Fall: Blinde Liebe

Der A und die B lernten sich im Jahr 2007 kennen. Anfang 2009 zog die B mit ihrem Sohn in die Wohnung des A. Im August 2009 wurde die gemeinsame Tochter der Parteien geboren. Zum Erwerb und zum Umbau des Hauses nahmen die Parteien im Jahr 2011 mehrere Darlehen über insgesamt 175.000 Euro bei der D-Bank auf, die jedoch allein von der B bedient wurden. Zum gleichen Zweck überwies die Mutter des A ebenfalls im Jahr 2011 einen Betrag von insgesamt 55.000 Euro auf das Konto der B. Bei dem Geld handelte es sich nach dem Willen der Beteiligten um eine "vorweggenommene Erbschaft“ zugunsten des A.

Um den A vor einer von dritter Seite drohenden Zwangsvollstreckung zu schützen, wurde jedoch nur die B als Eigentümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen. Der A behauptet im Zeitraum zwischen 2012 und 2016 rund 2.000 Arbeitsstunden im Rahmen des Umbaus des Hausgrundstücks der B geleistet zu haben.

Ferner behauptet er, 7.500 Euro in den Aufbau und die Ausstattung des Kosmetikgeschäfts der B investiert zu haben. Die B habe diese Kosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht.

Im Jahr 2016 trennten sich die Parteien; im gleichen Jahr verstarb die Mutter des A. A verlangt von der B die Rückzahlung des von seiner Mutter gegebenen "Darlehens“ aus übergegangenem Recht, einen Ausgleich für die am Hausgrundstück erbrachte Arbeitsleistung und einen Ausgleich wegen der Investition in den Geschäftsbetrieb der B.

Stehen dem A die eingeklagten Ansprüche zu?


1. Teil: Ansprüche A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro

A. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus Partnerschaftsvertrag gem. §§ 241 I, 311 I BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus Partnerschaftsvertrag haben. Hierfür müssten A und B einen wirksamen Partnerschaftsvertrag geschlossen haben. Eine ausdrückliche Einigung von A und B mit dem Inhalt eines Partnerschaftsvertrags ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine konkludente Einigung kann hingegen angenommen werden, wenn A und B über den hierfür erforderlichen Rechtsbindungswillen verfügen. Allein die Tatsache, dass A und B eine langjährige Beziehung mit gemeinsamem Haushalt und Kind geführt haben, begründet zwar eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, genügt für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens ohne weitere Anhaltspunkte jedoch nicht.
Mangels eines erforderlichen Rechtsbindungswillens liegt kein Partnerschaftsvertrag zwischen A und B vor, so dass A gegen B keinen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus Partnerschaftsvertrag hat.

B. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro gemäß § 1378 BGB analog
A könnte jedoch gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro gemäß § 1378 BGB analog haben. Hierfür müssten die Regelungen über den Zugewinnausgleich innerhalb einer ehelichen Lebensgemeinschaft auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar sein. Fraglich ist hierbei jedoch bereits das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke. Denn in Art. 6 I GG wird die eheliche Lebensgemeinschaft bewusst privilegiert und unter besonderen Schutz gestellt. Somit sind auch die güterrechtlichen Regelungen ein Ausdruck der besonderen Stellung der ehelichen Lebensgemeinschaft und können infolgedessen nicht auf andere Arten der Lebensgemeinschaft angewandt werden.
Mangels einer planwidrigen Regelungslücke hat A gegen B keinen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro gemäß § 1378 BGB analog.

C. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus § 1298 BGB
A könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus § 1298 BGB haben. Hierfür müssten A und B ein Verlöbnis i.S.d. § 1298 BGB eingegangen sein. Anhaltspunkte für eine Verlobung von A und B sind dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen.
Folglich hat A gegen B keinen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus § 1298 BGB.

D. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus § 488 I 2 BGB i.V.m. § 1922 I BGB
A könnte gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus § 488 I 2 BGB i.V.m. § 1922 I BGB haben. Dies wäre dann der Fall, wenn die M das Geld der B als Darlehen i.S.d. § 488 I 1 BGB gewährt hat, so dass A als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag eingetreten ist. Folglich müsste die Zuwendung ein Darlehen darstellen. Eine derartige Abrede von M und B ist zumindest ausdrücklich nicht erfolgt, so dass sich ein entsprechender Vertragsschluss nur aus den Umständen ergeben kann. Eine solche Einigung ist dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere die Bezeichnung der Geldleistung als vorweggenommene Erbschaft zugunsten des A spricht dafür, dass es sich bei der Zahlung gerade nicht um ein Darlehen handelt, dass zurückgewährt werden soll.
Mithin hat A gegen B keinen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro gemäß § 488 I 2 BGB i.V.m. § 1922 I BGB.

E. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro nach § 531 II BGB i.V.m. §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB
A könnte gegen B allerdings einen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro nach § 531 II BGB i.V.m. §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB haben. Dies ist dann der Fall, wenn die von A gestellte Ausgleichsforderung der wirksame Widerruf einer Schenkung ist. Hier hat zwar M die Zahlung an B veranlasst. Dies war jedoch eine Leistung an A, so dass die tatsächliche Zahlung an die B wiederum als Zuwendung des A einzustufen ist. Ob Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB darstellen, ist fraglich. Jedenfalls wird man bei alltäglichen Leistungen mit unterhaltsrechtlichem Charakter, die in einem gewissen Austauschzusammenhang stehen, eine Unentgeltlichkeit verneinen müssen, da die Leistungen ersatzlos erbracht werden. Hier hat B den Großteil des zur Finanzierung des Hauserwerbs aufgenommenen Kredits bedient. Zudem haben A und B längere Zeit gemeinsam in dem Haus gelebt. Mithin ist davon auszugehen, dass A durch seine Zuwendung seinen Teil zum Unterhalt der Lebensgemeinschaft beitragen wollte. Auch ist der nach § 516 BGB erforderliche Schenkungswille vorliegend nicht festzustellen. Würde man dennoch eine Schenkung annehmen, so wäre dem Sachverhalt zumindest nicht zu entnehmen, dass sich B groben Undanks schuldig gemacht hat, vgl. § 530 BGB. Denn eine objektiv schwere Verfehlung und eine subjektiv auf Mangel an Dankbarkeit hindeutende, missbilligende Gesinnung kann allein aus einer Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in welcher im Gegensatz zur Ehe eine Lösung der Bindung jederzeit möglich ist, nicht folgen. Dies gilt umso mehr, als dem Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, dass B die Auflösung der Lebensgemeinschaft initiiert hat.
Mithin hat A gegen B keinen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro nach § 531 II BGB i.V.m. §§ 812 I 1 1. Fall, 818 II BGB.

F. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus den §§ 730, 731 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Ausgleich der 55.000 Euro aus den §§ 730, 731 BGB haben. Hierfür müssten A und B ausdrücklich oder konkludent einen Gesellschaftsvertrag mit dem Inhalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen haben. Für eine ausdrückliche Vereinbarung bietet der Sachverhalt keine Hinweise. Jedoch könnte eine konkludente Abrede mit dem Inhalt eines Gesellschaftsvertrags i.S.d. § 705 BGB vorliegen.

I. Gesellschaftsvertrag durch Zusammenschluss der Partner
Hier könnte durch den Zusammenschluss von A und B ein Gesellschaftsvertrag i.S.d. § 705 BGB zustande gekommen sein. Hierfür müsste das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Gesellschaftszweck sein. Dies wird nach überwiegender Auffassung verneint, da die Partner gerade keine Ehe eingegangen seien und damit über den für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderlichen Rechtsbindungswillen nicht verfügten.

II. Gesellschaftsvertrag durch Unterstützung bei der Vermögensbildung
Jedoch könnte in der Unterstützung bei der Vermögensbildung der B durch A ein konkludenter Vertragsschluss i.S.d. § 705 BGB liegen. Jedoch ist in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund der persönlichen Beziehungen, die auch das wirtschaftliche Handeln der Partner zu bestimmen pflegen, nicht ungewöhnlich, dass sie sich bei der Schaffung von Werten gegenseitig unterstützen, ohne dafür eigene Vorteile zu erhalten. Solange die Partner also Vermögenswerte schaffen, die gerade der Fortführung der Lebensgemeinschaft dienen und nicht über diese hinausgehen, kann eine konkludente Vereinbarung eines Gesellschaftszwecks nicht angenommen werden.

III. Ergebnis
Mangels eines wirksamen Gesellschaftsvertrags hat A gegen B keinen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro im Wege der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus den §§ 730, 731 BGB.

G. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro gemäß den §§ 741 ff. BGB
Jedoch könnte A gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro gemäß den §§ 741 ff. BGB haben. Da B vorliegend Alleineigentümerin des Hauses ist, scheitert ein Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 55.000 Euro gemäß den §§ 741 ff. BGB.

H. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro gemäß § 812 I 2 2. Fall BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 I 2 2. Fall BGB.

I. Etwas erlangt
Hierfür müsste B etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier hat B einen Auszahlungsanspruch i.H.v. 55.000 Euro gegen ihr Kreditinstitut erlangt.

II. Leistungszweck
Weiterhin müsste mit der Leistung ein Zweck verfolgt worden sein, der nicht eingetreten ist, vgl. § 812 I 2 2. Fall BGB.

1. Leistung zwecks Schaffung gemeinsamen Wohnraums
Hier könnte der mit der Leistung verfolgte Zweck die Schaffung eines gemeinsamen Wohnraums sein. Dieser Zweck ist jedoch durch die Errichtung des Hauses erfüllt worden.

2. Leistung zwecks Aufrechterhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Es könnte jedoch Zweck der Leistung gewesen sein, die nichteheliche Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten. Jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, dass A die Leistung von dem Bestand der Lebensgemeinschaft abhängig gemacht hat.

3. Leistung zwecks gemeinsamer Nutzung des Wohnraums
Zweck der Leistung könnte allerdings die gemeinsame Nutzung des Wohnraums gewesen sein. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der eine Partner das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig zu partizipieren. Eine solche Zweckabrede kann vorliegend nicht festgestellt werden. Insbesondere wurde A bewusst kein Miteigentum an dem Haus eingeräumt, um ihn vor einer von dritter Seite drohenden Zwangsvollstreckung zu schützen.
Ein lebenslanges Wohnrecht des A stand zudem nicht zur Debatte.

4. Ergebnis
Ein mit der Leistung verbundener Zweck in Form einer konkreten Zweckabrede ist mithin nicht ersichtlich.

III. Ergebnis
Folglich hat A gegen B keinen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus § 812 I 2 2. Fall BGB.

I. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro nach den §§ 313 III 1, 346 I BGB
A könnte gegen B jedoch einen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro nach den §§ 313 III 1, 346 I BGB haben.

I. Subsidiarität
Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage kommen nur ausnahmsweise zur Anwendung, wenn andere Leistungsstörungsrechte oder Vertragsauslegungsmöglichkeiten nicht einschlägig sind. Wie gezeigt, stehen A keine anderen Ansprüche zu.

II. Reales Element
Weiterhin müsste eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten bzw. diese weggefallen sein. Dies ist vorliegend dann der Fall, wenn der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft fortbestehen werde, diese aber tatsächlich aufgelöst worden ist.

1. Vorliegen von gemeinschaftsbezogen Zuwendungen
Hier sollte die Zahlung des Geldes dem Erwerb und dem Umbau des Hauses dienen, in welchem A und B gemeinsam mit ihrem Kind leben wollten. Mithin liegt eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung vor.

2. Vorstellung vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft
Dieser Zuwendung müsste zudem die Vorstellung zugrunde gelegen haben, dass die Lebensgemeinschaft Bestand hat. Dies kann vorliegend im Hinblick auf die Entwicklung der Beziehung von A und B wie auch der Gestaltung des Zusammenlebens angenommen werden. Hier zog die B bereits kurz nach dem Kennenlernen 2007 in die Wohnung des A mit ihrem Sohn ein. Im Jahr darauf wurde die gemeinsame Tochter geboren. Daraufhin kaufte B das Haus, in welchem A und B bis zu ihrer Trennung 2016 gemeinsam lebten. Dies lässt eine gemeinsame Lebensplanung erkennen, so dass auch anzunehmen ist, dass A und B übereinstimmend von der Fortdauer ihrer Lebensgemeinschaft ausgegangen sind.

