Fall: Spiel des Lebens

Marlene (M) und Tobias (T) haben ihre Differenzen mittlerweile behoben und leben zusammen in einem standesgemäßen Haus im Hamburger Stadtteil Eppendorf. Nachdem T einen Job in der Hamburger Verwaltung angenommen hatte, kam im Jahr darauf ihre Tochter Emily (E) zur Welt. Mittlerweile stehen M und T kurz vor der Pensionierung und E ist eine erfolgreiche Unternehmerin im Bereich Naturkosmetik geworden. Was M und E nicht wissen, ist, dass T vor wenigen Jahren auf ein Online Poker Portal gestoßen ist. Da T seine Tätigkeit in der Verwaltung längst nicht mehr ausfüllte und ihm insgesamt die Leidenschaft in seinem Leben fehlte, kam ihm der Nervenkitzel beim Online Poker gerade recht. Was als kleines Hobby neben der Arbeit begann, wurde zur ausufernden Sucht. Zwar gelang es T bisher, weiter seiner Arbeit nachzugehen und seine Sucht auch vor seiner Familie geheim zu halten. Jedoch war ihm, wie so vielen dem Spiel Verfallenden, das Glück nicht hold. Mittlerweile ist ein fünfstelliger Betrag an Wettschulden entstanden, der beglichen werden will. Da T das Grundstück in Eppendorf samt Immobilie von seinen Eltern geerbt hatte, beschloss er, das Grundstück inklusive Haus an seine Tochter zu verkaufen. So würde das Erbe wenigstens in der Familie bleiben. Der T erzählt E, dass er und M langsam alt würden und das Haus für sie viel zu groß geworden sei. Es sei doch besser, wenn sie bald in eine kleinere Wohnung ziehen würden und von dem Kaufpreis ein paar Reisen unternehmen könnten, solange sie noch rüstig seien. E weiß zwar, dass Haus und Grundstück fast alles ist, was T sein Eigentum nennt. Allerdings ist ihr nicht bekannt, dass M und T verheiratet sind, da diese sich damals heimlich während ihrer Studienzeit haben trauen lassen. Als T zudem verlauten lässt, M sei mit allem einverstanden, E brauche sich also keine Sorgen zu machen, willigt E, die sehr an ihrem Elternhaus hängt, schließlich in den Kauf ein. Kurze Zeit später findet eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags sowie die Erklärung der Auflassung des Grundstücks vor einem Notar statt. E ersteht hiernach das Grundstück, das inklusive Immobilie etwa 95 % des Vermögens des T ausmacht, zu einem Preis von 700.000 Euro. Vier Wochen darauf wird E zudem als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, ohne dass M etwas davon weiß. T, der seinen großen Berg Schulden zwar begleichen konnte, darf das Gefühl der Freiheit jedoch nur wenige Monate genießen, da er den Folgen eines Schlaganfalls erliegt. Erst nach dem Tod des T erfährt M, die Alleinerbin geworden ist, von dem Verkauf des Grundstücks und ist entsetzt. Im Gespräch mit E äußert sich M dergestalt, dass der Kauf und die Eintragung der E in das Grundbuch unbedingt rückgängig gemacht werden müssen. E, die glaubt, dass Haus und Grundstück nach dem Tod des T nun ohnehin zu groß für ihre Mutter ist, will das Grundstück allerdings behalten. Zudem glaubt sie, dass nach dem Tod des T nicht mehr an dem Kaufvertrag gerüttelt werden könne.
Kann M von E die Zustimmung zur Grundbuchänderung verlangen?

ABWANDLUNG 1
Wie verhält es sich, wenn T nicht gestorben wäre, sondern die Ehe geschieden wird, bevor M etwas von dem Verkauf des Grundstücks erfährt?

ABWANDLUNG 2
Anstatt das Grundstück zu verkaufen, bestellt T der A-Bank eine Buchgrundschuld zur Sicherung einer Darlehensforderung i.H.v. 650.000 Euro, wobei der Verkehrswert des Grundstücks 700.000 Euro beträgt. Der Vertrag über die Grundschuldbestellung wird notariell beurkundet. Hiernach erfährt die A-Bank von der M, dass das Grundstück nahezu das gesamte Vermögen des T darstellte und die Grundschuld deshalb auf keinen Fall in das Grundbuch eingetragen werden dürfe. Trotz des eindeutigen Widerspruchs der M wird beim Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch gestellt. Wenige Wochen später wird die Grundschuld zugunsten der A-Bank in das Grundbuch eingetragen. Nun möchte M, dass die Eintragung rückgängig gemacht wird. Zu Recht?


A. Anspruch der M gegen E auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB i.V.m. § 1368 BGB
M könnte gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB i.V.m. § 1368 BGB haben. Hierfür müsste zunächst die formelle Rechtslage von der materiellen Rechtslage abweichen.

I. Formelle Rechtslage
Formell ist E als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie ist mithin formell Inhaberin des Rechts und damit passiv legitimiert.

II. Materielle Rechtslage
Materiell-rechtlich müsste jedoch M Eigentümerin des Grundstücks sein.

1. Ursprünglich
Als Alleinerbe des Grundstücks war ursprünglich T Eigentümer des in Frage stehenden Grundstücks, vgl. § 1922 BGB.

2. Eigentumserwerb der E nach den §§ 873 I, 925 I 1 BGB
Jedoch könnte E das Eigentum an dem Grundstück gemäß den §§ 873 I, 925 I 1 BGB erworben haben.

a) Auflassung, §§ 873 I , 925 I 1 BGB
Hierfür müsste zunächst eine wirksame Auflassung des Grundstücks stattgefunden haben, vgl. §§ 873 I, 925 I 1 BGB. Vorliegend haben sich T und E darüber geeinigt, dass das Eigentum an dem Grundstück von T auf E übergehen soll. Eine Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB liegt mithin vor. Weiterhin müsste auch die hierfür erforderliche Form des § 925 I BGB eingehalten worden sein. Vorliegend wurde die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar erklärt. Somit ist die Auflassung auch nach § 925 I 2 BGB wirksam.

b) Eintragung in das Grundbuch, § 873 I BGB
Weiterhin müsste E auch als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden sein, vgl. § 873 I BGB. Eine solche Eintragung ist hier erfolgt.

c) Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
Zudem waren sich T und E zum Zeitpunkt der Einigung auch über den Eigentumsübergang einig.

d) Berechtigung
Zuletzt müsste T auch zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen sein. Hier ist T Eigentümer des Grundstücks gewesen und war damit grundsätzlich zur Verfügung über das Grundstück berechtigt. Allerdings könnte T vorliegend der Verfügungsbeschränkung des § 1365 I BGB unterliegen. Hierfür müssten die Voraussetzungen des § 1365 I BGB vorliegen.

aa) Wirksame Ehe, §§ 1303 ff. BGB
Dies setzt zunächst eine wirksame Eheschließung i.S.v. § 1303 ff. BGB voraus. Hier haben M und T im Mai 2006 geheiratet. Diese Eheschließung ist auch wirksam. Mithin liegt eine wirksame Ehe i.S.v. § 1303 ff. BGB vor.

bb) Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1390 BGB
Zudem müssten T und M bis zum Tod des T im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, vgl. §§ 1363-1390 BGB. Da dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte einer besonderen Vereinbarung der Eheleute zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass M und T im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, vgl. § 1363 I BGB.

cc) Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über das Vermögen im Ganzen, § 1365 I BGB
Zudem müsste T ein Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über sein Vermögen im Ganzen i.S.d. § 1365 I BGB getätigt haben.

(1) Vermögen im Ganzen
Hierbei ist zunächst fraglich, ob auch die Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über ein einzelnes Grundstück unter § 1365 I BGB fallen. Denn § 1365 I BGB betrifft zunächst nur das Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäft hinsichtlich des Vermögens "en bloc“. Nach einer Ansicht, der sogenannten Gesamttheorie, wird eine Verpflichtung zur Verfügung über Einzelgegenstände bzw. eine Verfügung über selbige nicht von § 1365 I BGB erfasst, auch wenn der Einzelgegenstand nahezu das ganze Vermögen des Veräußerers umfasst. Dies wird insbesondere mit dem Wortlaut des § 1365 I BGB begründet. Die gegenteilige Ansicht, die sogenannte Einzeltheorie, geht hingegen davon aus, dass § 1365 I BGB auch Einzelgegenstände betreffende Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte erfasst, wenn durch die Verpflichtung bzw. die Verfügung das gesamte oder zumindest nahezu das gesamte Vermögen betroffen ist. Als Argument hierfür wird der Sinn und Zweck des § 1365 BGB angeführt. Dieser bestehe nämlich darin, die eheliche Lebensgrundlage zu gewährleisten. Das eheliche Vermögen könne jedoch auch durch Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäfte gefährdet werden, welche einen einzelnen Gegenstand betreffen, wenn dieser einen bedeutend hohen Teil des Vermögens einnimmt. Zudem sei eine Verfügung über das Vermögen als solches mit dinglicher Wirkung außerhalb des Erbrechts nicht möglich, so dass der Anwendungsbereich des § 1365 I 2 BGB entfiele.
Der zweiten Ansicht ist zuzustimmen. Sinn und Zweck des § 1365 BGB ist es, die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und den eventuellen Anspruch auf Zugewinn zu sichern. Dieser Zweck könnte bei einer Verpflichtung zur Verfügungen über Einzelgegenstände bzw. einer Verfügung über Einzelgegenstände, die nahezu das ganze Vermögen darstellen, nicht mehr gewährleistet werden. Vorliegend umfasst das Grundstück inklusive Immobilie etwa 95 % des Vermögens des T. Es stellt somit nahezu sein gesamtes Vermögen dar. Mithin unterfallen sowohl die schuldrechtliche als auch die dingliche Einigung von T und E, welche als Rechtsgeschäfte nahezu das gesamte Vermögen des T betreffen, dem § 1365 I BGB.

(2) Berücksichtigung der Gegenleistung
Fraglich ist jedoch, ob im Rahmen einer Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen i.S.d. § 1365 I BGB oder im Rahmen der Verfügung selbst eine eventuelle Gegenleistung Berücksichtigung finden muss. Nach einer Ansicht ist eine Gegenleistung deshalb zu berücksichtigen, weil das Vermögen durch die Gegenleistung im besten Fall sogar vermehrt wird, die Verfügung also wirtschaftlich ausgeglichen wird. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Zum einen ist dem Wortlaut des § 1365 I BGB die Berücksichtigung einer eventuellen Gegenleistung nicht zu entnehmen, da dieser lediglich auf die Verfügung über das gesamte Vermögen abstellt. Zudem kann der Schutz der wirtschaftlichen und häuslichen Grundlage der Ehe im Falle der Berücksichtigung einer Gegenleistung nicht gewährleistet werden, so dass der Schutzzweck des § 1365 I BGB in den Fällen vernünftiger Geschäfte leer liefe. Mithin kann eine Gegenleistung – wie hier die 700.000 Euro Kaufpreis – im Rahmen des § 1365 BGB keine Berücksichtigung finden.

(3) Kenntnis des Erwerbers bezüglich des Vermögens als Ganzes
Allerdings kann in den Fällen, in welchen nicht das Vermögen "en bloc“ betroffen ist, sondern ein Einzelgegenstand Objekt der Verfügung ist, eine Einschränkung zu Gunsten des Vertragspartners und zum Schutze des Rechtsverkehrs erforderlich sein. Nach der sogenannten objektiven Theorie kommt es bei jeder Form von Rechtsgeschäft – mag dies das Vermögen "en bloc“ oder Einzelgegenstände betreffen - lediglich auf die objektive Vermögenslage an. Dies wird zum einen damit begründet, dass dem Wortlaut des § 1365 I BGB ein subjektives Element nicht zu entnehmen sei. Zudem müsse dem Schutz der wirtschaftlichen Grundlage der Familie vor dem Verkehrsschutz Vorrang gewährt werden, so dass eine Einschränkung der Anwendung des § 1365 I BGB mittels eines subjektiven Merkmals abzulehnen sei. Die gegenteilige Ansicht, die sogenannte subjektive Theorie, fordert hingegen im Falle eines Rechtsgeschäfts, welches einen Einzelgegenstand betrifft, dass der Erwerber positive Kenntnis davon haben müsse, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft um das Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen des Veräußerers handelt. Als Begründung führt diese Ansicht insbesondere den Sinn und Zweck des § 1365 BGB an. Denn mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1365 I BGB um Einzelgegenstände betreffende Rechtsgeschäfte würde der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe gestärkt. Im Gegenzug müsse nun auch den Bedürfnissen des Verkehrsschutzes Rechnung getragen werden. Denn im Falle eines absoluten Familienschutzes würde der Rechtsverkehr derart erschwert, dass sich dies sogar zum Nachteil der im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten auswirken könnte. Durch die Einfügung eines subjektiven Merkmals könne hingegen eine gerechte Abwägung von Familien- und Verkehrsschutz erreicht werden.
Der letztgenannten Ansicht ist im Hinblick auf einen Kompromiss zwischen dem Schutz der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe und den Bedürfnissen des Rechtsschutzes zu folgen.
Mithin müsste E als Erwerberin des Grundstücks im vorliegenden Fall Kenntnis davon gehabt haben, dass das Grundstück inklusive Immobilie nahezu das gesamte Vermögen des T darstellt. Dies ist hier der Fall. Mithin liegt das subjektive Merkmal in der Person der E vor.

