Problem - Abstrakte oder konkrete Gefahr bei § 224 StGB

Problem – Abstrakte oder konkrete Gefahr bei § 224 I Nr. 5 StGB

Im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung kann sich die Frage stellen, ob eine abstrakte oder konkrete Gefahr bei § 224 I Nr. 5 StGB vorliegen muss. Beispiel: A schlägt ohne Tötungsvorsatz mit einem Baseballschläger auf den Kopf des B. Dieser hat Glück und erleidet lediglich eine leichte Platzwunde am Kopf.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht fordert eine konkrete Gefahr bei § 224 I Nr. 5 StGB und fragt danach, ob im konkreten Erfolg eine Lebensgefahr zu erblicken sei. Argumentiert wird zum einen mit dem Strafrahmen der Norm. Diese sehe nämlich keine Geldstrafe, sondern gleich eine Freiheitsstrafe vor. Dies sei jedoch zu hoch für ein lediglich abstraktes Gefährdungsdelikt. Zum anderen stellt diese Ansicht einen Vergleich mit der Nr. 2 der Norm an. Dort komme es auch auf die konkrete Art der Verwendung an. Es sei folglich auch eine konkrete Gefahr zu fordern. Eine abstrakte Gefahr genüge demnach nicht.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung folgt hingegen einer abstrakten Betrachtungsweise. Es müsse folglich eine abstrakte Gefahr und damit keine konkrete Gefahr bei § 224 I Nr. 5 StGB vorliegen. Dies bedeute, dass nur die Handlung geeignet sein müsse, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Dies sei bei Schlägen mit einem Baseballschläger auf den Kopf eines anderen Menschen durchaus zu bejahen. Als Argument führt diese Ansicht die Vermeidung von Zufallsergebnissen an. Der Fall zeige, dass das Opfer lediglich Glück gehabt habe. Dieses Glück könne nicht zugunsten des Täters herangezogen werden. Außerdem fordere der Wortlaut der Norm eine lebensgefährdende Behandlung und stelle damit auf die Handlung ab. Zuletzt sei eine abstrakte Gefahr ausreichend, da in systematischer Hinsicht auch die anderen Nummern der Norm (Nr. 1-4) abstrakte Gefährdungsvorschriften seien. Dies müsse demnach auch für die Nr. 5 gelten. Eine konkrete Gefahr wäre nach dieser Ansicht somit nicht erforderlich. Es würde auch eine abstrakte Gefahr ausreichen.

 

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