3. Erheblichkeitsschwelle
Bei der Abwägung, ob und ggf. in welchem Umfang Zuwendungen zurückzuerstatten oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu beachten, dass ein korrigierender Eingriff nur gerechtfertigt ist, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Hier ist auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten im Fall der Gütertrennung gilt. Danach sind nur solche Leistungen auszugleichen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Mithin sind die Umstände des Einzelfalls sowie der Zweck der Leistung und dessen Realisierung maßgebend. Hier diente die Zahlung der 55.000 Euro zur Mitfinanzierung des Hauserwerbs, in dem A und B gemeinsam für die Zukunft leben wollten. Bei einem Darlehen von insgesamt 175.000 Euro ist dies als erheblicher Beitrag zu werten. Insbesondere im Hinblick auf das Scheitern der Lebensgemeinschaft ist es A, der nicht Eigentümer des Hauses geworden ist und in Zukunft nicht mehr an diesem Vermögenswert partizipieren wird, nicht zuzumuten, diese so geschaffene Vermögenslage hinnehmen zu müssen. Mithin handelt es sich bei der Zahlung um einen wesentlichen Beitrag, der nach § 313 BGB auszugleichen ist.

III. Hypothetisches Element
Zudem müssten A die Zahlung der 55.000 Euro bei Kenntnis der sich verändernden Sachlage nicht oder nicht so getätigt haben, vgl. § 313 I BGB. Hier ist davon auszugehen, dass A, hätte er gewusst, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft innerhalb weniger Jahre nach dem Erwerb des Hauses aufgelöst wird, die Zuwendung entsprechend angepasst oder eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung mit B getroffen hätte. A hätte mithin die 55.000 Euro nicht vorbehaltlos gezahlt.

IV. Normatives Element
Weiterhin darf der veränderte Umstand nicht ausschließlich aus der Sphäre der Partei herrühren, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Hier ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass die Auflösung der Lebensgemeinschaft lediglich von A initiiert wurde. Mithin sind sowohl A, als auch B für die Veränderung der Umstände verantwortlich.

V. Rechtsfolge
Nach § 313 III 1 BGB ist zunächst eine Anpassung der Rechtsverhältnisses vorzunehmen. Erst wenn dies nicht möglich ist bzw. nicht dem Parteiwillen entspricht, kommt ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht. Hier ist nicht ersichtlich, dass A und B eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft wünschen. Mithin kommt vorliegend nur eine Rückabwicklung des Rechtsverhältnisses nach den §§ 313 III 1, 346 I BGB in Betracht. Somit ist B verpflichtet, A die gezahlten 55.000 Euro zurückzugewähren.

VI. Ergebnis
Folglich hat A gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr der 55.000 Euro nach den §§ 313 III 1, 346 I BGB.


2. Teil: Anspruch A gegen B auf Ausgleich der geleisteten 2000 Arbeitsstunden

A. Anspruch A gegen B auf Rückgewähr der 55.000 Euro aus den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Erstattung der 2000 Arbeitsstunden aus echter, berechtigter GoA nach den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB haben.

I. Fremdes Geschäft
Hierfür müsste A ein fremdes Geschäft getätigt haben. Fremd ist jedes Geschäft, das in den Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen fällt. Hier kommen die Arbeiten am Haus dem Eigentum der B zugute. Allerdings hat A diese Arbeiten auch getätigt, um darin mit B und dem gemeinsamen Kind wohnen zu können. Mithin handelt es sich hierbei um sogenanntes objektiv auch-fremdes Geschäft.

II. Fremdgeschäftsführungswille
Weiterhin müsste A auch mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt haben. Dieser liegt vor, wenn das Geschäft in dem Bewusstsein und mit dem Willen besorgt wird, dass es sich hierbei um ein fremdes Geschäft handelt. Hier hat A die Arbeiten am Haus getätigt, um seinen Teil zum Erhalt und der Unterstützung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beizutragen. Er handelte mithin mit Eigengeschäftsführungswillen.

III. Ergebnis
Mangels des erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillens hat A gegen B keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen aus den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

