. Diesen Anspruch kann G auch automatisch gegen A geltend machen, vgl. § 433 II BGB, §§ 124, 128 HGB.
Wird A in Anspruch genommen, kann er sich bei B in hälftiger Höhe erholen, vgl. § 426 I, II BGB. Denn im Verhältnis zum Gläubiger haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. Im Übrigen kann A vorrangig die OHG gemäß § 110 HGB in voller Höhe in Regress nehmen, wenn er aufgrund einer Verbindlichkeit der OHG in Anspruch genommen wurde.
b) Einwendungen, § 129 HGB
Die Einwendungen der Gesellschafter der OHG sind in § 129 HGB geregelt. Wird ein Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterstellung für eine Verbindlichkeit der OHG in Anspruch genommen, muss er sich wehren können. Beispielsfall: Es existiert eine OHG bestehend aus den Gesellschaftern A und B. G nimmt A für eine Verbindlichkeit der OHG in Anspruch gemäß § 433 II BGB, §§ 124, 128 HGB. A kann mit eigenen Forderungen aufrechnen. Hat die OHG einen eigenen Anspruch gegen G, kann A auch mit Forderungen der OHG aufrechnen.
c) Altverbindlichkeiten, § 130 HGB
Die Haftung eines neu eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten ist in § 130 HGB geregelt. Beispielsfall: es besteht eine OHG mit den Gesellschaftern A und B. G hat gegen die OHG eine offene Forderung aus Kaufvertrag, § 433 II BGB, § 124 HGB. Nun kommt C als Gesellschafter hinzu. G kommt auf die Idee, den neuen Gesellschafter C in Anspruch zu nehmen. Dies ist nach § 433 II BGB, §§ 124, 128, 130 HGB möglich.