Etwas erlangt
Das erlangte Etwas i.S.v. § 812 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil.
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Bereicherungsgegenstand (Etwas erlangt)
Keywords
Problem - Verwendungen auf abhandengekommene Sachen (Jungbullen-Fall)
§ 812 I 1 1. Fall BGB
Das erlangte Etwas i.S.v. § 812 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil.