Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

 

A. Herleitung

  • Rechtsfortbildung des Vertragsrechts, §§ 133, 157 BGB bzw. § 242 BGB.

B. Voraussetzungen

I. Leistungsnähe des Dritten

  • Der Dritte ist leistungsnah, wenn er bestimmungsgemäß mit der Leistung und daher auch den Folgen der Schlechtleistung in Berührung kommt.

II. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

  • Der Gläubiger hat ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten, wenn er für das „Wohl und Wehe“ des Dritten einzustehen hat. Beispiele: Eltern für ihre Kinder; Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer.
  • Darüber hinaus reicht jedes berechtigte Interesse. Dieses ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

III. Erkennbarkeit von I. und II. für den Schuldner

IV. Schutzbedürftigkeit des Dritten

  • Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn er keinen eigenen, inhaltsgleichen, vertraglichen Anspruch gegen den Schädiger hat.

C. Rechtsfolge

  • "Der Anspruch wird zum Schaden gezogen.“
  • Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bei Prüfungspunkt "Schuldverhältnis“ prüfen.
  • Abgrenzung zum echten Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB. Der echte Vertrag zugunsten Dritter gewährt auch primäre Erfüllungsansprüche, während der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nur sekundäre Schadensersatzansprüche vermittelt.

D. Kein Ausschluss

  • Insbesondere Mitverschulden des Gläubigers, § 254 BGB. Arg.: § 334 BGB analog.