Schadensersatz, § 651n BGB

Schadensersatz, § 651n BGB


Konkretes Beispiel: A bucht eine Reise mit Hotel, er kommt an. Im Zimmer ist die Bettwäsche verschmutzt. Als A sich mit seinem Pyjama ins Bett legt, wird auch sein Pyjama verschmutzt. Nun möchte A Ersatz für die Reinigung seines Pyjamas.


I. Anspruch entstanden


1. Wirksamer Reisevertrag, § 651a I 1 BGB

Zunächst setzt der Schadenersatz voraus, dass eine Pauschalreise i.S.d. § 651a I 1 BGB (Gesamtheit von Reiseleistungen) vorliegt.


2. Mangel, § 651i II BGB

Ferner muss ein Mangel i.S.d. § 651i II BGB vorliegen, also das Abweichen der Ist- von der geschuldeten Sollbeschaffenheit. 


3. Maßgeblicher Zeitpunkt

Der Mangel muss in der Zeit nach Vertragsschluss auftreten.


4. Vertretenmüssen, § 276 BGB

Weiterhin bedarf es eines Vertretenmüssens des Reiseveranstalters nach § 276 BGB, also Vorsatz oder jede Fahrlässigkeit. Aus der Formulierung des § 651n I BGB ergibt sich, dass das Vertretenmüssen vermutet wird. Vor allem dann, wenn im Sachverhalt aktiv keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass er es nicht zu vertreten hat. Im Übrigen muss sich der Reiseveranstalter das Verhalten der Leistungsträger gem. § 278 BGB zurechnen lassen, sofern er sich eines Hotels etc. bedient. Diese fungieren als Erfüllungsgehilfen.


5. Schaden, § § 249 ff. BGB

Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, die nach allgemeinen Regeln nach § § 249 ff. BGB zu errechnen ist. Erfasst sind Mangelschäden, also Schäden, die den Mangel selbst betreffen (Äquivalenzinteresse). Alle unfreiwilligen Tätigkeiten, um den Mangel zu beheben. Auch sind Mangelfolgeschäden erfasst, die das Integritätsinteresse betreffen. 


Beispiel: Der verschmutzte Pyjama durch die Bettwäsche und die Kosten für seine Reinigung. 


Ebenfalls erfasst ist die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (entgangene Urlaubsfreude), § 651n II BGB. Es entsteht ein immaterieller Schaden, wenn man seinen Urlaub nicht genießen kann.


6. Mängelanzeige/Abhilfebegehren, § 651o I, II BGB

Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 651o II Nr. 2 BGB. Demnach bedarf es vor Beanspruchung von Schadensersatz einer Mängelanzeige nach § 651 o I BGB oder eines Abhilfeverlangens, in dem die Anzeige logischerweise enthalten ist.


7. Kein Ausschluss


a) Ausschlussfrist?

Eine gesetzliche Frist für den Reisenden zur Geltendmachung seiner Rechte wie früher gibt es im neuen Pauschalreiserecht nicht mehr. 


b) Vertraglicher Ausschluss

Im Übrigen gibt es beim Schadensersatz ausnahmsweise die Möglichkeit eines vertraglichen Ausschlusses, jedoch nur innerhalb der Grenzen des § 651p BGB. Danach darf für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, eine Haftungsbeschränkung stattfinden. Für alle sonstigen Schäden gilt § 651m S. 1 BGB. Beschränkt werden darf gem. § 651p I BGB die Höhe auf den dreifachen Reisepreis für Schäden. 


II. Anspruch nicht erloschen


III. Anspruch durchsetzbar

Im Punkt „Anspruch durchsetzbar“ ist die besondere Verjährung zu beachten, die 2 Jahre ab vertraglich vereinbartem Ende der Reise beträgt, § 651j BGB.


Beachte: Durch die Verweisung auf § 284 BGB in § 651i III Nr. 7 BGB wird klargestellt, so dass der Reisende unter den Voraussetzungen des § 651n BGB auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen kann. Auch dieser Anspruch unterliegt der Verjährung nach § 651j BGB.


Vorsorglich ist auf die deliktischen Ansprüche aus § § 823 ff. BGB hinzuweisen, die neben dem Anspruch aus § 651n BGB zum Tragen kommen können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; hierauf ist die besondere Verjährungsregel nach § 651j BGB nicht anzuwenden.

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