Fall: Der Senator

Die E will ein Auto kaufen und erzählt dies beiläufig beim Mittagessen ihrem Freund F. Dieser trifft sich zufällig am selben Abend mit dem ihm bekannten Automechaniker A, von dem er weiß, dass dieser für den in Stuttgart wohnhaften und dort geschäftlich ansässigen Oldtimerhändler O arbeitet. Als die beiden gemütlich bei einer Flasche Rotwein in der Wohnung des F sitzen, erzählt F von dem Kaufwunsch der E. Dem A kommt dabei die Idee, seinem Chef seine Begabung zu beweisen und E ein Auto zu verkaufen, das bei seinem Chef ein Ladenhüter ist. Er preist das Auto vom Typ Senator an und sagt, dass dieser Wagen in der jetzigen Wirtschaftskrise eine besondere Gelegenheit sei, weil zukünftig erhebliche Wertsteigerungen zu erwarten seien. Er, A, würde hiermit im Namen des O handeln und das Auto zum Preis von 10.000 Euro anbieten, obwohl es einen Marktwert von 11.000 Euro habe. Der Preisnachlass sei ein wahres Schnäppchen. Tatsächlich ist das Auto – wie A weiß – derzeit nur 8.000 Euro wert, und Wertsteigerungen sind – unabhängig von der Krise – nicht zu erwarten, da die Nachfrage für diesen Fahrzeugtyp extrem gering ist. F freut sich über das gute Angebot und nimmt es im Namen der E sofort an. Bei E angekommen, erzählt er von seinen geschäftlichen Aktivitäten. E ist begeistert und fragt F, wann und wo sie das Auto abholen könne.
A seinerseits erzählt O am nächsten Tag, dass er für ihn den Ladenhüter für 10.000 Euro verkauft habe. Die näheren Umstände des Geschäfts erwähnt er allerdings nicht. O ist überrascht, da A bis dato weder Kundenkontakt noch Vollmacht zum Verkauf hatte. Drei Tage danach kommt O zu Ohren, dass F gar keinen Auftrag zum Kauf des Autos hatte. Daher ruft er E an und fragt, ob sie mit dem Geschäft einverstanden sei. E bereut den Kauf zwischenzeitlich und erklärt, dass sie das Auto nicht wolle. O fordert deshalb den F schriftlich auf, das Auto zu bezahlen und abzuholen.

Aufgabe 1:
F sucht Rechtsanwalt R auf und fragt diesen, ob er, F, den Senator abholen und bezahlen soll. Wozu wird R raten?

Anmerkung: Die §§ 312 ff. und 355 ff. BGB sind nicht zu prüfen.


O wird einige Tage später in einen weiteren problematischen Autokauf verwickelt. Er stößt bei einer morgendlichen Lektüre der Tageszeitung auf ein Inserat des K. Dieser will nach Paris in Frankreich ziehen und bietet daher seine beiden Oldtimer, einen vom Typ Admiral und einen vom Typ Kapitän, zum Verkauf an. O will den Kapitän kaufen. Da er aber in Gedanken völlig bei einem anderen Geschäft ist, verwechselt er die Fahrzeugtypen und erteilt dem A deshalb versehentlich den Auftrag, den Admiral zu kaufen. Während A neben ihm steht, verfasst er sogleich noch ein Begleitschreiben und gibt dieses dem A mit. Der Brief hat folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr K, ich würde mich freuen, wenn ich Ihren Oldtimer vom Typ Admiral kaufen könnte. Da ich beruflich stark eingebunden bin, habe ich meinen Angestellten A gebeten, die Details mit Ihnen auszuhandeln. Mit freundlichen Grüßen, O.“ Am Freitagmorgen, dem 16. Oktober 2017, sucht A den K auf, um mit K zu verhandeln, und legt dabei auch den Brief des O vor. Beide werden sich schnell handelseinig, so dass A den Admiral im Namen des O für 10.000 Euro von K kauft. Der Admiral hat einen Marktwert von 9.000 Euro. Noch freitags werden die nötigen Formalitäten erledigt sowie Papiere und Schlüssel an A ausgehändigt. Tags darauf zieht K nach Paris.
Als A montags dem O berichtet und den auf den Admiral ausgestellten Kaufvertrag sowie Schlüssel und Papiere vorlegt, bemerkt O seinen Fehler. Sofort sagt er dem A, dass er den Kapitän und nicht den Admiral kaufen wollte. Unmittelbar danach versucht er, bei K anzurufen, erreicht ihn aber nicht mehr in Deutschland. Nachdem er sich mit viel Aufwand die neue Telefonnummer des K besorgt hat, erreicht O den K am Mittwoch. Er schildert ihm seinen Fehler und bietet ihm den Kauf des Kapitäns an, den Admiral wolle er aber absolut nicht. K verlangt sein Geld für den Admiral, den Kapitän habe er zwischenzeitlich bereits verkauft. O weigert sich jedoch, den Admiral zu bezahlen und will ihn dem K auch zurückgeben. Am Freitagnachmittag hat K den am Kauf des Admirals interessierten I abweisen müssen, weil er den Admiral bereits verkauft habe. I hätte für den Admiral 11.000 Euro gezahlt.
K und O können sich auch nach einem längeren Gespräch nicht einigen, und O weigert sich nach wie vor zu zahlen.

