Abnahme
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Erklärung, dass man das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiere.
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Herstellungsanspruch des Bestellers, § 631 BGB
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Erklärung, dass man das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiere.