Verjährungsfristen

Überblick - Verjährungsfristen

Verjährungsfristen können in regelmäßige Verjährungsfristen, verlängerte Verjährungsfristen und Sonderregeln bezüglich der Verjährungsfristen eingeteilt werden. 

I. Regelmäßige Verjährung, § 195 BGB

Bei den Verjährungsfristen ist zunächst die regelmäßige Verjährung zu beachten. Diese greift, wenn keine anderen Regeln existieren und nichts anderes vereinbart wurde. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, wobei hierbei die Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Anspruch vorliegen muss, vgl. § 199 I BGB. Damit sich dies nicht ins Unendliche hinauszieht, wenn der Anspruchsinhaber keine Kenntnis von dem Anspruch hat, regelt § 199 II bis IV BGB Höchstfristen der Verjährung. Beispiel für einen Anspruch, der der regelmäßigen  Verjährungsfrist unterliegt: Der Anspruch des Käufers auf Übereignung der Sache, § 433 I 1 BGB. Wenn A dem B ein Auto verkauft, dann verjährt der Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem B das Auto gekauft hat. 

II. 10 Jahre, § 196 BGB

Weiterhin ist im Rahmen der Verjährungsfristen eine verlängerte Verjährungsfrist nach § 196 BGB zu beachten. Diese beträgt 10 Jahre und ist beispielsweise bei einem Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus einem Grundstückskaufvertrag gegeben und beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, § 200 BGB.

III. 30 Jahre, § 197 BGB

Ebenso ist bei den Verjährungsfristen eine verlängerte Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB zu beachten. Hiernach gilt für Herausgabeansprüche nach § 985 BGB eine 30-jährige Verjährungsfrist. Beispiel: A klaut das Auto des B. B hat somit 30 Jahre Zeit, den Herausgabeanspruch geltend zu machen. Die Verjährung beginnt mit Entstehung des Anspruchs. Beachte hier jedoch auch die Sonderfälle des § 201 BGB. 

IV. Sonderregeln

Ferner gibt es auch Sonderregeln bezüglich der Verjährungsfristen, beispielsweise im Gewährleistungsrecht. Beispiele: § 438, 634a BGB. Hier beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zwei Jahre, gerechnet ab Übergabe der Sache oder Abnahme des Werkes.

V. Vereinbarungen

Zuletzt kann man auch eine Vereinbarung über Verjährungsfristen treffen und die Verjährungsfristen verlängern oder verkürzen. Es existieren jedoch Grenzen nach § 202 BGB, zum Beispiel bei Ansprüchen aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung.

 

 

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