Aufgabe 2:
Steht K ein Anspruch gegen O auf Zahlung von 10.000 Euro zu?
Hat K gegen O einen Anspruch auf Schadensersatz?



Aufgabe 1

Anspruch O gegen F auf Abholung und Zahlung des Autos

I. Anspruch O gegen F auf Zahlung und Abholung des Autos aus § 433 II BGB
O könnte gegen F zunächst einen Anspruch auf Abholung und Zahlung des Autos aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB haben.

1. Einigung
Hierfür müssten sich O und F geeinigt haben. Eine Einigung kommt vorliegend zwischen O und F jedoch nicht in Betracht, da F ausdrücklich im Namen der E gehandelt hat und somit nicht bezweckte, sich selbst zu verpflichten.

2. Ergebnis
Ein Anspruch des O gegen F auf Abholung und Zahlung des Autos aus § 433 II BGB besteht mangels Einigung folglich nicht.

II. Anspruch O gegen F auf Zahlung und Abholung des Autos aus § 179 I BGB
O könnte gegen F jedoch einen Anspruch auf Zahlung und Abholung des Autos aus § 179 I BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn F als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, eine Genehmigung seitens der E nicht vorliegt und ein Fehlen der Vertretungsmacht auch kausal für ein Nichtzustandekommen des Vertrags geworden ist.

1. Eigene Willenserklärung des F
F müsste zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Vorliegend hat E von dem Geschäft zwischen F und A nichts gewusst. F wählte zudem Kaufgegenstand und Kaufpreis selbst aus bzw. stimmte den Ausführungen des A ohne vorherigen Kontakt mit E zu. Diese Gestaltungsfreiheit in der Abgabe der Erklärung führt zu der Annahme einer eigenen Willenserklärung des F.

2. Im fremden Namen
F müsste gemäß § 164 I 1 BGB die Willenserklärung auch im fremden Namen abgegeben haben. Vorliegend hat F sogar ausdrücklich im Namen der E gehandelt. Das Offenkundigkeitsprinzip ist somit gewahrt.

3. Ohne Vertretungsmacht
F müsste weiterhin ohne Vertretungsmacht gehandelt haben.

a) Rechtsgeschäftlich
Eine rechtsgeschäftliche Erteilung der Vertretungsmacht durch E ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere kann die beiläufige Aussage der E beim Mittagessen, ein Auto kaufen zu wollen, keine Erteilung einer Vollmacht darstellen.

b) Gesetzlich
Das Bestehen einer gesetzlichen Vertretungsmacht ist vorliegend nicht ersichtlich.

c) Rechtsschein
Auch eine Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins kommt hier nicht in Betracht. Denn E hatte zum einen keine Kenntnis von dem Auftreten des F als ihr Vertreter, weshalb eine Duldungsvollmacht ausscheidet. Zum anderen trat F das erste Mal als Vertreter der E im privaten Rahmen eines Freundschaftstreffens auf, weshalb E auch keine fahrlässige Unkenntnis trifft und eine Anscheinsvollmacht somit auch abzulehnen ist.

