Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
A. Herleitung
- Rechtsfortbildung des Vertragsrechts, §§ 133, 157 BGB bzw. § 242 BGB.
B. Voraussetzungen
I. Leistungsnähe des Dritten
- Der Dritte ist leistungsnah, wenn er bestimmungsgemäß mit der Leistung und daher auch den Folgen der Schlechtleistung in Berührung kommt.
II. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
- Der Gläubiger hat ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten, wenn er für das „Wohl und Wehe“ des Dritten einzustehen hat. Beispiele: Eltern für ihre Kinder; Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer.
- Darüber hinaus reicht jedes berechtigte Interesse. Dieses ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
III. Erkennbarkeit von I. und II. für den Schuldner
IV. Schutzbedürftigkeit des Dritten
- Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn er keinen eigenen, inhaltsgleichen, vertraglichen Anspruch gegen den Schädiger hat.
C. Rechtsfolge
- "Der Anspruch wird zum Schaden gezogen.“
- Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bei Prüfungspunkt "Schuldverhältnis“ prüfen.
- Abgrenzung zum echten Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB. Der echte Vertrag zugunsten Dritter gewährt auch primäre Erfüllungsansprüche, während der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nur sekundäre Schadensersatzansprüche vermittelt.
D. Kein Ausschluss
- Insbesondere Mitverschulden des Gläubigers, § 254 BGB. Arg.: § 334 BGB analog.