Fall: Die gefährliche Deckenbeleuchtung

Der aus Köln stammende Privatier Justus Sorglos (J) fuhr am 18.11.2022 nach Schwerin, um dort mit seiner Lebensgefährtin Ricarda Richter ein vergnügtes Wochenende zu verleben. Beim Bummeln in der Altstadt kam er am nächsten Tag zufällig am Lampengeschäft der Meike Myers (M) vorbei, die in Schwerin wohnt. J kaufte auf den Wunsch von Ricarda eine mehrteilige Deckenbeleuchtung (moderne Decken-Hängekonstruktion mit LED-Kaskadeneffekt). Anlieferung, Montage und die Deckenbefestigung waren vereinbarungsgemäß im Kaufpreis inkludiert. Die Montage sollte am 27.11.2022 erfolgen. Vereinbarungsgemäß schickte die M ihren Monteur Eddi (E) mit der Deckenbeleuchtung nach Köln, ohne zu wissen, dass E sich am Abend zuvor mit seiner Verlobten derart über eine Petitesse zerstritten hatte, dass eine Trennung unumgänglich war. E war aus diesem Grunde noch derart aufgewühlt, dass er vergaß, die insgesamt etwa 5 Kilo schwere Deckenbeleuchtung mit Dübeln zu verankern. Zudem vergaß er, die LED-Leuchtmittel einzusetzen. Als J letzteres am Abend nachholen wollte und dazu auf eine Trittleiter gestiegen war, löste sich die Deckenbeleuchtung schon bevor J sie überhaupt berührt hatte und riss den J zu Boden. J fiel dabei in den gläsernen Couchtisch (Wert: 5.000 Euro). Er erlitt zudem eine Schnittwunde an der Nase, die nach ca. 3 Wochen ohne Narbe vollständig verheilt war. Die Deckenbeleuchtung selbst ist unversehrt geblieben.

J rief am Folgetage die M an und reklamierte die fehlerhafte Montage und verlangte Schadensersatz (5.000 Euro für den Tisch) und Schmerzensgeld (1.500 Euro). M zeigte sich entsetzt, hielt sich jedoch nicht für verantwortlich und sagt, J möge sich an wegen etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldforderungen an E halten. M bot dem J „zur Güte“ an, dass E die Beleuchtung auf ihre Kosten noch einmal ordnungsgemäß befestigt. J war damit nicht einverstanden und setze der M in dem Telefonat eine letzte Frist zur Zahlung bis zum 06.12.2022. M verweigerte dies ausdrücklich und „für alle Zeit“.
J erhob daraufhin, unter Darstellung des vorstehenden Sachverhalts und anwaltlich vertreten, Klage gegen M vor dem Landgericht Köln mit zwei Anträgen, die sinngemäß lauten: 1.) Die M zu verurteilen, an J 5.000 Euro Schadensersatz für den Couchtisch zu zahlen; 2.) Die M zu verurteilen, an J ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.500 Euro, zu zahlen.
Die M, ebenfalls anwaltlich vertreten, beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt zum einen die Zuständigkeit des Landgerichts Köln. In der Sache trägt sie, von K nicht bestritten, vor, dass E bereits seit sieben Jahren bei ihr als Monteur beschäftigt sei und dass es bislang nie Beanstandungen bzgl. der Arbeit von E gegeben habe. M erklärt weiter die Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 6.500 Euro. Dazu trägt sie – in der Sache wiederum unwidersprochen – vor, dass J im Jahre 2019 auf einem privaten Gartenfest gewesen sei, welches sie in Schwerin gegeben habe. J sei damals ihretwegen eifersüchtig gewesen und habe eine im Garten stehende Jade-Skulptur im Wert von 6.500 Euro vor Wut absichtlich auf dem Boden zertrümmert. J macht insoweit zutreffend geltend, dass exakt dieser Anspruch bereits anderweitig durch eine Klage der M gegen J rechtshängig sei. Ferner sei der Anspruch verjährt.
M erhebt zudem eine Widerklage über weitere 4.250 Euro wegen einer zweiten Jade-Figur, die, was zutrifft, damals von J „geköpft“ worden ist und diesen Wert hatte. J macht auch insoweit zutreffend geltend, dass auch dieser Anspruch bereits anderweitig durch eine weitere Klage der M gegen J rechtshängig sei.

Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der Klage und der Widerklage.

Bearbeitervermerk:
Für die Verletzung der Nase ist ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro als angemessen anzusehen. Begutachtungszeitpunkt ist der 31.12.2023. Hinsichtlich der Widerklage ist lediglich deren Zulässigkeit, nicht deren Begründetheit zu prüfen.

1. Teil: Klage
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig, wenn die sog. Prozessvoraussetzungen (auch „Sachurteilsvoraussetzungen“ genannt) vorliegen.