4. Keine Genehmigung
E dürfte weiterhin die Abgabe der Willenserklärung durch F nicht nachträglich gemäß § 177 I BGB genehmigt haben.

a) Genehmigung gegenüber F
Eine ausdrückliche Genehmigung der Abgabe der Willenserklärung durch E liegt nicht vor. Eine solche konkludente Genehmigung könnte jedoch in ihren Aussagen gegenüber F liegen. Dies ist durch Auslegung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont zu ermitteln. Laut Sachverhalt ist E als Reaktion auf die Inkenntnissetzung von dem Geschäft zwischen F und A zunächst begeistert. Ein Zeichen der Begeisterung allein wird wohl nicht für eine Genehmigung ausreichen. Jedoch ist eine konkludente Genehmigung der Erklärung des F zumindest in der Frage der E zu sehen, wo und wann sie das Auto abholen könne. Denn daraus kann ein verobjektivierter Empfänger nur schließen, dass sie das Rechtsgeschäft für und gegen sich gelten lassen will. Eine Genehmigung der E lag somit zunächst vor.

b) Unwirksamkeit der Genehmigung
Die Genehmigung der E könnte jedoch gemäß § 177 II 1 BGB unwirksam sein. Gemäß § 177 II 1 BGB kann die Erklärung über die Genehmigung nur gegenüber dem anderen Teil erfolgen, wenn dieser den Vertretenen zur Erklärung auffordert. Eine solche Aufforderung ist vorliegend in der Frage des O zu erkennen, ob die E mit dem Geschäft einverstanden sei. Da E dies verneinte, ist dies als Verweigerung der Genehmigung zu verstehen, welche als maßgebliche Erklärung die Genehmigung gegenüber F gemäß § 177 II 1 BGB unwirksam werden lässt.

c) Ergebnis
Folglich liegt eine Genehmigung der Abgabe der Willenserklärung seitens der E nicht vor.

5. Kausalität
Weiterhin müsste das Fehlen der Vertretungsmacht auch kausal für das Nichtzustandekommens des Vertrags geworden sein.

a) Fehlen der Vertretungsmacht des A
An dieser Kausalität würde es mangeln, wenn bereits aufgrund eines Fehlens der Vertretungsmacht bei A der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.

aa) Rechtsgeschäftlich
Auch hier ist eine rechtsgeschäftliche Erteilung der Vertretungsmacht durch O nicht erkennbar, da dieser nicht von dem Geschäft wusste und A als Mechaniker im Unternehmen des O auch nicht generell zur Tätigung von Rechtsgeschäften in dessen Namen ermächtigt war.

bb) Gesetzlich
Ebenso ist das Bestehen einer gesetzlichen Vertretungsmacht zu verneinen.

cc) Rechtsschein
Da A das Geschäft in einem privaten Rahmen vornahm, zum ersten Mal im Namen des O rechtsgeschäftlich tätig wurde und als Mechaniker des Unternehmens auch sonst weder Kundenkontakt noch Vollmacht hatte und O geradezu überrascht auf den Bericht des A über dessen Geschäftsabschluss reagierte, sind die Rechtsfiguren der Anscheins- und Duldungsvollmacht vorliegend abzulehnen.
Auch § 56 HGB ist hier nicht einschlägig, da das Geschäft zumindest nicht im Laden des O, sondern in der Privatwohnung des F abgeschlossen wurde.

dd) Genehmigung
O könnte die Abgabe der Erklärung des A jedoch nachträglich gemäß § 177 I BGB genehmigt haben. Eine ausdrückliche Genehmigung liegt hier nicht vor. Eine solche konkludente Genehmigung könnte sich jedoch aus dem Anruf des O an E ergeben. Dies ist wiederum durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. In dem Telefongespräch fragt O die E, ob sie mit dem Geschäft einverstanden sei. Daraus kann nur geschlossen werden, dass O das Geschäft für und gegen sich gelten lassen will und die Wirksamkeit des Kaufvertrags nur noch von der Genehmigung der E abhängig macht. Darin ist somit eine konkludente Genehmigung der Angebotserklärung des A zu sehen.

ee) Ergebnis
Da eine Genehmigung der Erklärung des A durch O vorliegt, ist die Kausalität zwischen dem Fehlen der Vertretungsmacht seitens des F und dem Nichtzustandekommen des Vertrags nicht bereits aufgrund eines Vertretungsmangels seitens des A zu verneinen.