(4) Zeitpunkt der Kenntnis
Fraglich ist allerdings, zu welchem Zeitpunkt E Kenntnis von der Tatsache gehabt haben muss, dass T nahezu über sein gesamtes Vermögen verfügt. Hierzu existieren verschiedene Ansichten. Eine Ansicht stellt auf den Eintrag der Eigentümerposition in das Grundbuch ab. Eine andere Ansicht verlangt, dass die Kenntnis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eintragung der Eigentümerposition in das Grundbuch vorliegen müsse. Eine weitere Ansicht stellt wiederum auf die schuldrechtliche Einigung ab. Dieser Streit kann vorliegend dahinstehen, da E zu allen Zeitpunkten Kenntnis davon hatte, dass T nahezu über sein gesamtes Vermögen verfügt bzw. sich zu dieser Verfügung verpflichtet.

(5) Ergebnis
Folglich liegt hier eine Verpflichtung des T zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen wie auch die Verfügung des T über selbiges i.S.d. § 1365 I BGB vor.

dd) Rechtsfolge des § 1365 I BGB
In dinglicher Hinsicht führt § 1365 I BGB im Falle einer Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen als Ganzes ohne Zustimmung des anderen Ehepartners dazu, dass die Wirksamkeit des dinglichen Vertrags von einer vorherigen Einwilligung des anderen Ehegatten in das Verfügungsgeschäft abhängt. Vorliegend hat M dem Verpflichtungsgeschäft nicht zugestimmt. Zudem wusste M bis nach dem Tod des T nichts von der Auflassung des Grundstücks. Mithin war eine Einwilligung in das dingliche Rechtsgeschäft nicht möglich. Somit ist der dingliche Vertrag zunächst schwebend unwirksam, vgl. §§ 1365 I, 1366 I BGB. Im Falle einer nachträglichen Genehmigung des dinglichen Vertrags nach § 1366 I BGB wird dieser wirksam. Im Falle der Verweigerung der Genehmigung wird der Vertrag endgültig unwirksam, vgl. § 1366 IV BGB. In der Aussage der M, die Eintragung der E in das Grundbuch müsse rückgängig gemacht werden, kann lediglich die Verweigerung der Genehmigung gesehen werden, so dass der dingliche Vertrag - hier die Auflassung – endgültig unwirksam wurde. Etwas anderes könnte sich lediglich daraus ergeben, dass der T während der Schwebezeit, also vor Verweigerung der Genehmigung durch M, verstorben ist. Die Frage nach einer Heilung des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts kann sich allerdings nur stellen, wenn der zustimmungsberechtigte Ehegatte stirbt. Denn in dem Falle, dass der zustimmungsberechtigte Ehegatte den das Rechtsgeschäft tätigenden Ehegatten überlebt, ist eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts immer noch möglich und der zustimmungsberechtigte Ehegatte weiterhin nach Sinn und Zweck des § 1365 I BGB schutzbedürftig. Mithin bleibt der Tod des T vorliegend ohne Auswirkungen auf die Auflassung des Grundstücks.
Somit ist T aufgrund des Verfügungsverbots des § 1365 I BGB hinsichtlich der Verfügung über das Grundstück Nichtberechtigter.

e) Ergebnis
Mangels Berechtigung des T zur Übereignung des Grundstücks hat E kein Eigentum an dem Grundstück nach den §§ 873 I, 925 I 1 BGB erworben.