I. Zuständigkeit des Gerichts
Das angerufene Gericht, das Landgericht Köln, müsste sachlich und örtlich zuständig sein.

1. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 1 ZPO nach §§ 71, 23 GVG. Danach sind die Landgerichte für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig, soweit sie nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Eine streitwertunabhängige Zuweisung zu den Amtsgerichten nach §§ 23 Nr. 2, 23a GVG bzw. zu den Landgerichten nach § 71 II GVG ist hier nicht gegeben, sodass zur Bestimmung der Zuständigkeit der sog. Zuständigkeitsstreitwert zu bestimmen ist. Dieser bestimmt sich nach den §§ 3 bis 9 ZPO. Insoweit ist hier zu beachten, dass es sich bezüglich der Ansprüche wegen des Sachschadens an dem Couchtisch und des Schmerzensgelds um zwei verschiedene Ansprüche handelt. In einem solchen Fall bestimmt sich der Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 5 ZPO durch Addition der Zuständigkeitsstreitwerte der einzelnen Ansprüche. Der Zuständigkeitsstreitwert bzgl. des Couchtisches beträgt gemäß § 3 ZPO 5.000 Euro; bzgl. des Schmerzensgeldes 1.500 Euro. Der Wert der Hilfsaufrechnung ist für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts irrelevant, d.h. die Hilfsaufrechnung bleibt bei der Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts außer Betracht. Damit beträgt der Zuständigkeitsstreitwert hier insgesamt 6.500 Euro, sodass in sachlicher Hinsicht das Landgericht gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG zuständig ist.

2. Örtliche Zuständigkeit

a) Ausschließlicher Gerichtsstand
Ein ausschließlicher Gerichtsstand greift hier nicht ein.

b) Besonderer Gerichtsstand

aa) Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts, § 29 I ZPO
In Betracht kommt zum einen der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 I ZPO. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Hier besteht zwischen J und M ein Vertrag. J macht insoweit Schadensersatz wegen der Verletzung von Leistungs- oder Nebenpflichten (hier der Pflicht zur ordnungsgemäßen Montage) geltend. In diesem Fall ist als „streitige Verpflichtung“ im Sinne des § 29 ZPO nicht die Pflicht zum Schadensersatz, sondern die verletzte Leistungs- oder Nebenpflicht anzusehen. Der Erfüllungsort für vertraglich vereinbarte Montage ist dort, wo die Wohnung des J ist (vgl. § 269 BGB), mithin in Köln. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt damit aus § 29 I ZPO.

bb) Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO
Weiter könnte sich hier die Zuständigkeit auch aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ergeben. Dazu genügt für die Zulässigkeit der Klage bzw. Zuständigkeit des Gerichts, dass der Kläger einen Anspruch aus §§ 823 ff. BGB schlüssig behauptet. Für die Zuständigkeit ist unerheblich (und erst für die Begründetheit von Bedeutung), ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung vorliegt. Hier kommen nach dem Vortrag des J als deliktische Anspruchsgrundlagen die §§ 823, 831 BGB in Betracht, denn sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort der unerlaubten Handlung (fehlerhafte Montage der Deckenbeleuchtung) liegen in Köln. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt mithin auch aus § 32 ZPO.

c) Allgemeiner Gerichtsstand

aa) § 17 ZPO
Nach § 17 ZPO begründet der Sitz juristischer Personen einen allgemeinen Gerichtsstand. In persönlicher Hinsicht ist § 17 ZPO, über den Wortlaut hinaus, „auf alles, was parteifähig ist, mit Ausnahme von natürlichen Personen, Bund und Ländern“ anwendbar. Die M hat zwar ein Geschäft, dieses wird soweit ersichtlich von ihr als natürliche Person betrieben, so dass § 17 ZPO nicht einschlägig ist. Im Übrigen liegt das Geschäft auch in Schwerin und nicht in Köln, sodass § 17 ZPO auch insofern nicht die örtliche Zuständigkeit des LG Köln begründen würde.

bb) §§ 12, 13 ZPO
Da die M ihr Geschäft ihr Lampengeschäft persönlich betreibt, könnte sich die örtliche Zuständigkeit möglicherweise auch über den allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO ergeben. Gemäß § 13 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Wohnsitz bestimmt. C wohnt indes in Schwerin. Daher ergibt sich hier örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht aus §§ 12, 13 ZPO.

3. Zwischenergebnis
Das Landgericht Köln ist sachlich nach §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und örtlich nach §§ 29 I, 32 ZPO zuständig.