B. Anspruch A gegen B auf Ausgleich der geleisteten 2.000 Arbeitsstunden nach den §§ 313 III 1 , 346 II 1 Nr. 1 BGB
A könnte gegen B zudem einen Anspruch auf Ausgleich der geleisteten 2.000 Arbeitsstunden nach den §§ 313 III 1, 346 II 1 Nr. 1 BGB haben. Bei den geleisteten Arbeitsstunden handelt es sich ebenso wie bei der Zahlung der 55.000 Euro um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, da sie dem Erwerb bzw. dem Umbau des gemeinsam zu bewohnenden Hauses dienten. Zudem sind A und B von dem Fortbestand ihrer Lebensgemeinschaft ausgegangen. Weiterhin müssten die geleisteten Arbeitsstunden auch einen erheblichen Beitrag darstellen. Hier hat A ca. 2.000 Arbeitsstunden für den Umbau des Hauses getätigt. Dies bedeutet, dass er fast ein ganzes Jahr in Vollzeit an dem Haus beschäftigt war. Mithin handelt es sich um einen erheblichen Beitrag, dessen Ausgleich dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Überdies hätte A in der Kenntnis, dass die Lebensgemeinschaft alsbald auseinander bricht, eine Vergütung oder einen ähnlichen Ausgleich für den Fall der Trennung vereinbart. Zumindest hätte er die Arbeit nicht vorbehaltlos geleistet. Letztlich ist A nicht alleiniger Initiator der Trennung gewesen. Da eine Anpassung des Rechtsverhältnisses nicht in Betracht kommt, ist B nach den §§ 313 III 1, 346 II 1 Nr. 1 BGB verpflichtet, A eine entsprechende Vergütung für die geleisteten Arbeitsstunden zu gewähren.
Folglich hat A gegen B zudem einen Anspruch auf Ausgleich der am Haus geleisteten 2.000 Arbeitsstunden nach den §§ 313 III 1, 346 II 1 Nr. 1 BGB.


3. Teil: Anspruch A gegen B auf Ausgleich der Investitionen in das Kosmetikgeschäft i.H.v. 7.500 Euro

A. Anspruch A gegen B auf Ausgleich der Investitionen in das Kosmetikgeschäft i.H.v. 7.500 Euro gemäß den §§ 730, 731, 733 II 1 BGB
A könnte gegen B einen Anspruch auf Ausgleich der Investitionen in das Kosmetikgeschäfts i.H.v. 7.500 Euro wegen Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 730, 731, 733 II 1 BGB haben. Hierfür müssten A und B einen Gesellschaftsvertrag i.S.d. § 705 BGB geschlossen haben. Eine ausdrückliche Einigung mit dem Inhalt eines Gesellschaftsvertrags liegt nicht vor. Es könnte jedoch eine konkludente Abrede von A und B getroffen worden sein. Dies erfordert zunächst einen gemeinsamen Zweck i.S.d. § 705 BGB. Wie oben bereits erläutert, kann allein der Zusammenschluss zu einer Lebensgemeinschaft oder die Unterstützung des Lebenspartners bei der Vermögensbildung keinen Zweck i.S.d. § 705 BGB darstellen (s.o.). Mithin muss ein Zweck verfolgt werden, der gerade über das Bestehen der Lebenspartnerschaft hinausgeht, so dass ein gemeinsamer Wert geschaffen wird, der nicht nur gemeinschaftlich genutzt, sondern auch beiden gemeinsam gehören solle. Hier soll mit der Leistung des A der Aufbau eines Betriebs bezweckt werden, der auch der Unterstützung und dem Unterhalt der Lebensgemeinschaft dient. Es ist mithin davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Zweck handelt, der über den Bestand der Lebensgemeinschaft hinausgeht. Auch wurde die Gesellschaft mit der Trennung von A und B aufgelöst, so dass eine Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern stattzufinden hat, vgl. § 730 I BGB. Das Verfahren richtet sich hierbei nach den §§ 732 bis 735 BGB, vgl. § 731 BGB. Insbesondere sind nach § 733 II 1 BGB die geleisteten Einlagen zurückzuerstatten.
Mithin hat A gegen B einen Anspruch auf Ausgleich der Investitionen in das Kosmetikgeschäft i.H.v. 7.500 Euro gemäß den §§ 730, 731, 733 II 1 BGB.

B. Anspruch A gegen B auf Ausgleich der Investitionen in das Kosmetikgeschäft i.H.v. 7.500 Euro gemäß den §§ 812 ff. BGB
Ansprüche des A gegen B auf Ausgleich der Investitionen in das Kosmetikgeschäft i.H.v. 7.500 Euro aus Bereicherungsrecht kommen vorliegend nicht in Betracht, da eine Leistung des M nicht vorliegt und im Übrigen der Gesellschaftsvertrag gemäß § 705 BGB einen Rechtsgrund i.S.d. §§ 812 ff. BGB darstellt.