Problem - Nachlieferung bei der Stückschuld
Problem: Nachlieferung bei der Stückschuld
Beispiel: A verkauf B einen gebrauchten Golf mit defekten Bremsen. B verlangt nun Nichterfüllung in Gestalt der Nachlieferung. Hierbei stellt sich das Problem, ob eine Nachlieferung bei der Stückschuld möglicherweise unmöglich ist, § 275 I BGB. Dies ist umstritten.
Eine Ansicht
Nach einer Ansicht liegt ein Fall der Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB vor, es sei denn, dass ein Aliud vorliegt.
Andere Ansicht
Nach einer anderen Ansicht ist die Nachlieferung bei einer Stückschuld grundsätzlich möglich. Ausnahmsweise ist die Nachlieferung aber bei Unikaten ausgeschlossen. Zu beachten ist hierbei, dass bei einer zuvor stattgefundenen Probefahrt ein Gebrauchtwagen regelmäßig als Unikat zu verstehen ist.
Für die zunächst genannte Ansicht spricht der Vorrang der Vereinbarung. Durch die Konkretisierung beschränkt sich der geschuldete Leistungsgegenstand auf einen bestimmten Kaufgegenstand. Für die zuletzt genannte Ansicht spricht zunächst der Wortlaut. In § 439 BGB steht “einer” und nicht “die” Kaufsache. Auch die Systematik spricht für die zweite Ansicht. Anders als im Schuldrecht AT wird im Gewährleistungsrecht gerade nicht zwischen Stück- und Gattungsschuld differenziert. Eine frühere Fassung des Gewährleistungsrecht hatte eine solche Unterscheidung aber noch.