II. Partei- und Prozessfähigkeit
J und M sind als natürliche Personen partei- und prozessfähig, §§ 50 f. ZPO.

III. Hinreichend bestimmter Klageantrag, § 253 II Nr. 2 ZPO
Nach § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klage einen hinreichend bestimmten Antrag enthalten. Der erste Antrag ist auf Zahlung von 5.000 Euro gerichtet und damit eindeutig bestimmt. Der zweite Antrag stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts. Dies ist grundsätzlich unzulässig, da ein solcher Antrag zu unbestimmt ist. Ausnahmsweise ist aber auch ein unbestimmter Klageantrag zulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht das Ergebnis durch Schätzung nach § 287 ZPO bestimmen darf. Das ist beim Schmerzensgeld der Fall, sodass auch Antrag zu 2. zulässig ist.

Bedenken gegen das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen bestehen nicht.

IV. Postulationsfähigkeit
Fraglich ist damit schließlich noch, ob die Postulationsfähigkeit, als sog. Prozesshandlungsvoraussetzung gegeben ist. Da für die Klage des J sachlich das Landgericht zuständig ist (siehe oben), besteht für sie gemäß § 78 I ZPO Anwaltszwang, mit der Folge, dass sowohl die Klage nur durch einen Anwalt erhoben werden, als auch zu ihr nur durch einen Anwalt Stellung genommen werden kann. Hier ist aufgrund des Hinweises im Sachverhalt davon auszugehen, dass die Parteien ordnungsgemäß anwaltlich vertreten sind und damit dem Erfordernis des § 78 I ZPO genügt ist.

Die Klage ist zulässig.

B. Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung, § 260 ZPO
J macht mit seiner Klage mehrere Ansprüche gegen M in einer Klage geltend. Eine solche objektive Klagehäufung ist unter den Voraussetzungen des § 260 ZPO zulässig. Danach können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist. Bei den Ansprüchen auf Schadensersatz wegen der Zerstörung des Couchtisches und wegen Schmerzensgeldes handelt es sich um zwei verschiedene prozessuale Ansprüche. Diese Ansprüche richten sich auch beide gegen M und damit gegen denselben Beklagten. Das Landgericht Köln ist auch für sämtliche Ansprüche sachlich und örtlich zuständig. Damit liegen die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung vor.

C. Begründetheit der Klage
Die Klage des J ist begründet, wenn ihm gegen M die geltend gemachten Ansprüche zustehen.

I. Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
J könnte ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3 280 I BGB zustehen.

1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
Dann müsste zunächst ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. Gemäß Sachverhalt haben J und M sich über einen Kauf der Deckenbeleuchtung geeinigt, sodass von dem Vorliegen eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung auszugehen ist. Da der Wert der Montage nicht einzelnen ausgewiesen ist, ist davon auszugehen, dass dieser gegenüber dem Kaufpreis von untergeordneter Bedeutung ist, sodass der Vertrag insgesamt nach Kaufrecht zu behandeln ist.

2. Sachmangel, § 434 BGB
Weiterhin müsste ein Sachmangel vorliegen. Gemäß § 434 IV Nr. 1 BGB ist ein Sachmangel auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. J und M hatten vereinbart, dass die Beleuchtung montiert wird. M hat die Beleuchtung zwar nicht selbst montiert, jedoch hat E dies in ihrem Auftrag erledigt. Er ist mithin Erfüllungsgehilfe der M. Die Montage einer mehrere Kilo schweren Beleuchtung an der Decke ohne Dübel ist offenkundig unsachgemäß. Damit liegt hier ein Sachmangel vor.

3. Schuldverhältnis
Schuldverhältnis im Sinne des § 280 I BGB ist der Kaufvertrag zwischen J und M.

4. Pflichtverletzung
Ferner müsste eine Pflichtverletzung vorliegen. Die ordnungsgemäße Montage ist vertraglich vereinbart und stellt damit eine Hauptleistungspflicht dar. Aufgrund der unsachgemäßen Montage ist diese Pflicht verletzt worden, sodass auch eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 I BGB vorliegt.

5. Vertretenmüssen
M müsste diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. M selbst hat die Deckenbeleuchtung nicht montiert, so dass sie selbst kein Verschulden im Sinne des § 276 BGB trifft. Möglicherweise muss sie sich jedoch ein Verschulden des E nach § 278 BGB zurechnen lassen. Danach hat der Schuldner sich ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Schuldner der Montage ist hier die M. Zur Erfüllung ihrer Montageverpflichtung hat sie sich des E bedient. Dieser hat die Beleuchtung ohne Dübel montiert, was eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darstellt. Das Handeln des E ist damit fahrlässig im Sinne des § 276 II BGB gewesen. Dieses Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen hat die M gemäß § 278 BGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

6. Kausaler Schaden, §§ 249 ff. BGB
Die Schäden stellen sich als adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung dar. Daher kann J den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB ersetzt verlangen. Da der Couchtisch nicht wieder hergestellt werden kann, schuldet M insoweit eine Geldentschädigung nach § 251 I BGB. Bzgl. der Körperverletzung kann J gemäß § 253 II BGB eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Die von J verlangten 1.500 Euro sind laut Bearbeitervermerk angemessen und stellen damit eine billige Entschädigung im Sinne des § 253 II BGB dar.

