Problem - Teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB

Problem - Teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB

Im Rahmen des Rücktritts kann die teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB ein Problem darstellen. Beispiel: V verkauft K ein mangelbehaftetes Fahrzeug. K erkennt den Mangel und erklärt den Rücktritt. In dieser Folge greift das Gewährleistungsregime des § 346 ff. BGB. Der § 346 I BGB bestimmt das vertragliche oder das gesetzliche Rücktrittsrecht. Im Beispiel greift das gesetzliche Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2 1. Fall BGB in Verbindung mit § 434 BGB, da ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorlag. Durch den Rücktritt der K sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das heißt, der Verkäufer muss den Kaufpreis an die Käuferin zurückzahlen, die Käuferin muss das Fahrzeug zurückgeben. Durch die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs schuldet K Nutzungsersatz, § 346 I 2. Fall BGB. Da die Nutzung nicht in Natur zu ersetzen ist, schuldet K nach § 346 II BGB Nutzungsersatz.

Nun ist das Fahrzeug jedoch im Besitz der K infolge eines Unfalls untergegangen. In diesem Fall greift § 346 II 1 Nr. 3 BGB ein. Statt der Rückgewähr oder Herausgabe, hat der Schuldner auch dann Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist. Das heißt, die Käuferin, die berechtigter Weise vom Kaufvertrag zurücktritt, muss Wertersatz nach § 346 II BGB leisten. Gemäß § 346 III 1 Nr. 3 BGB entfällt die Pflicht für Wertersatz, wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt angewendet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Damit sind die Voraussetzungen des § 346 III 1 Nr. 3 BGB ein gesetzlicher Rücktritt sowie die Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt, § 277 BGB. Das schließt eine Haftungsprivilegierung von grober Fahrlässigkeit und erst recht von Vorsatz aus, das heißt die normale, objektive allgemeingültige Sorgfalt des § 276 BGB ist nicht beachtlich, aber die eigenübliche Sorgfalt hat ihre Grenze bei der groben Fahrlässigkeit. Mit anderen Worten, bei Verstoß in besonders ausgeprägtem Maße der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt oder gar vorsätzlichem Handeln, soll eine Haftung des § 346 III 1 Nr. 3 BGB greifen. Hier stellt sich die Frage, ob es sachgerecht ist, dass eine Haftungsprivilegierung auch bei Kenntnis vom Rücktrittsgrund greift.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht verneint eine teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB schlicht mit dem Wortlaut der Norm, welcher eine Haftungsprivilegierung vorsehe. Hiernach bliebe für eine teleologische Reduktion kein Raum.

II. Weitere Ansicht

Eine weitere Ansicht nimmt hingegen eine teleologische Reduktion ab Kenntnis des Mangels an und argumentiert mit der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Diese reglen eine Privilegierung nur beim gesetzlichen Rücktrittsrecht. Beim vertraglichen Rücktrittsrecht gebe es keine Haftungsprivilegierung, da der Gläubiger ab Vertragsschluss weiß, dass er die Sache eventuell zurück gewähren muss. Deshalb müsse beim gesetzlichen Rücktrittsrecht ab dem Zeitpunkt eine teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB greifen, in welchem Kenntnis davon erlangt werde, dass ein Rücktritt möglich sei, da ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon vorliege, dass die Sache vielleicht zurückzugewähren sei.

III. Andere Ansicht

Die letzte Ansicht bejaht eine teleologische Reduktion des § 346 III Nr. 3 BGB schon ab Kennenmüssen des Mangels. Argumentiert wird damit, dass der Nachlässige nicht privilegiert werden dürfe. Denn derjenige, der sich der Kenntnis vom Rücktritt verschließt, der also den Mangel partout nicht sehen wolle oder könne, dürfe nicht besser behandelt werden als der aufmerksame Käufer.

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