3. Gutgläubiger Eigentumserwerb nach den §§ 892 I, 135 II BGB
Es könnte hier jedoch aufgrund der mangelnden Kenntnis der E von der Ehe ihrer Eltern ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den §§ 892 I, 135 II BGB in Betracht kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass § 1365 I BGB nur ein relatives Veräußerungsverbot darstellt und zudem nur dem Schutz des anderen Ehegatten gilt. Hiergegen spricht allerdings der Schutzzweck des § 1365 BGB. Sinn und Zweck des § 1365 BGB ist die Sicherung der gesamten Familie vor einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der gutgläubige Erwerb aufgrund der Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nach § 1365 I 1 BGB keine dauerhafte Rechtsposition vermitteln kann. Auch dies spricht für die Einordnung des § 1365 BGB als absolutes Verfügungsverbot. Im Übrigen reicht der Verkehrsschutz wiederum nicht so weit, dass die mangelnde Kenntnis der Ehe zu einem Eigentumserwerb führen könnte. Dies würde auch dem Schutzzweck des § 1365 BGB widersprechen. Folglich scheidet ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks durch E nach den §§ 892 I, 135 II BGB aus.

4. Eigentumserwerb der M nach den §§ 1922 ff. BGB
Mithin hat E kein Eigentum an dem Grundstück erworben. Bis zu dem Tod des T war dieser mithin noch Eigentümer des Grundstücks. Somit ist das Eigentum an dem Grundstück mit dem Erbfall auf M als Alleinerbin übergegangen, vgl. §§ 1922 ff. BGB

5. Ergebnis
Somit ist M materielle Rechtsinhaberin und damit aktiv legitimiert.

III. Ergebnis
M hat gegen E folglich gemäß § 894 BGB i.V.m. § 1368 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs.

B. Anspruch der M gegen E auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 812 I 1 1. Fall BGB
M könnte zudem gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 812 I 1 1. Fall BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hierfür müsste E zunächst etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Vorliegend hat E die Grundbuchposition erlangt. Diese stellt einen vermögenswerten Vorteil i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB dar, so dass E auch etwas erlangt hat.

II. Durch Leistung
Zudem müsste E die Grundbuchposition durch Leistung erlangt haben. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier veranlasste T die Eintragung der E in das Grundbuch, um seine Verbindlichkeit aus dem (vermeintlich) bestehenden Kaufvertrag zu erfüllen. Eine Leistung des T an E liegt somit vor. Da M mittlerweile Rechtsnachfolgerin des T ist, wird M die Leistung des T zugerechnet.

III. Ohne Rechtsgrund
Zudem müsste die Leistung des T an E ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Rechtsgrund für die Auflassung des Grundstücks und die damit einhergehende Veranlassung der Eintragung der E in das Grundbuch könnte der zwischen T und E geschlossene Kaufvertrag sein.

1. Einigung
Hierfür müsste zunächst eine Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB vorliegen. Hier haben sich E und T darüber geeinigt, dass E das Grundstück zu einem Preis von 700.000 Euro von T erwirbt. Eine Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB liegt somit vor.

2. Wirksamkeit
Diese Einigung müsste jedoch auch wirksam sein, ihr dürfen mithin keine rechtshindernden Einwendungen entgegenstehen. Hier könnte die Wirksamkeit des Kaufvertrags an § 1365 I 1 BGB scheitern.

a) Wirksame Ehe, §§ 1303 ff. BGB
Eine wirksame Ehe lag zum Zeitpunkt der Einigung von T und E vor (s.o.).

b) Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1390 BGB
Weiterhin lebten T und M auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1363 BGB.

c) Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über das Vermögen im Ganzen, § 1365 I BGB
Zudem müsste T ein Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über sein Vermögen im Ganzen i.S.d. § 1365 I BGB getätigt haben.

aa) Vermögen im Ganzen
Zwar ist mit dem Grundstück des T vorliegend sowohl im Rahmen des Kaufvertrags, als auch im Rahmen der Auflassung nicht das Vermögen "en bloc“, sondern ein Einzelgegenstand betroffen. Da es sich hier jedoch um ein Grundstück handelt, dass nahezu das gesamte Vermögen des T ausmacht, unterfallen auch diese Rechtsgeschäfte dem § 1365 I BGB (s.o.)

bb) Berücksichtigung der Gegenleistung
Auch im Hinblick auf den von T und E geschlossenen Kaufvertrag ist eine Gegenleistung nicht zu berücksichtigen (s.o.).

cc) Kenntnis des Erwerbers des Vermögens als Ganzes zum maßgeblichen Zeitpunkt
Zudem hatte E bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses positive Kenntnis davon, dass mit dem Grundstück nahezu das gesamte T des Vermögens betroffen ist (s.o.)


