Regelung
Regelung i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG bedeutet, dass die Maßnahme auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein muss.
Verwandte Lerneinheiten
Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Problem - Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen
Regelung i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG bedeutet, dass die Maßnahme auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein muss.