Herstellungsanspruch des Bestellers, § 631 BGB
Aufbau der Prüfung - Herstellungsanspruchs des Bestellers, § 631 BGB
Der Herstellungsanspruch des Bestellers ist in § 631 BGB geregelt. Beispiel: A beauftrag B, die Räumlichkeiten zu streichen, B hat dies jedoch noch nicht getan. Dann hat A womöglich einen Herstellungsanspruch gemäß § 631 BGB. Der Herstellungsanspruch des Bestellers wird wie folgt geprüft:
I. Anspruch entstanden
1. Einigung
Zunächst setzt der Herstellungsanspruch des Bestellers eine Einigung nach den §§ 145 ff. BGB mit dem Inhalt eines Werkvertrags voraus. Vorliegend schuldet B dem A den Erfolg der Veränderung der Wände, sodass eine Einigung mit dem Inhalt eines Werkvertrags vorliegt.
2. Wirksamkeit
Weiterhin verlangt der Herstellungsanspruch des Bestellers auch die Wirksamkeit dieser Einigung. Diese bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.
II. Anspruch nicht erloschen
Darüber hinaus darf der Herstellungsanspruch des Bestellers nicht erloschen sein. Hier kommen alle Erlöschensgründe in Betracht. Insbesondere ist die Abnahme gemäß § 640 I BGB als Erlöschensgrund hervorzuheben, welche Erfüllungswirkung hat. Mit der Abnahme erlischt der Herstellungsanspruch als Primäranspruch. Es kommen daraufhin lediglich Sekundäransprüche, also Gewährleistungsechte in Betracht. Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Erklärung, dass man das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiere. Eine Abnahme entfällt nur dann, wenn sie aufgrund des Vertrags als solche nicht in Betracht kommt. Beispiel: Konzert. Im Übrigen regelt § 640 II BGB ein Abnahmefiktion. Wenn der Werkunternehmer dem Bestellter eine Frist zur Abnahme setzt und der Besteller nicht die Abnahme verbunden mit einer Mängelanzeige verweigert, dann gilt das Werk als abgenommen. Bei Verbrauchern gilt dies allerdings nur dann, wenn der Werkunternehmer den Verbraucher zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Gleichgestellt ist zudem der Fall der Vollendung, vgl. § 646 BGB. Im Übrigen regelt § 648a BGB auch ein Sonderkündigungsrecht vor Fertigstellen, wenn die Vertragsfortführung unzumutbar ist.
III. Anspruch durchsetzbar
Zuletzt müsste der Herstellungsanspruch des Bestellers auch durchsetzbar sein. Hier kommen alle Einreden in Betracht. Hervorzuheben ist die spezielle Einrede des § 635 III BGB analog. Diese Norm betrifft die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung, daher die analoge Anwendung auf den Fall der Herstellung. Beispiel: A beauftrag B einen Tresen zu fertigen und kurz vor Fertigstellung zerstört jemand den Tresen. Eigentlich schuldet B die Herstellung des Werkes, da er das Risiko bis zur Abnahme trägt. Jedoch kann es sein, dass eine Neuherstellung so unverhältnismäßig ist, dass schon der Herstellungsanspruch des Bestellers gemäß § 635 III BGB analog ausgeschlossen ist. Der Herstellungsanspruch des Bestellers ist somit dann ausgeschlossen, wenn der Werkunternehmer die Einrede der Unverhältnismäßigkeit geltend macht.