Innenbereich
Ein Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB liegt vor, wenn zwar kein wirksamer Bebauungsplan, wohl aber ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil existiert. Ein solcher liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandene Bebauung im Wesentlichen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt, wobei einzelne Baulücken unbeachtlich sind.
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