Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 1. Fall, 440, 323, 326 V, 346 ff. BGB
Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323 I, 326 V BGB
Beispiel: A verkauft B ein Auto mit defekten Bremsen. Nach fruchtlos verstrichener Nacherfüllungsfrist tritt B vom Kaufvertrag zurück und verlangt den Kaufpreis zurück.
I. Voraussetzungen
1. Wirksamer Kaufvertrag
Zunächst muss ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen.
2.Mangel
Auch muss ein Mangel vorliegen, also die Negativabweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
3. Zu maßgeblichen Zeitpunkt
Der Mangel muss auch bei Gefahrübergang vorliegen, d.h. regelmäßig bei Übergabe der Sache, § 446 S. 1 BGB.
4. Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Der Käufer muss dem Verkäufer im Rahmen des “Vorrangs der Nacherfüllung” zunächst zur Leistung auffordern mit angemessener Fristsetzung, § 323 I BGB. Diese ist grundsätzlich erforderlich. Ausnahmsweise bedarf es in manchen Fällen keiner solchen Leistungsaufforderung. Zum Beispiel regelt § 323 II BGB den Fall, dass der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Gemäß § 326 V BGB entfällt bei der Unmöglichkeit der Nacherfüllung ebenfalls die Fristsetzung. Ferner ist die Leistungsaufforderung gem. § 440 BGB entbehrlich, wenn also die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Schließlich ist noch § 445a II BGB zu beachten beim Rückgriff des Verkäufers. Wenn A im Ausgangsfall das Auto von einem anderen Verkäufer gekauft hat, muss A keine Frist setzen, sofern B bereits zurückgetreten ist.
5. Kein Ausschluss
Der Rücktritt darf nicht ausgeschlossen sein, Hier gelten dieselben Ausschlussgründe wie üblich, etwa § 442 BGB oder § 377 HGB. Zusätzlich gibt es noch § 323 V 2 BGB. Dieser schließt den Rücktritt bei unerheblichen Mängeln aus. Gem. § 323 VI BGB ist der Rücktritt bei Vertretenmüssen des Käufers ausgeschlossen.
6. Rücktrittserklärung
Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht und muss daher erklärt werden, § 349 BGB
7. Keine Einrede der Unwirksamkeit, § 218 BGB
Wenn der zugrunde liegende Nacherfüllungsanspruch gem. § 438 BGB verjährt wäre, so steht dem Rücktritt die Einrede der Unwirksamkeit gem. § 218 BGB entgegen. Eine unmittelbare Verjährung des Rücktrittsrechts selbst ist nicht möglich, da nur Ansprüche, nicht aber sonstige Rechte der Verjährung unterliegen.
II. Rechtsfolgen
Der Rücktritt führt zu einem Rückgewährschuldverhältnis mit diversen Pflichten.
1. Rückgewähr bereits empfangener Leistungen
Gem. § 346 I 1. Fall BGB sind empfangene Leistungen zurückzugewähren. Der Verkäufer muss somit das Geld zurückzahlen, der Käufer die Kaufsache zurückgewähren.
2. Herausgabe gezogener Nutzungen
Gem. § 346 I 2. Fall BGB schuldet der Käufer Nutzungsherausgabe, also für die Gebrauchsvorteile, etwa die gefahrenen Kilometer.
3. Wertersatz
Auch gibt es Ansprüche auf Wertersatz aus § 346 II BGB, etwa den Fall, dass die Kaufsache nach Rücktritt sich verschlechtert oder untergeht. Dieser kann ausgeschlossen sein, § 346 III BGB. Wenn z.B. der Käufer leicht fahrlässig gehandelt hat, § 277 BGB gilt § 346 III Nr. 3 BGB. Hier tritt das Problem der teleologischen Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB auf.
4. Schadensersatz, §§ 346 IV, 280 ff. BGB
Auch bestehen eventuell Schadensersatzansprüche anlässlich des Rückgewährschuldverhältnisses. Hier gibt es das Problem des Schadenseintritts vor Rücktrittserklärung.