b) Anfechtung gemäß §§ 142 I, 119 ff. BGB
An der Kausalität zwischen fehlender Vertretungsmacht bei F und dem Nichtzustandekommen des Vertrags könnte es jedoch aufgrund einer wirksamen Anfechtung des F mangeln, da diese die Willenserklärung und damit auch den Kaufvertrag ex tunc gemäß § 142 I BGB beseitigt.

aa) Anfechtungsgrund
F müsste hierfür zunächst einen Anfechtungsgrund i.S.d. §§ 119 ff. BGB haben.

(1) § 119 I BGB
Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum ist vorliegend nicht ersichtlich.

(2) § 119 II BGB
Da F sich vorliegend im Irrtum sowohl über den Wert des Autos als auch über die Wertsteigerungsmöglichkeiten befunden hat, käme jedoch ein Eigenschaftsirrtum i.S.d. § 119 II BGB in Betracht. Hierfür müsste es sich bei dem Wert des Autos sowie auch bei den Wertsteigerungsaussichten um verkehrswesentliche Eigenschaften handeln. Verkehrswesentlich sind alle wertbildenden Faktoren einer Sache, die dieser auf Dauer anhaften. Nun sind Wert und Wertsteigerungsaussichten einer Sache gerade keine Eigenschaften, die einer Sache dauerhaft anhaften, da sich Wert und Wertsteigerungsaussichten stetig ändern. Es handelt sich folglich bei dem Irrtum des F nicht um einen Eigenschaftsirrtum i.S.d. § 119 II BGB.

(3) § 123 I 1 1. Fall BGB
A könnte F jedoch gemäß § 123 I 1 1. Fall BGB widerrechtlich getäuscht und damit ein Anfechtungsrecht des F begründet haben.

(a) Täuschung über Tatsachen
A müsste den F zunächst über Tatsachen getäuscht haben. Täuschung ist jede Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung einer Fehlvorstellung über Tatsachen. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit. Bloße Werturteile und Anpreisungen genügen hingegen nicht für eine Täuschung. Vorliegend hat A zum einen behauptet, der Wagen habe einen Wert von 11.000 Euro, obwohl dieser einen tatsächlichen Wert von lediglich 8000 Euro besitzt. Zum anderen erklärte A, dass bezüglich des Autos erhebliche Wertsteigerungen zu erwarten seien, obwohl der „Senator“ ein Ladenhüter und damit wenig nachgefragt ist. Beide Aussagen, durch welche der A einen Irrtum bei F hervorrufen wollte, entsprechen somit nicht den Tatsachen. Somit liegt eine Täuschung des F durch A vor.

(b) Irrtum
F erlag infolge der Täuschung auch dem Irrtum, der Wagen sei 11.000 Euro wert und es seien erhebliche Wertsteigerungen zu erwarten.

(c) Arglist
A müsste zudem auch arglistig gehandelt haben. Er müsste die Täuschung folglich in dem Bewusstsein verübt haben, dass die Willenserklärung des F ohne die Täuschung nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben worden wäre. Vorliegend hat A wider besseres Wissen den F über den Wert und die Beliebtheit des Wagens getäuscht, um dem O sein Verkaufstalent zu beweisen. Er handelte folglich in dem Wissen, dass F die Willenserklärung in Kenntnis der wahren Sachlage wahrscheinlich nicht abgegeben hätte. A täuscht den F somit auch arglistig.

(d) Widerrechtlichkeit der Täuschung
Da vorliegend zugunsten des A keine Rechtfertigungsgründe eingreifen, handelte A auch widerrechtlich.

