Hoheitlich
Eine Maßnahme ist hoheitlich i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG, wenn sie im Überunterordnungsverhältnis ergeht.
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Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
Eine Maßnahme ist hoheitlich i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG, wenn sie im Überunterordnungsverhältnis ergeht.