tätlicher Angriff
Tätlicher Angriff i.S.d. § 113 StGB wird als jede feindselige, unmittelbar auf den Körper der geschützten Person abzielende Einwirkung verstanden.
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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB
Tätlicher Angriff i.S.d. § 113 StGB wird als jede feindselige, unmittelbar auf den Körper der geschützten Person abzielende Einwirkung verstanden.