(e) Kein Ausschluss
Die Anfechtung dürfte nicht nach § 123 II BGB ausgeschlossen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn A als „Dritter“ i.S.d. § 123 II BGB zu werten ist und O die Täuschung kannte oder fahrlässig nicht kannte. Jedoch sind als Dritte i.S.d. Norm nur am Rechtsgeschäft völlig Unbeteiligte zu klassifizieren, welche nicht im Lager des Erklärungsempfängers stehen. Vorliegend muss A, der insbesondere durch die nachträgliche Genehmigung des O als Vertreter desselben zu qualifizieren ist, dem Lager des O zugeordnet werden, auch wenn dieser die Täuschung nicht kannte und nicht kennen konnte. Denn durch die Genehmigung der Willenserklärung fällt das Handeln des A in den Risikobereich des O. Eine Anfechtung des F ist somit nicht gemäß § 123 II BGB ausgeschlossen.

bb) Anfechtungserklärung
F müsste die Anfechtung nach einem Rat seines Anwalts im Übrigen noch erklären.

(1) Anfechtungsberechtigung
F müsste weiterhin noch zur Anfechtung berechtigt sein. Grundsätzlich handelte F im Namen der E und wollte nicht sich selbst, sondern die E verpflichten. Folglich wäre eigentlich E die Anfechtungsberechtigte. Fraglich ist, ob vorliegend F als Vertreter ohne Vertretungsmacht überhaupt anfechtungsberechtigt ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn die von dem falsus procurator abgegebene Willenserklärung mit einem zur Anfechtung berechtigenden Mangel behaftet ist. Denn eine Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 I BGB muss auch ausgeschlossen sein, wenn der Vertrag nicht nur wegen des Vertretungsmangels, sondern auch aus einem anderen Grund unwirksam ist. Denn nach § 179 I BGB wird nur das Vertrauen in die Vertretungsmacht geschützt. Der Vertragspartner soll hingegen nicht besser gestellt werden, als er im Falle einer wirksamen Vertretung stehen würde. Hier ist F somit zur Anfechtung seiner Willenserklärung berechtigt.

(2) Anfechtungsgegner
Weiterhin ist gemäß § 143 II BGB O als Vertragspartner richtiger Anfechtungsgegner des F.

(3) Anfechtungsfrist
Zudem müsste F die Anfechtung innerhalb der Jahresfrist des § 124 I BGB erklären.

cc) Kein Ausschluss
Weitere Ausschlussgründe bspw. i.S.d. § 144 BGB sind vorliegend nicht ersichtlich.


dd) Ergebnis
Im Falle der Erklärung der Anfechtung durch F entfällt aufgrund der ex tunc Wirkung der Erklärung die Willenserklärung des F und damit auch der Kaufvertrag, so dass die Kausalität zwischen dem Fehlen der Vertretungsmacht und dem Nichtzustandekommen des Vertrags entfiele.

6. Ergebnis
O hat gegen F somit keinen Anspruch auf Abholung und Zahlung des Wagens nach § 179 I BGB.

III. Anspruch O gegen F aus §§ 280 I, 311 II, III, 241 II BGB
In Betracht kommen könnte hier noch eine Haftung des F in Form der culpa in contrahendo nach §§ 280 I, 311 II, III, 241 II BGB. Allerdings ist § 179 I BGB eine Anspruchsgrundlage, die speziell auf den Fall der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht zugeschnitten ist, sodass ein Rückgriff auf die allgemeine Figur der culpa in contrahendo nicht angemessen scheint. § 179 I BGB verdrängt somit eine Haftung des F aus culpa in contrahendo als lex specialis. O hat somit gegen F keinen Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, III, 241 II BGB. Zudem ist der Anspruch aus der culpa in contrahendo nicht auf Erfüllung sondern auf Schadensersatz gerichtet und somit nicht von der Aufgabenstellung umfasst.

IV. Ergebnis
Folglich hat O gegen F keinen Anspruch auf Abholung und Zahlung des Autos. R wird daher F raten, seine Willenserklärung anzufechten und nicht zu zahlen.

2. Aufgabe

Anspruch K gegen O auf Zahlung von 10.000 Euro für den Admiral

I. Anspruch K gegen O auf Zahlung von 10.000 Euro aus Kaufvertrag gemäß § 433 II BGB

1. Anspruch entstanden

a) Einigung
Hierfür müssten sich K und O zunächst geeinigt haben. Eine Einigung kommt durch zwei sich deckende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

aa) Zwischen K und O
Vorliegend haben sich K und O nicht derart geeinigt, dass O selbst eine Willenserklärung abgegeben hat. Insbesondere der Brief des O ist nicht als Angebot zu einem Kaufvertrag zu klassifizieren, da mangels Kaufpreisangabe nicht alle essentialia negotii enthalten sind.

bb) Einigung gemäß der §§ 164 ff. BGB
Vorliegend könnten eine Einigung zwischen K und O jedoch zustande gekommen sein, wenn A den O wirksam gemäß der §§ 164 ff. BGB vertreten hat.

