Verjährung, §§ 194 ff. BGB
1. Examen/ZR/BGB AT
Prüfungsschema: Verjährung, §§ 194 ff. BGB
I. Dauer der Verjährung, §§ 195-202 BGB
1. Regelmäßige Verjährung, § 195 BGB
- 3 Jahre
- Beginn: Schluss des Jahres und Kenntnis des Gläubigers von anspruchsbegründenden Tatsachen, § 199 I BGB.
- Höchstfrist: § 199 II-IV BGB
- Beispiel: Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 I 1 BGB
2. Zehnjährige Verjährungsfrist, § 196 BGB
- Beginn: Mit Entstehung des Anspruchs, § 200 BGB
- Beispiel: Grundstückskaufvertrag
3. Dreißigjährige Verjährungsfrist, § 197 BGB
- Beginn: Entstehung des Anspruchs, §§ 200, 201 BGB
- Beispiel: Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
4. Sonderregeln
- Beispiele: Gewährleistungsrechte, §§ 438, 634a BGB.
5. Vereinbarungen
- Gelten vorrangig gegenüber den gesetzlichen Regelungen.
- Beachte: Unzulässigkeit in den Fällen des § 202 BGB.
II. Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn
1. Hemmung, § 209 BGB
- Ein bestimmter Zeitraum, in dem bestimmte Umstände vorliegen, wird bei der Berechnung der Frist nicht einberechnet.
- Beispiel: Verhandlungen, § 203 BGB
2. Ablaufhemmung, § 210 BGB
- Beispiel: Gläubiger minderjährig
- Wenn zum Verjährungszeitpunkt ein bestimmter Umstand (z.B. Minderjährigkeit des Gläubigers) vorliegt, dann verlängert sich die Verjährungsfrist, also der Ablauf der Verjährung wird gehemmt, bis der Umstand weggefallen ist (z.B. der Minderjährige wird volljährig, plus sechs Monate).
3. Neubeginn
- Die Verjährungsfrist beginnt von Neuem an zu laufen.
- Anerkenntnis, § 212 I Nr. 1 BGB
III. Rechtsfolgen
- Leistungsverweigerungsrecht (= Einrede), § 214 I BGB
- Beachte: Kein Rückforderungsrecht, §§ 214 II, 813 BGB