Damit hat J gegen M einen Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB auf Schadensersatz in Höhe von 6.500 Euro.

II. Anspruch aus § 823 I BGB
J könnte weiter einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB haben. Rechtsgüter im Sinne des § 823 I BGB sind hier auch verletzt, da § 823 I BGB sowohl Schäden am Eigentum als auch Körperschäden erfasst. Es fehlt allerdings an einer kausalen Handlung der M, denn M selbst hat nicht gehandelt, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 I BGB nicht vorliegen.

III. Schadensersatzanspruch aus § 831 I BGB
J könnte einen Schadensersatzanspruch aus § 831 I BGB gegen M haben.

1. E als Verrichtungsgehilfe
E müsste Verrichtungsgehilfe der M sein. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist. E ist bei M als Monteur angestellt. Er wird daher mit Wissen und Wollen der M in deren Pflichtenkreis tätig und unterliegt deren Weisungen. E ist daher als Verrichtungsgehilfe der M anzusehen.

2. Unerlaubte Handlung des E
E müsste weiterhin eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen haben, wobei ein Verschulden nicht erforderlich ist. Dazu müsste zunächst ein Rechtsgut durch eine kausale Handlung des E verletzt worden sein. Verletzte Rechtsgüter im Sinne des § 823 I BGB sind hier das Eigentum am Couchtisch (Sachbeschädigung) und der Körper des J (Körperverletzung). Zu dieser Verletzung ist es adäquat-kausal durch die nicht fachgerechte Montage gekommen. Selbst wenn man insoweit ein Unterlassen annimmt, hatte E jedenfalls eine Garantenpflicht, da er erkennen konnte, dass er durch die Montage einer mehrere Kilo schweren Beleuchtung eine Gefahrenquelle für den J schafft. Die Rechtsgutsverletzungen sind damit auch auf eine dem E zurechenbare Handlung bzw. (je nach Einordnung) auf ein pflichtwidriges Unterlassung zurückzuführen. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert; es sind keine Rechtfertigungsgrunde ersichtlich.

3. In Ausübung der Verrichtung
E hat die unerlaubte Handlung bei der Montage, die er für die M ausführte, begangen. Damit ist die unerlaubte Handlung nicht nur bei Gelegenheit, sondern in Ausübung der Verrichtung erfolgt.

4. Verschulden des Geschäftsherrn
Es müsste weiter ein Verschulden des Geschäftsherrn, hier also der M, vorliegen. Das Verschulden wird gemäß § 831 I 2 BGB vermutet. Gemäß § 831 I 2 BGB tritt die Ersatzpflicht aber nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. E hat hier seit sieben Jahren bei der M als Monteur gearbeitet und es ist bislang nie zu Beanstandungen bzgl. der Arbeit von E gekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass M den E ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat. M kann sich daher hier gemäß § 831 I 2 BGB exkulpieren.

Damit besteht kein Anspruch des J gegen M aus § 831 I BGB.

IV. Zwischenergebnis
Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

D. Hilfsaufrechnung
Der Anspruch des J könnte durch Hilfsaufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB erloschen sein. Die Hilfsaufrechnung stellt sowohl eine Prozesshandlung als auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung dar. Daher müssen sowohl die prozessualen Voraussetzungen für die Prozesshandlung als auch die materiell-rechtlichen für das materielle Rechtsgeschäft vorliegen.

I. Prozessuale Voraussetzungen

1. Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen
Da die Hilfsaufrechnung eine Prozesshandlung ist, müssen zu ihrer Wirksamkeit zunächst die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Hier bestehen sowohl bzgl. der Partei- und Prozessfähigkeit als auch bzgl. der Postulationsfähigkeit keine Bedenken (s.o.).

2. Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung, Bedingungseintritt
Zu beachten ist aber, dass Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind. Zulässig sind aber sog. innerprozessuale Bedingungen, also solche, deren Eintritt bzw. Nichteintritt ausschließlich von innerprozessualen Ereignissen abhängt. Daher sind die Hilfsaufrechnung, ebenso wie Hilfsanträge, allgemein und im Übrigen auch gesetzlich (vgl. § 45 GKG) als zulässig anerkannt. Hier wird die Aufrechnung von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Beklagte mit ihrer primären Verteidigung gegen das Bestehen der Klageforderung keinen Erfolg hat, die Klage ohne die Hilfsaufrechnung also begründet ist. Der Eintritt dieser Bedingung hängt nicht von außerprozessualen Ereignissen ab, so dass die Bedingung, unter der die Hilfsaufrechnung hier steht, ausschließlich innerprozessual und damit zulässig ist. Diese Bedingung ist auch eingetreten (s.o.).