(1) Eigene Willenserklärung des A
Dazu müsste A zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er nicht nur eine fremde Willenserklärung des O an K übermittelt hat. Folglich sind hier Stellvertretung und Botenschaft abzugrenzen. Laut Sachverhalt hat A zwar den Auftrag erhalten, den Oldtimer vom Typ Admiral von K für O zu erwerben. Da A laut dem Schreiben des O jedoch die Aushandlung der Details des Kaufs überlassen bleibt und außer bezüglich des Kaufobjekts keine Vorgaben von O gemacht wurden, handelt es sich vorliegend nicht um eine Übermittlung einer fremden Willenserklärung, sondern um die Abgabe einer eigenen Willenserklärung des A gegenüber K. A ist folglich nicht Bote des O.

(2) Im fremden Namen
A müsste zudem nach § 164 I 1 BGB im Namen des O gehandelt haben. Dies ergibt sich hier aus dem Schreiben des O an K, in welchem O schreibt, dass er den Oldtimer von K kaufen wolle, die Verhandlungen jedoch dem A überlassen seien, da er selbst geschäftlich verhindert sei. Folglich ist für K offensichtlich, dass A im Namen des O tätig wird.

(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
A müsste zudem im Rahmen der Vertretungsmacht gehandelt haben, § 164 I 1 BGB. Hierfür müsste A zunächst Vertretungsmacht gehabt haben.

(a) Rechtsgeschäftlich
Eine rechtsgeschäftliche Erteilung einer Vollmacht durch O ergibt sich vorliegend durch die Beauftragung des A, er solle den Oldtimer Typ Admiral von K erwerben. Diese Einräumung der Vollmacht wird auch noch einmal durch das Schreiben von O an K bestätigt. Allerdings könnte die Vollmacht des A ex tunc gemäß §§ 142 I, 119 ff. BGB erloschen sein, wenn O die Vertretungsmacht wirksam angefochten hat.

(aa) Zulässigkeit der Anfechtung
Fraglich ist jedoch, ob die Anfechtung der hier bereits gebrauchten Innenvollmacht überhaupt zulässig ist. Gegen eine Zulässigkeit der Anfechtung einer gebrauchten Innenvollmacht spricht, dass nach Gebrauch der Vollmacht bereits ein Vertrag zustande gekommen ist und der Anfechtende im Grunde genommen bezweckt, sich von dem Vertrag und nicht von der Vollmacht zu lösen. Danach ist lediglich eine Anfechtung des Vertrags, nicht jedoch der Vollmacht möglich, da insbesondere Vertreter oder Vertragspartner jeweils das Risiko einer Insolvenz von Vertretenem bzw. Vertreter trügen, obwohl der Fehler aus der Sphäre des Vertretenen rührt, weil dieser bspw. bei Erteilung der Vollmacht einem Irrtum unterlegen ist. Dagegen ist einzuwenden, dass es dem Vertretenen auch nach ausgeübter Vollmacht möglich sein muss, sich von der abgegebenen Willenserklärung zu lösen, da der Irrtum bei Erteilung der Vollmacht bis zum vom Vertreter vorgenommenen Rechtsgeschäft fortwirkt und der Vertretene in solchen Fällen mangels eines Irrtums beim Vertreter keine Möglichkeit hat, dessen Willenserklärung anzufechten. Um den unbilligen Folgen einer Anfechtung der Vertretungsmacht (§ 179 BGB) entgegenzuwirken, ist richtiger Anfechtungsgegner entgegen dem Wortlaut des § 143 III BGB der Vertragspartner. Denn der Vertretene bezweckt in der Tat eine Lösung von der rechtlichen Bindung der Willenserklärung des Vertreters, weshalb die Anfechtung einer gebrauchten Innenvollmacht einer Anfechtung einer Willenserklärung des Vertreters gleich stehen muss. Unter diesen Bedingungen ist die Anfechtung der gebrauchten Innenvollmacht durch O vorliegend zulässig.

