Einzelfall

Einzelfall i.S.v. § 35 S.1 VwVfG bedeutet, dass der Verwaltungsakt konkret-individuell ist. Konkret bedeutet, dass die Regelung sich auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht. Individuell meint, dass ein bestimmter Personenkreis Adressat des Verwaltungsaktes ist.

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