3. Gleicher Rechtsweg für die Aufrechnung wie für die Klageforderung
Die Aufrechnung ist „technisch“ lediglich ein Verteidigungsmittel (eine rechtsvernichtende Einwendung), und im Prozess erhobene Einwendungen und Einreden erwachsen grundsätzlich nicht in Rechtskraft. Die Aufrechnung stellt insoweit eine Ausnahme dar, da über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung rechtskräftig entschieden wird, § 322 II ZPO, diese Einwendung also in Rechtskraft erwächst. Wenn das Gericht aber rechtskräftig über das Bestehen der Gegenforderung entscheidet, stellt sich die Frage, ob für streitige bzw. nicht bereits rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen auch der gleiche Rechtsweg wie für die Klagforderung (hier also der Zivilrechtsweg) eröffnet sein muss, damit es über sie entscheiden kann oder ob es in diesen Fällen den Rechtsstreit aussetzen muss, bis der Beklagte eine rechtskräftige Entscheidung über die Gegenforderung herbeigeführt hat.

a) Eine Ansicht
Eine Ansicht nimmt unter Verweis auf § 17 II GVG an, dass die Entscheidung auch über rechtswegfremde Gegenforderungen erfolgen könne, da das Gericht durch § 17 II GVG eine Entscheidungsbefugnis über rechtswegfremde rechtliche Gesichtspunkte erlangt habe und darunter auch die Gegenforderung falle.

b) Andere Ansicht
Dagegen wird von der Gegenansicht vorgebracht, dass die Aufrechnung gerade kein „rechtlicher Gesichtspunkt" im Sinne des § 17 II GVG sei, sondern vielmehr ein selbständiges Gegenrecht, welches nicht von § 17 II GVG erfasst sei.

Eines Streitentscheids bedarf es hier nicht, da für die Gegenforderung der Zivilrechtsweg eröffnet ist und daher die Entscheidung über die Gegenforderung nach beiden Ansichten zulässig ist. Auf das Gegebensein der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts bzgl. der Hilfsaufrechnungsforderung kommt es nicht an. Über die Aufrechnungsforderung kann selbst dann entschieden werden, wenn für ihre klageweise Geltendmachung eine ausschließliche sachliche und die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben wäre.

4. Bestimmtheit der Gegenforderung
Die Gegenforderung muss zudem hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Hier ist ohne weiteres erkennbar, welche Gegenforderung gemeint ist.

5. Anderweitige Rechtshängigkeit
Fraglich ist, ob der Geltendmachung der Aufrechnung entgegensteht, dass die Gegenforderung bereits anderweitig durch eine Klage der M gegen J rechtshängig ist. Eine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 III Nr. 1 ZPO ist gegeben, wenn bereits eine Klage mit einem identischen Streitgegenstand rechtshängig ist. Eine anderweitige Rechtshängigkeit läge daher nur vor, wenn die Gegenforderung, die im Wege der Aufrechnung geltend gemacht wird, Streitgegenstand des hiesigen Rechtsstreits würde und es damit zu einer (erneuten) Rechtshängigkeit käme.

a) Eine Ansicht
Nach anderer Ansicht lasse sich die Aufrechnung mit der mit einer Widerklage vergleichen, bei der außer Frage steht, dass eine anderweitige Rechtshängigkeit der Erhebung der Widerklage entgegensteht. Für die Vergleichbarkeit spreche u.a., dass die Aufrechnung nach § 204 I Nr. 5 BGB die Verjährung hemmt und den Gebührenstreitwert gemäß § 45 III GKG erhöht und dass die Entscheidung in Rechtskraft erwächst (vgl. § 322 II ZPO), wie dies jeweils auch bei der Widerklage der Fall ist (vgl. zum Streitwert: § 45 I GKG). Nach dieser Ansicht wäre die Hilfsaufrechnung hier wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit der Gegenforderung unzulässig.

b) Andere Ansicht
Nach ganz überwiegender Ansicht ist zur Bestimmung des Streitgegenstands der sog. zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff zugrunde zu legen. Danach bestimmt sich der Streitgegenstand nach dem (Klage-) Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt. Auf dieser Basis geht die herrschende Ansicht bzgl. des vorliegenden Problems davon aus, dass die Gegenforderung, die lediglich einredeweise geltend gemacht wird, nicht zum Streitgegenstand wird, sondern lediglich ein Verteidigungsmittel darstellt, da es an einem (Klage-) Antrag im Sinne des zweigliedrige Streitgegenstandsbegriffs fehle. Nach dieser Ansicht steht die Rechtshängigkeit der Gegenforderung in einem anderen Prozess der Aufrechnung mit dieser Forderung nicht entgegen.

