Scheingefahr
Eine Scheingefahr liegt vor, wenn bereits zum Zeitpunkt des Einschreitens (ex ante) keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt vorgelegen haben.
Eine Scheingefahr liegt vor, wenn bereits zum Zeitpunkt des Einschreitens (ex ante) keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt vorgelegen haben.