Verweisungsprivileg
Das Verweisungsprivileg bedeutet, dass der in Anspruch genommene Hoheitsträger den Geschädigten an einen anderen verweisen darf, wenn es einen anderen gibt, der aus demselben Lebenssachverhalt haftet, vgl. § 839 II BGB.
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Kein Ausschluss des Amtshaftungsanspruchs