c) Stellungnahme
Die beiden Ansichten kommen zu verschiedenen Ergebnissen, sodass es einer Streitentscheidung bedarf. Für die herrschende Ansicht spricht entscheidend, dass sie unter Zugrundelegung des von der ganz herrschenden Meinung vertretenen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs allein konsequent ist: Durch die Erklärung der Aufrechnung wird kein (Klage-) Antrag im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO gestellt, sondern dem von der Gegenseite zur Entscheidung gestellten (Klage-) Antrag lediglich ein Verteidigungsmittel entgegengesetzt. Liegt aber kein Antrag vor, dann fehlt es bzgl. der Aufrechnung an einem der beiden Merkmale des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Damit wird die Gegenforderung durch die Aufrechnung nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff nicht Streitgegenstand. Wird die Aufrechnung aber nicht Streitgegenstand, dann besteht – mangels identischen Streitgegenstands – auch keine anderweitige Rechtshängigkeit. Im Übrigen stehen Sinn und Zweck der Rechtswegaufteilung, die u.a. durch die jeweilige größerer Sachnähe, die entsprechend größere Fachkompetenz und die teilweise unterschiedlichen Verfahrensordnungen begründet ist, einer Prüfung und Entscheidung über die Gegenforderung entgegen.

6. Zwischenergebnis
Der Hilfsaufrechnung stehen hier keine prozessualen Hindernisse entgegen.

II. Materielle Voraussetzungen der Aufrechnung
Es müssten weiterhin die materiellen Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB vorliegen.

1. Aufrechnungslage
Es müsste eine Aufrechnungslage vorliegen. Dies setzt voraus, dass zwei gegenseitige, gleichartige Forderungen bestehen, wobei die Aufrechnungsforderung fällig und einredefrei sein muss und die Hauptforderung muss erfüllbar sein. Maßgebend für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung.

a) Gegenseitige Forderungen

aa) Hauptforderung des J
J steht gegen M eine Schadensersatzforderung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB in Höhe von 6.500 Euro zu.

bb) Gegenforderung der M
M könnte eine Gegenforderung aus § 823 I BGB und aus § 823 II BGB i.V.m. § 303 I StGB zustehen.

(1) Anspruch aus § 823 I BGB
Der Anspruch aus § 823 I BGB setzt tatbestandlich die Verletzung eines Rechtsguts im Sinne des § 823 I BGB durch eine kausale Handlung des Anspruchsgegners voraus. Die Statue ist zerstört. Darin liegt eine Verletzung des Eigentums der M an der Statue. J hat die Statue zu Boden geworfen, so dass auch eine Handlung des J vorliegt. Die Zerstörung ist dadurch entstanden, dass die Statue auf den Boden aufgeschlagen ist. Die Handlung war damit auch adäquat-kausal für die Rechtsgutsverletzung. Die Rechtswidrigkeit ist indiziert; Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. J hat die Statue absichtlich auf den Boden geworfen, sodass auch ein Verschulden gegeben ist. J hat daher der M den entstandenen Schaden nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzen. Da der Wert der Statue unbestritten 6.500 Euro beträgt, hat M gegen J einen Anspruch aus § 823 I BGB auf Ersatz dieses Betrages.

(2) Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB
Der Anspruch der M folgt in gleicher Höhe auch aus § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB, da J eine rechtswidrige und schuldhafte Sachbeschädigung i.S.d. § 303 StGB begangen hat.

b) Gleichartigkeit der Forderungen
Die Forderungen müssten auch gleichartig sind. Zwei Forderungen sind gleichartig, wenn sie auf Leistungen gerichtet sind, die derselben Gattung angehören. Sowohl die Klageforderung als auch die Gegenforderung sind auf Geldzahlung gerichtet. Damit liegt die erforderliche Gleichartigkeit vor.

c) Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung
Die Gegenforderung müsste auch fällig und darf nicht einredebehaftet sein, § 390 BGB. Die Forderung der M ist gemäß § 271 BGB im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung, also im Jahre 2019, fällig geworden. Die Forderung könnte allerdings verjährt sein. Die Verjährung bestimmt sich nach §§ 195 ff. BGB. Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist hier 3 Jahre und begann gemäß § 199 BGB am 31.12.2019. Die Forderung ist damit mit Ablauf des 31.12.2022 verjährt. Die Gegenforderung ist daher einredebehaftet.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts jedoch nach § 215 BGB nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Erstmals war die Aufrechnung hier möglich, als die Hauptforderung fällig war. Das war hier mit Ablauf des 27.11.2022 der Fall, da der Schadensersatzanspruch des J zu diesem Zeitpunkt entstanden ist und gemäß § 271 BGB auch fällig war. Zu diesem Zeitpunkt war die Gegenforderung noch nicht verjährt, daher ist die Aufrechnung hier wegen § 215 BGB nicht ausgeschlossen.

d) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Die Hauptforderung des J ist auch erfüllbar (s.o.).

