Zubehör
Zubehör liegt vor, wenn die Sache dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht. Die Sache nicht Zubehör, wenn sie nicht im Verkehr als Zubehör angesehen wird, § 97 BGB.
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