dd) Ergebnis
Folglich liegt hier eine Verpflichtung des T zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen wie auch die Verfügung des T über selbiges i.S.d. § 1365 I BGB vor.

d) Rechtsfolge des § 1365 I BGB
Nach § 1365 I 1 BGB bedarf die Verpflichtung zur Verfügung über das ganze Vermögen der Einwilligung des anderen Ehegatten. Hier hätte also M in den Abschluss des Kaufvertrags einwilligen müssen. M hat jedoch von dem Rechtsgeschäft erst nach dem Tod des T erfahren, so dass eine vorherige Einwilligung nicht möglich war. Mithin ist das Verpflichtungsgeschäft nach den §§ 1365 I 1, 1366 I BGB schwebend unwirksam bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung. Im Falle einer nachträglichen Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrags nach § 1366 I BGB wird dieser wirksam. Im Falle der Verweigerung der Genehmigung ist der Vertrag endgültig unwirksam, vgl. § 1366 IV BGB. In der Aussage der M, der Kauf müsse unbedingt rückgängig gemacht werden, kann lediglich die Verweigerung der Genehmigung gesehen werden, so dass der schuldrechtliche Vertrag - hier der Kaufvertrag – endgültig unwirksam wurde. Etwas anderes könnte sich lediglich daraus ergeben, dass der T während der Schwebezeit, also vor Verweigerung der Genehmigung durch M, verstorben ist. Hier gilt jedoch das bereits im Rahmen des Verfügungsgeschäfts Gesagte. Mithin bleibt auch im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts der Tod des T vorliegend ohne Auswirkungen auf die (Un-) Wirksamkeit des Kaufvertrags.
Somit ist T aufgrund des Verfügungsverbotes gemäß § 1365 I BGB hinsichtlich der Verfügung über das Grundstück Nichtberechtigter.

e) Ergebnis
Mangels Zustimmung der M zu der kaufvertraglichen Einigung von T und E ist der Kaufvertrag nach § 1365 I, 1366 IV BGB unwirksam.

3. Ergebnis
Mangels eines wirksamen Kaufvertrags bestand für die Leistung des T an E kein Rechtsgrund i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB.

IV. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten nach § 812 I 1 1. Fall BGB
Somit ist E nach § 812 I 1 1. Fall BGB verpflichtet, das Erlangte herauszugeben. Hier hat E die Grundbuchposition erlangt. Da sie diese Grundbuchposition nicht herausgeben kann, ist sie dazu verpflichtet, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zu erteilen.

V. Ergebnis
Folglich hat M gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 812 I 1 1. Fall BGB.





Abwandlung 1

Wie im Ausgangsfall, fraglich ist lediglich, wie sich die Ehescheidung während der Schwebezeit auf die Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auswirkt, vgl. §§ 1365 I, 1366 I BGB. Nach einer Ansicht wird das Rechtsgeschäft mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entsprechend § 185 II BGB wirksam. Dies wird mit dem Sinn und Zweck des § 1365 BGB begründet. § 1365 BGB diene dem Erhalt der gemeinsamen Lebensgrundlage, welche mit der Ehescheidung entfalle. Hiernach würde der zwischen T und E geschlossene Kaufvertrag mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ex nunc bzw. ex tunc wirksam. Die gegenteilige Ansicht lehnt jegliche Auswirkungen auf das Rechtsgeschäft ab, so dass der Schwebezustand bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung bestehen bliebe Als Begründung wird ebenfalls der Sinn und Zweck des § 1365 BGB angeführt. Unter anderem solle durch § 1365 BGB der Zugewinnausgleich gesichert werden. Im Falle der Ehescheidung trete gerade dieser Sicherungsfall ein. Zudem hätte die Ehe während des maßgeblichen Zeitpunkts – Abschluss des Rechtsgeschäfts – bestanden. Auch sei eine Kenntnis vom ehelichen Vermögen nicht erforderlich. Hiernach hätte die Ehescheidung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags und der Auflassung.
Die letztgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Insbesondere schützt der § 1365 BGB den ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund seiner Anwartschaft auf den Zugewinn. Mithin hat die Ehescheidung von T und M vorliegend keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts, so dass die Ergebnisse des Ausgangssachverhalts bestehen bleiben.


Abwandlung 2

A. Anspruch der M gegen die A-Bank auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB i.V.m. § 1368 BGB
M könnte gegen die A-Bank einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB i.V.m. § 1368 BGB haben.

