Totschlag, § 212 StGB
Aufbau der Prüfung - Totschlag, § 212 StGB
Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt. Es ist – wie üblich – ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Tötung eines anderen Menschens
Im Tatbestand setzt der Totschlag die Tötung eines anderen Menschen voraus. Dies beinhaltet den Erfolg, die Handlung, Kausalität sowie die objektive Zurechnung, allesamt Merkmale, die jedoch nur für den Fall zu prüfen sind, wenn sie als problematisch anzusehen sind.
2. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht verlangt der Totschlag nach § 212 StGB Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit
Daran schließt sich die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
(IV. Strafe)
Zuletzt ist beim Totschlag gegebenenfalls der Prüfungspunkt Strafe zu erörtern. Hier geht es regelmäßig um die Strafzumessung nach den §§ 212 II, 213 StGB, in denen der besonders schwere und der minderschwere Fall des Totschlags geregelt sind.