Prüfungsschema: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
A. Herleitung
Rechtsfortbildung des Vertragsrechts, §§ 133, 157 BGB bzw. § 242 BGB.
B. Voraussetzungen
I. Leistungsnähe des Dritten
Der Dritte ist leistungsnah, wenn er bestimmungsgemäß mit der Leistung und daher auch den Folgen der Schlechtleistung in Berührung kommt.
II. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers
Der Gläubiger hat ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten, wenn er für das „Wohl und Wehe“ des Dritten einzustehen hat. Beispiele: Eltern für ihre Kinder; Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer.
Darüber hinaus reicht jedes berechtigte Interesse. Dieses ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
III. Erkennbarkeit von I. und II. für den Schuldner
IV. Schutzbedürftigkeit des Dritten
Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn er keinen eigenen, inhaltsgleichen, vertraglichen Anspruch gegen den Schädiger hat.
C. Rechtsfolge
"Der Anspruch wird zum Schaden gezogen.“
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte bei Prüfungspunkt "Schuldverhältnis“ prüfen.
Abgrenzung zum echten Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB. Der echte Vertrag zugunsten Dritter gewährt auch primäre Erfüllungsansprüche, während der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nur sekundäre Schadensersatzansprüche vermittelt.
D. Kein Ausschluss
Insbesondere Mitverschulden des Gläubigers, § 254 BGB. Arg.: § 334 BGB analog.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.