Bande
Bande i.S.v. § 244 I Nr. 2 StGB ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur Begehung von Diebstählen oder Raubdelikten verbunden haben.
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Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 StGB
Bande i.S.v. § 244 I Nr. 2 StGB ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur Begehung von Diebstählen oder Raubdelikten verbunden haben.