I. Formelle Rechtslage
Vorliegend ist die A-Bank als Inhaberin einer Grundschuld am Grundstück des T in das Grundbuch eingetragen und damit formell Rechtsinhaberin.

II. Materielle Rechtslage
Für den Anspruch aus § 894 BGB müsste die materielle Rechtslage von der formellen Rechtslage abweichen. Mithin dürfte die A-Bank die Grundschuld nicht erworben haben.

1. Erwerb der Grundschuld nach § 873 I, 1191 ff. BGB
Hier könnte die A-Bank zunächst die Grundschuld nach den §§ 873 I, 1191 ff. BGB erworben haben.


a) Einigung
Hierfür müssten sich T und die A-Bank wirksam über die Bestellung einer Grundschuld geeinigt haben, vgl. §§ 145 ff. BGB. Vorliegend haben sich T und die A-Bank wirksam über die Bestellung einer Grundschuld an dem Grundstück des T geeinigt.

b) Eintragung
Zudem wurde die Grundschuld auch formgemäß nach § 873 I BGB in das Grundbuch eingetragen.

c) Einigsein
T und die A-Bank waren sich bei der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch auch über deren Bestellung einig.

d) Berechtigung
Weiterhin müsste T auch zur Bestellung der Grundschuld berechtigt gewesen sein. T war als Eigentümer des Grundstücks grundsätzlich auch zur Bestellung der Grundschuld berechtigt. Allerdings könnte der Berechtigung des T das absolute Verfügungsverbot des § 1365 I BGB entgegenstehen. Hierfür müssten die Voraussetzungen des § 1365 I BGB erfüllt sein.

aa) Wirksame Ehe, §§ 1303 ff. BGB
Eine wirksame Ehe lag zum Zeitpunkt der Einigung von T und E vor (s.o.).

bb) Zugewinngemeinschaft, §§ 1363-1390 BGB
Weiterhin lebten T und M auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1363 BGB.

cc) Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über das Vermögen im Ganzen, § 1365 I BGB
Zudem müsste T ein Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über sein Vermögen im Ganzen i.S.d. § 1365 I BGB getätigt haben.

(1) Vermögen im Ganzen
Zwar ist mit dem Grundstück des T vorliegend im Rahmen der Bestellung der Grundschuld nicht das Vermögen „en bloc“, sondern ein Einzelgegenstand betroffen. Da es sich hier jedoch um ein Grundstück handelt, dass nahezu das gesamte Vermögen des T ausmacht, unterfällt auch dieses Rechtsgeschäft dem § 1365 I BGB (s.o.)

(2) Belastung als Vermögensverfügung
Fraglich ist jedoch, ob die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht eine Verfügung i.S.d. § 1365 BGB darstellt. Nach einer Ansicht stellt die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht keine Verfügung i.S.d. § 1365 BGB dar. Dies wird auf den Wortlaut des § 1365 BGB zurückgeführt. Verfügung i.S.d. § 1365 BGB bedeute den Verlust der Vermögenssubstanz. Ein solcher Verlust der Vermögenssubstanz trete jedoch bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht gerade nicht ein, da das Grundpfandrecht nur der Sicherung eines Anspruchs diene. Hiernach wäre § 1365 BGB vorliegend nicht einschlägig. Die gegenteilige Ansicht befürwortet hingegen die Einordnung der Belastung eines Grundstücks als Verfügung i.S.d. § 1365 BGB und begründet dies mit dem Sinn und Zweck der Norm. Die zweite Ansicht ist vorzugswürdig. Andernfalls könnte der das Grundstück belastende Ehegatte den Schutzzweck des § 1365 BGB leicht dadurch unterlaufen, dass er das Grundstück weitestgehend belastet und es schließlich zur Zwangsversteigerung nach § 1147 BGB kommen lässt. Die Belastung des Grundstücks des T mit einer Grundschuld zugunsten der A-Bank stellt somit eine Verfügung i.S.d. § 1365 BGB dar.

(3) Berücksichtigung der Gegenleistung
Auch im Hinblick auf die von T bestellte Grundschuld ist eine Gegenleistung, wie hier der Erhalt eines Darlehens, nicht zu berücksichtigen (s.o.).

