Verjährung, §§ 194 ff. BGB
Aufbau der Prüfung - Verjährung, §§ 194 ff. BGB
Die Verjährung ist eine rechtshemmende Einrede und ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt.
I. Dauer der Verjährung, §§ 195-202 BGB
Die Dauer der Verjährung ist in den §§ 195 bis 202 BGB normiert. Grundsätzlich beträgt die Frist der Verjährung drei Jahre und zwar gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Ist der Anspruch im August eines Jahres entstanden, so beginnt die Frist der Verjährung mit dem Ende des Jahres, §§ 195, 199 BGB.
II. Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn
Zu beachten sind hier zudem die Hemmung der Verjährung, die sogenannte Ablaufhemmung sowie der Neubeginn der Verjährung.
1. Hemmung § 209 BGB
Die Hemmung der Verjährung ist in § 209 BGB geregelt und bedeutet schlicht, dass ein bestimmter Zeitraum, in dem bestimmte Umstände vorliegen, bei der Berechnung der Frist nicht einberechnet werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich dann entsprechend um den Zeitraum, der nicht mit eingerechnet wurde. Beispiel: Verhandlungen über den Anspruch gemäß § 203 BGB. Das heißt, dass in der Zeit, in welcher man über den Anspruch verhandelt, die Frist der Verjährung gehemmt wird. Bei einer zweiwöchigen Verhandlung werden diese zwei Wochen somit nicht einberechnet.
2. Ablaufhemmung, § 210 BGB
Die Ablaufhemmung ist beispielsweise in § 210 BGB geregelt. Dies betrifft den Fall, dass der Gläubiger Minderjähriger ist. Wenn zum Verjährungszeitpunkt dieser Umstand der Minderjährigkeit vorliegt, dann verlängert sich die Frist der Verjährung, also der Ablauf der Verjährung wird gehemmt und zwar bis der Minderjährige volljährig wird plus sechs Monate.
3. Neubeginn
Bei dem Neubeginn der Verjährung wird alles auf null gestellt, die Frist der Verjährung beginnt somit von Neuem an zu laufen. Beispiel: Das Anerkenntnis eines Anspruchs, § 212 I Nr. 1 BGB.
III. Rechtsfolgen: §§ 214-218 BGB
Die Rechtsfolgen der Verjährung sind in den §§ 214 bis 218 BGB normiert. Die entscheidende Rechtsfolge der Verjährung ist das Leistungsverweigerungsrecht, vgl. § 214 I BGB. Dies ist bei „Anspruch durchsetzbar“ zu prüfen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass kein Rückforderungsrecht besteht, wenn sich der Anspruchsgegner sich nicht auf die Verjährung beruft und trotzdem zahlt. Dies folgt aus den §§ 214 II, 813 BGB.