Entstehung der Gesamtschuld
Überblick - Entstehung der Gesamtschuld
Es gibt drei Möglichkeiten der Entstehung der Gesamtschuld.
I. Rechtsgeschäft
Zum einen besteht die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Entstehung der Gesamtschuld. Die rechtsgeschäftliche Entstehung der Gesamtschuld heißt auch Schuldbeitritt. Diese Form der rechtsgeschäftlichen Entstehung der Gesamtschuld ist nirgends geregelt. Sie ist jedoch Ausdruck der Vertragsfreiheit, vgl. §§ 241 I, 311 I BGB. Beispiel: Wenn A bei C Schulden hat, dann kann B der Schuld des A beitreten und dann haften beide auf gleicher Stufe nebeneinander. Nicht zu verwechseln ist der Schuldbeitritt mit der Schuldübernahme, bei der ein Wechsel des Schuldners stattfindet.
II. Gesetz
Weiterhin ist auch eine gesetzliche Entstehung der Gesamtschuld möglich. Beispiele: Wenn sich mehrere Bürgen für ein und dieselbe Verbindlichkeit verbürgen, also Mitbürgen sind, dann haften sie nach § 774 II BGB als Gesamtschuldner. Wenn mehrere Schädiger beteiligt sind, beispielsweise an einer Prügelei, haften alle nach § 823 BGB in der Form der Gesamtschuldnerschaft, vgl. § 840 BGB.
III. Allgemeiner Entstehungstatbestand, § 421 BGB
Zuletzt kann die Entstehung der Gesamtschuld auch nach dem allgemeinen Entstehungstatbestand des § 421 BGB stattfinden, wenn also keine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Entstehung der Gesamtschuld vorliegt. Die Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB setzt zunächst mehrere Schuldner voraus. Beispiel: A mietet mit seiner Freundin B eine Wohnung an. A und B sind somit mehrere Schuldner im Rahmen des Mietvertrags. Weiterhin verlangt die Entstehung einer Gesamtschuld nach § 421 BGB dass jeder aufs Ganze haftet. Eine Auslegung des Vertrags muss somit ergeben, dass jeder im Zweifel den vollen Betrag zu zahlen hat. Hier ist abzugrenzen von der bloßen Teilschuld, vgl. § 420 BGB. Üblicherweise kann sich der Vermieter aussuchen, von wem er den ganzen Betrag haben möchte, sodass diese Voraussetzung gegeben ist. Darüber hinaus fordert die Entstehung der Gesamtschuld nach dieser Norm ein einmaliges Forderungsrecht des Gläubigers. Dies bedeutet, dass der Gläubiger nur einmal den Betrag fordern darf. Ebenso muss dasselbe Leistungsinteresse betroffen sein. Bei dem obigen Beispiel wird man sogar sagen können, dass es sich um denselben Schuldgrund handelt. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr müssen die mehreren Schuldner zahlen, jeder für sich, um dasselbe Interesse des Gläubigers zu befriedigen. Hier wäre dies das Interesse an der Zahlung des Mietzinses. Zuletzt muss für die Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB eine Gleichstufigkeit gegeben sein. Dies ist ein ungeschriebenes Merkmal und meint, dass keine Regelungen oder Wertungen existieren dürfen, aus denen sich ergibt, dass das Gesetz einen der beiden Schuldner bevorzugt. Dies wäre beispielsweise bei der Bürgschaft gegeben. Denn der Bürge haftet nachrangig, darf also erst in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt. Ferner kann der Bürge beim Hauptschuldner nach § 774 BGB vollen Regress nehmen, wenn er an den Gläubiger gezahlt hat.