(4) Kenntnis des Erwerbers des Vermögens als Ganzes zum maßgeblichen Zeitpunkt
Die A-Bank wurde vorliegend von M vor Stellung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch darüber informiert, dass mit dem Grundstück nahezu das gesamte Vermögen des T betroffen ist, so dass die von der vorzugswürdigen Meinung erforderliche Kenntnis des Erwerbers vorliegt. Fraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt diese Kenntnis vorliegen muss.
Nach einer Ansicht ist für die Anwendung des § 1365 BGB ausreichend, dass der Erwerber bis zum endgültigen Rechtserwerb davon Kenntnis erlangt, dass das Vermögen als Ganzes von dem Rechtsgeschäft betroffen ist. Dies wird damit begründet, dass der zustimmungsberechtigte Ehegatte sein Recht aus § 1365 BGB weder durch Eintrag in das Grundbuch, noch durch Eintrag in das Güterrechtsregister sichern kann. Hiernach würde § 1365 BGB zur Anwendung gelangen, da die A-Bank noch vor der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch Kenntnis erlangt.
Nach einer anderen Ansicht muss die Kenntnis davon, dass das Vermögen als Ganzes betroffen ist, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Rechtsumschreibung vorliegen. Als Grund hierfür wird die Wertung der §§ 878, 883 II, 892 II BGB i.V.m. § 17 GBO angeführt. Mithin wäre auch nach dieser Ansicht der Anwendungsbereich des § 1365 BGB eröffnet.
Eine weitere Ansicht verlangt aufgrund des Interesses an der Rechtssicherheit hingegen, dass der Erwerber bereits zum Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts Kenntnis von der Vermögenslage hat. Hier wusste die A-Bank zum Zeitpunkt der Sicherungsabrede nicht, dass das Grundstück des T nahezu sein ganzes Vermögen darstellt. Nach dieser Ansicht wäre § 1365 BGB somit nicht anwendbar.
Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. Denn bei § 1365 BGB handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich restriktiv auszulegen ist. Dies gilt vor allem in den Fällen, in welchen der Vertragspartner besonders schüzenswert ist. Hat der Vertragspartner im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts keine Kenntnis davon, dass der Ehegatte eine Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen oder zur Belastung des Vermögens im Ganzen vornimmt, so muss er sich darauf verlassen können, dass er mit der Tätigung des obligatorischen Verpflichtungsgeschäfts einen sicheren Anspruch auf Erfüllung erwirbt. Der Rechtssicherheit ist mithin der Vorzug zu gewähren.


dd) Ergebnis
Mangels Kenntnis der A-Bank von der Vermögenslage des T zum Zeitpunkt der Sicherungsabrede, ist § 1365 BGB vorliegend nicht einschlägig. Somit war T zur Bestellung der Grundschuld an seinem Vermögen auch berechtigt.

e) Ergebnis
Damit hat die A-Bank die Grundschuld an dem Grundstück des T nach den §§ 873 I, 1191 ff. BGB erworben

2. Ergebnis
Der wirksame Erwerb der Grundschuld durch die A-Bank führt dazu, dass die formelle und die materielle Rechtslage des § 894 BGB übereinstimmen.

III. Ergebnis
Folglich hat die M gegen die A-Bank keinen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB i.V.m. § 1368 BGB.

B. Anspruch der M gegen die A-Bank auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 812 I 1 1. Fall BGB
M könnte gegen die A-Bank jedoch einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 812 I 1 1. Fall BGB haben. Vorliegend hat die A-Bank mit der Grundbuchposition einen vermögenswerten Vorteil und damit etwas i.S.d. § 812 I 1 1. Fall BGB erlangt. Auch geschah dies durch eine Leistung des T durch Veranlassung der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Zudem müsste es an einem Rechtsgrund für die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch mangeln. Rechtsgrund könnte hier die von T und der A-Bank Sicherungsabrede sein. Zweifel an der Wirksamkeit der Abrede kann hier wiederum nur § 1365 BGB wecken. Allerdings mangelt es auch im Bezug auf die Sicherungsabrede an der erforderlichen Kenntnis der A-Bank von der Tatsache, dass T sich mit der Abrede verpflichtet, sein Vermögen als Ganzes zu belasten. Mithin ist mit der wohl herrschenden Meinung die Anwendung des § 1365 BGB auszuschließen. Somit besteht mit der wirksamen Sicherheitsabrede ein Rechtsgrund für die Eintragung der A-Bank als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch, so dass M gegen die A-Bank keinen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 812 I 1 1. Fall BGB hat.