(bb) Anfechtungsgrund
Für eine wirksame Anfechtung müsste weiterhin noch ein Anfechtungsgrund i.S.d. §§ 119 ff. BGB bestehen. Hier kommt ein Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Fall BGB in Betracht. Denn O hat sowohl in der Erklärung gegenüber A als auch im Schreiben für K die Fahrzeugtypen versehentlich verwechselt. Er hat sich mithin i.S.d. § 119 I 2. Fall BGB gedanklich vergriffen.
Ein Anfechtungsgrund liegt somit vor.

(cc) Anfechtungserklärung
Überdies müsste O die Anfechtung auch erklärt haben. Eine solche Anfechtungserklärung ist hier konkludent durch die Aussage des O gegenüber K erfolgt, er hätte den Kapitän, jedoch nicht den Admiral kaufen wollen. Ein weiteres Indiz ist zudem die Verweigerung der Kaufpreiszahlung, nachdem K den Verkauf des Kapitäns abgelehnt hat. Eine Anfechtungserklärung liegt somit vor.

(aaa) Anfechtungsberechtigung
Vorliegend ist O als Vollmachtsgeber zur Anfechtung derselben berechtigt.

(bbb) Anfechtungsgegner
Wie oben bereits erläutert ist entgegen § 143 III BGB K und nicht A Anfechtungsgegner (s.o.).

(ccc) Anfechtungsfrist
O müsste die Anfechtung auch fristgemäß, also unverzüglich gem. § 121 BGB erklärt haben. Vorliegend hat O ohne schuldhaftes Zögern nach Entdeckung des Irrtums versucht, K zu erreichen und ihn von dem Irrtum zu unterrichten. Dass O den K aufgrund seines Umzugs nach Paris erst am darauffolgenden Mittwoch erreichen konnte, geht nicht zu seinen Lasten. O hat die Anfechtung somit auch fristgerecht erklärt.

(b) Gesetzlich/ Rechtsschein
Das Bestehen einer gesetzlichen Vertretungsmacht ist ebenso wenig ersichtlich wie das Vorliegen einer Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins.

(c) Ergebnis
A handelte folglich ohne Vertretungsmacht.

b) Ergebnis
Eine Einigung zwischen O und K ist mangels wirksamer Vertretung des O durch A nach den §§ 164 ff. BGB folglich nicht zustande gekommen.

2. Ergebnis
K hat gegen O mithin keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000 Euro aus § 433 II BGB.

II. Anspruch K gegen O auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 122 I BGB
K könnte gegen O jedoch einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 I BGB haben.

1. Irrtumsanfechtung
Voraussetzung des § 122 I BGB ist zunächst eine Irrtumsanfechtung. Hier hat O gegenüber K die gebrauchte Innenvollmacht gem. §§ 119 I 2. Fall, 142 I BGB angefochten. Eine Irrtumsanfechtung liegt somit vor.

2. Rechtsfolge: Schadensersatz
O hat K gemäß § 122 I BGB den Schaden zu ersetzen, den K dadurch erlitten hat, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung des A vertraut hat. K hat somit einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, das sogenannte negative Interesse. Hätte K von dem Kauf nie etwas gehört, so hätte er den Wagen an I zu einem Preis von 11.000 Euro verkauft. Somit ist ihm in Bezug auf den Wert des Wagens ein Schaden von 2.000 Euro entstanden. Das negative Interesse wird jedoch gemäß § 122 I BGB durch das positive Interesse, also das Interesse, was K an der ordnungsgemäßen Erfüllung durch O hat, begrenzt. Hätte K den Wagen an O verkauft, so hätte er im Vergleich zum Wert einen Gewinn von 1.000 Euro erhalten. Da das negative Interesse das positive Interesse nicht überschreiten darf, kann K von O vorliegend Schadensersatz i.H.v. 1.000 Euro verlangen.

3. Ergebnis
K hat gegen O somit einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 122 I BGB i.H.v. 1.000 Euro.

III. Anspruch K gegen O auf Zahlung von Schadensersatz nach den §§ 823 ff. BGB
Deliktische Ansprüche des K gegen O sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere stellt das verletzte Vermögen des K keine Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I BGB dar.