Bringschuld
Bringschuld bedeutet, dass der Ort der Leistungshandlung und der des Leistungserfolges beim Sitz des Gläubigers liegen.
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Konkretisierung, § 243 II BGB
Bringschuld bedeutet, dass der Ort der Leistungshandlung und der des Leistungserfolges beim Sitz des Gläubigers liegen.