Damit ist die Aufrechnungslage gegeben.

2. Aufrechnungserklärung
M hat auch die nach § 388 BGB erforderliche Aufrechnungserklärung abgegeben. Allerdings ist dies nur hilfsweise erfolgt und die Aufrechnungserklärung ist gemäß § 388 S. 2 BGB auch materiellrechtlich grundsätzlich bedingungsfeindlich. Die Möglichkeit der Hilfsaufrechnung im Prozess ist allerdings allgemein und gesetzlich anerkannt (s.o.), was konsequenterweise auch in materieller Hinsicht zu geltend hat. Daher ist die nur hilfsweise erklärte Aufrechnungserklärung bei Bedingungseintritt gleichwohl wirksam.

3. Kein Ausschluss
Die Aufrechnung dürfte auch nicht ausgeschlossen bzw. verboten sein. Gemäß § 393 BGB ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht zulässig. Hier erfolgt indes die Aufrechnung mit einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung und nicht gegen eine solche. Daher greift das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB nicht. Das Eingreifen anderer Aufrechnungsverbote ist nicht ersichtlich.

4. Rechtsfolge der Aufrechnung gem. § 389 BGB
Rechtsfolge der Aufrechnung ist gemäß § 389 BGB, dass die (Klage-) Forderung erlischt.

E. Ergebnis
Die Klage des J gegen M ist daher unbegründet.

2. Teil: Widerklage
Die Widerklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Widerklage
Die Widerklage ist zulässig, wenn die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen vorliegen.

I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Auch für die Widerklage müssen die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.

1. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
Das angerufene Gericht, hier das Landgericht Köln, müsste für die Widerklage sachlich und örtlich zuständig sein.

a) Sachliche Zuständigkeit
Mangels einer streitwertunabhängigen Zuweisung zu den Amts- oder Landgerichten, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Zuständigkeitsstreitwert gemäß der §§ 3 bis 9 ZPO. Der Zuständigkeitsstreitwert der Widerklage beträgt hier gemäß § 3 ZPO 4.250 Euro, so dass gemäß §§ 23, 71 GVG an sich das Amtsgericht zuständig wäre. Der Streitwert der Klage und der Widerklage sind gemäß § 5 2. HS ZPO auch nicht zusammenzurechnen. Auch § 506 ZPO steht dem nicht entgegen, denn diese Vorschrift regelt den umgekehrten Fall, dass die Klage vor dem Amtsgericht erhoben worden ist und für die dann erhobene Widerklage das Landgericht sachlich zuständig ist. Der Fall, dass die Klage vor dem Landgericht erhoben worden ist und in diesem Prozess eine Widerklage erhoben wird, die in sachlicher Hinsicht zu der Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, ist nicht geregelt. Da es in diesem Fall aus prozessökonomischer Sicht nicht sinnvoll ist, für die Widerklage eine abweichende sachliche Zuständigkeit zu begründen, nimmt die ganz herrschende Meinung eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts an, um eine Aufspaltung des Rechtsstreits zu vermeiden.

b) Örtliche Zuständigkeit

aa) Ausschließlicher Gerichtsstand
Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist für die Widerklage nicht gegeben.

bb) Besonderer Gerichtsstand

(1) Gemäß § 33 ZPO
Die örtliche Zuständigkeit des LG Köln könnte sich aus § 33 ZPO ergeben. Danach kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegen-anspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Insoweit ist umstritten, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt oder ob ein rechtlicher Zusammenhang (ähnlich dem in § 273 BGB) erforderlich ist. Hier besteht zwischen der Klage und der Widerklage weder ein wirtschaftlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang, denn es liegen völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte vor. § 33 ZPO begründet damit keine Zuständigkeit des LG Köln.

(2) Gemäß § 32 ZPO
Die Forderung, die der Widerklage zugrunde liegt, stützt sich auf eine unerlaubte Handlung, sodass sich die örtliche Zuständigkeit auch aus § 32 ZPO ergeben könnte. Die mögliche unerlaubte Handlung ist indes unstreitig in Schwerin passiert, sodass insoweit die besondere Zuständigkeit des Landgerichts Schwerin, nicht jedoch des Landgerichts Köln, begründet ist.

cc) Allgemeiner Gerichtsstand, §§ 12, 13 ZPO
Schließlich könnte sich die örtliche Zuständigkeit aus §§ 12, 13 ZPO ergeben. Der allgemeine Gerichtsstand des J wird durch seinen Wohnsitz bestimmt. J wohnt in Köln, sodass das Landgericht Köln örtlich zuständig ist.

Das Landgericht Köln ist damit für die Widerklage sachlich und örtlich zuständig.

2. Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
Der Streitgegenstand der Widerklage dürfte nicht anderweitig rechtshängig sein. Anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 III Nr. 1 ZPO läge vor, wenn über den identischen Streitgegenstand zwischen gleichen Parteien bereits ein Prozess rechtshängig wäre. Hier ist über die Forderung, die den Streitgegenstand der Widerklage bildet, bereits ein Prozess rechtshängig, so dass eine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben ist. Die Widerklage ist bereits deshalb unzulässig.

3. Sonstige allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen
Gegen das Vorliegen der weiteren allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken.

4. Postulationsfähigkeit, § 78 ZPO
Da die Widerklage vor dem Landgericht erhoben wird (s.o.), muss die Erhebung durch einen Anwalt erfolgen, § 78 I ZPO (sog. Postulationsfähigkeit). Dies ist hier gemäß Sachverhalt der Fall, sodass die Postulationsfähigkeit gegeben ist.

II. Besondere Prozessvoraussetzungen der Widerklage

1. Rechtshängigkeit der Klage
Die Klage müsste bereits rechtshängig sein. Hier ist die Klage des J gegen M bereits rechtshängig.

2. In derselben Prozessart
Weiter müssten Klage und Widerklage in derselben Prozessart erhoben worden sein. Hier sind beide Klagen im ordentlichen Verfahren und damit in derselben Prozessart erhoben.

3. Parteiidentität
Grundsätzlich müssen bei der Widerklage die Parteien der Klage und der Widerklage identisch sein. Hier stehen sich sowohl bei der Klage als auch bei der Widerklage J und M gegenüber, sodass Parteiidentität gegeben ist.

4. Konnexität, § 33 ZPO
Fraglich und umstritten ist, ob der in § 33 ZPO geforderte „Zusammenhang“ des Gegenanspruchs mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch eine besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage darstellt oder nur für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 33 ZPO relevant ist.

a) Eine Ansicht
Nach der Ansicht von Teilen der Literatur ist § 33 ZPO keine besondere Prozessvoraussetzung zu entnehmen, sondern lediglich die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit, mit der Folge, dass ein rügeloses Einlassen nach § 39 ZPO möglich ist. Begründet wird dies insbesondere mit dem Wortlaut des § 33 ZPO („Besonderer Gerichtsstand“) und dessen systematischer Stellung bei den Gerichtsständen.

b) Andere Ansicht
Nach Ansicht der Rechtsprechung (BGH) ist die Konnexität eine besondere Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Klage führt, soweit ihr Fehlen nicht durch unterlassene Rüge (§ 295 ZPO) geheilt ist. Als Grund dafür wird u.a. angegeben, dass der Rechtsstreit nicht mit Sachverhalten verkompliziert werden soll, die mit dem Streitgegenstand der Klage nichts zu tun haben. Hier fehlt die Konnexität (s.o.), eine Heilung nach § 295 ZPO ist sachverhaltlich nicht erkennbar. Nach dieser Ansicht würde es daher an einer besonderen Prozessvoraussetzung fehlen, so dass die Widerklage auch von daher unzulässig wäre.

c) Stellungnahme
Die Ansicht der Literatur ist vorzugswürdig. Sowohl die systematische Stellung, als auch der Wortlaut von § 33 ZPO legen nahe, dass mit dieser Vorschrift lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt werden sollte. Gegenüber diesen klaren gesetzlichen Anhaltspunkten ergibt sich aus dem Gesetz nichts Greifbares, was dafür sprechen würde, § 33 ZPO – über seine Funktion für die örtliche Zuständigkeit hinaus – zu einer besonderen Prozessvoraussetzung zu erheben. Im Übrigen gibt es dafür auch keinen sachlich begründbaren Bedarf. Der Ansicht der Literatur ist daher hier zu folgen.

[Beachte: Anders im 2. Staatsexamen! Der Streit ist im Übrigen wegen der Möglichkeit der Heilung nach § 295 ZPO (Rspr.) bzw. § 39 ZPO (Lit.) in der Regel eher akademischer Natur.]

5. Keine bloße Verneinung des Klageanspruchs
Die Widerklage darf auch keine bloße Verneinung des Klageanspruchs darstellen. Hier bezieht sich die Klage auf eine Forderung von 6.500 Euro und die Widerklage auf eine Forderung von 4.250 Euro, so dass die Widerklage keine bloße Verneinung der Klagforderung ist.

6. Kein Ausschluss der Widerklage
Die Widerklage dürfte auch nicht ausgeschlossen sein, wie dies bspw. in § 595 I ZPO für das Vorverfahren des Urkundenprozesses ausdrücklich bestimmt ist. Derartige Ausschlussgründe sind hier nicht ersichtlich.

B. Ergebnis
Die Widerklage ist bereits unzulässig, da eine bereits anderweitige Rechtshängigkeit der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung besteht (§ 261 III Nr. 1 ZPO).