Fall: Sicher ist sicher

Der S möchte seinen Lebenstraum verwirklichen und einen eigenen Friseursalon aufmachen. Zu diesem Zweck wendet er sich an die G-Bank (G). Diese verlangt für die Gewährung eines Darlehens Sicherheiten. Da es um einen überschaubaren Betrag von 28.000 Euro geht, erklärt sich der bei den Vertragsverhandlungen anwesende, arbeitslose Freund (F) des S bereit, eine Bürgschaft zu übernehmen und unterschreibt den vorformulierten Bürgschaftsvertrag. Allerdings ist sich die G nicht sicher, ob die Bürgschaft des F als Sicherheit reicht, und verlangt weitere Sicherheiten. Daher ruft S kurzerhand per Mobilfunktelefon bei seinem vermögenden Bekannten (B), der eine Feinkostkette betreibt, an und erklärt ihm die Situation. S reicht das Mobilfunkgerät weiter an den Angestellten der G-Bank, demgegenüber der B die Übernahme der Bürgschaft erklärt. Sodann wird der Darlehensbetrag an S ausgezahlt. Die Geschäfte entwickeln sich leider nicht wie erhofft. Schon nach einigen Monaten kann S die fälligen Darlehensraten nicht zahlen. Daher wendet sich die G an den B und verlangt, nach Kündigung des Darlehens, Zahlung von 28.000 Euro. B wendet ein, er habe sich doch nur zwischen Tür und Angel am Handy erklärt und außerdem müsse man sich zunächst an S halten.
1. Frage: Welche Ansprüche hat G gegen B? 2. Frage: Welche Ansprüche hat B gegen S, wenn B an G gezahlt hat? 3. Frage: Welche Ansprüche hat B gegen F, wenn B an G gezahlt hat?

1. Abwandlung
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn B eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt hätte?

2. Abwandlung
Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn B eine Grundschuld an seinem Grundstück bestellt hätte?


1. Teil: Ansprüche G gegen B

A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den §§ 765 I, 488 I 2 BGB
G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro aus den §§ 765 I, 488 I 2 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

1. Zu sichernde Forderung
Hierfür müsste zunächst eine wirksame Forderung bestehen. Hier kommt die Darlehensforderung der G gegen S gemäß § 488 I 2 BGB in Betracht. Vorliegend haben sich G und S formgemäß und damit wirksam mit dem Inhalt eines Darlehensvertrags geeinigt. Rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich. Mithin besteht die zugrunde liegende Forderung aus dem Darlehensvertrag nach § 488 I 2 BGB.

2. Wirksame Einigung
Zudem müssten sich G und B wirksam mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags geeinigt haben, vgl. §§ 145 ff. BGB.

a) Einigung
Hierfür bedarf es zunächst einer Einigung über den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags i.S.d. § 765 I BGB. Vorliegend könnte es sich auch um einen Fall des gesetzlich nicht geregelten Schuldbeitritts handeln. Durch den Schuldbeitritt wird eine selbstständige Verpflichtung des Beitretenden begründet. Er verpflichtet sich folglich, für die bestehende Schuld eines anderen gegenüber dem Gläubiger gleichrangig zu haften, wohingegen der Bürge nachrangig für eine fremde Schuld haftet. Im Zweifel ist mithin von einem Schuldbeitritt nur auszugehen, wenn der neue Schuldner ein eigenes wirtschaftliches, also nicht rein persönliches Interesse an der Begleichung der Schuld hat. Vorliegend ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass B ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Begleichung der Darlehensverbindlichkeit hat. Im Übrigen spricht auch der Wortlaut der Vereinbarung für eine Bürgschaft. Somit haben sich G und B vorliegend mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags i.S.d. § 765 I BGB geeinigt.

b) Wirksamkeit
Diese Einigung müsste zudem auch wirksam sein. Grundsätzlich ist zur Gültigkeit der Bürgschaftserklärung die Schriftform erforderlich, vgl. § 766 S. 1 BGB. Hier hat B die Bürgschaftserklärung telefonisch abgegeben, so dass die Form des § 766 S. 1 BGB nicht gewahrt wurde und die Bürgschaftserklärung nach § 125 S. 1 BGB nichtig sein müsste. Jedoch bestimmt § 350 HGB, dass die Form des § 766 S. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellt. Hierfür müsste B Kaufmann und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft sein. Hier betreibt B eine Feinkostkette und ist damit Kaufmann i.S.d. § 1 HGB. Auch ist davon auszugehen, dass die Bürgschaft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, vgl. §§ 344 I, 345 HGB. Mithin gilt das Formerfordernis des § 766 S. 1 BGB nach § 350 HGB nicht, so dass die Bürgschaftserklärung des B auch wirksam ist.

3. Kein Ausschluss
Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich B lediglich als Nachbürge zur Verfügung gestellt hat, da er für die Schuld des S bürgen wollte.

4. Ergebnis
Der Anspruch der G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 765 I, 488 I 2 BGB ist mithin zunächst wirksam entstanden.

II. Anspruch nicht erloschen
Vorliegend sind keine rechtsvernichtenden Einwendungen aus dem Forderungs- oder Bürgschaftsverhältnis ersichtlich.

III. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch der G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 765 I, 488 I 2 BGB müsste jedoch auch durchsetzbar sein. Hier hält B der G entgegen, sie müsse sich bezüglich der Rückzahlung des Darlehens zunächst an S wenden. Er beruft sich mithin auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB. Allerdings steht dem Bürgen nach § 349 S. 1 HGB, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Hier stellt die Bürgschaft für B ein Handelsgeschäft dar (s.o.), so dass er sich nicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB berufen kann.
Der Anspruch der G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 765 I, 488 I 2 BGB ist mithin auch durchsetzbar.

B. Ergebnis
Folglich hat G gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro gemäß den §§ 765 I, 488 I 2 BGB.


2. Teil: Ansprüche B gegen S

A. Anspruch B gegen S auf Zahlung von 28.000 Euro aus den §§ 774 I 1, 488 I 2 BGB
B könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro aus den §§ 774 I 1, 488 I 2 BGB haben.

I. Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen
Hierfür müsste zunächst B als Bürge die G durch Zahlung der Darlehensschuld aus § 488 I 2 BGB befriedigt haben, vgl. § 774 I 1 BGB. Hier wurde B von G auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 765 I, 488 I 2 BGB in Anspruch genommen. Mithin hat B die G i.S.d. § 774 I 1 BGB befriedigt.

II. Übergang der Forderung kraft Gesetzes (cessio legis)
Im Falle der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen ordnet § 774 I 1 BGB den Übergang der zugrunde liegenden Forderung von dem Gläubiger auf den Bürgen an, sogenannte cessio legis. Mithin ist B nach § 774 I 1 BGB Inhaber der Darlehensforderung aus § 488 I 2 BGB geworden.

B. Ergebnis
Folglich hat B gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro aus den §§ 774 I 1, 488 I 2 BGB.


3. Teil: Ansprüche B gegen F

A. Anspruch B gegen F auf Zahlung von 14.000 Euro nach den §§ 774 II, 426 I 1 BGB
B könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro nach den §§ 774 II, 426 I 1 BGB haben.

I. F als Mitbürge i.S.d. § 769 BGB
Hierfür müsste F zunächst Mitbürge i.S.d. § 769 BGB sein. Dies ist dann der Fall, wenn G und F einen wirksamen Bürgschaftsvertrag geschlossen haben.

1. Zu sichernde Forderung
Vorliegend ist die Forderung der G gegen S aus dem Darlehensvertrag nach § 488 I 2 BGB die zu sichernde Forderung, deren Bestand keine Einwendungen entgegenstehen (s.o.).

2. Wirksame Einigung
Weiterhin müssten sich G und F wirksam mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags geeinigt haben.

a) Einigung
Vorliegend haben sich G und F ausdrücklich mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags geeinigt. Ein Schuldbeitritt kommt nicht in Betracht, da ein eigenes wirtschaftliches Interesse des F an der Begleichung der Darlehensverbindlichkeit vorliegend nicht ersichtlich ist.

b) Wirksamkeit
Zudem müsste diese Einigung auch wirksam sein. Hier wurde die Form des § 766 S. 1 BGB bei Erteilung der Bürgschaftserklärung eingehalten. Die Bürgschaftserklärung des F könnte jedoch nach § 138 I BGB nichtig sein, wenn F durch die Erteilung der Bürgschaft eine krasse finanzielle Überforderung droht oder ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis von G ausgenutzt wurde. Eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen ist zumindest dann anzunehmen, wenn der Bürge nicht einmal in der Lage ist, die anfallenden Zinsen des Darlehens zu zahlen. Hier ist F zwar arbeitslos. Da es sich bei der geschuldeten Darlehenssumme allerdings um einen Betrag i.H.v. 28.000 Euro handelt, kann von einer krassen finanziellen Überforderung nicht die Rede sein. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Ausnutzung einer emotionalen Zwangslage des F. Hier ist F ein guter Freund des S. Jedoch mangelt es an dem für Familienangehörige oder Eheleute typischen emotionalen Abhängigkeitsverhältnis, zumal F vorliegend nicht von G zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bewegt worden ist. Mithin ist die Einigung von G und F auch wirksam.

3. Ergebnis
Mithin ist F Mitbürge i.S.d. § 769 BGB, so dass B und F als Gesamtschuldner haften.

II. Zahlung durch einen Mitbürgen
Zudem müsste B nach § 426 I 1 BGB den vollen Betrag an G gezahlt haben. Die Zahlung der 28.000 Euro von B an G ist vorliegend zu unterstellen.

III. Rechtsfolge: Ausgleich nach Kopfteilen
Mithin hat B gegen F nach § 426 I 1 BGB einen Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen, folglich in hälftiger Höhe der Darlehenssumme.

IV. Keine anderweitige Bestimmung
Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 I 1 BGB wurde vorliegend nicht getroffen.

V. Ergebnis
Folglich hat B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro nach den §§ 774 II, 426 I 1 BGB.

B. Anspruch B gegen F auf Zahlung von 14.000 Euro gemäß den §§ 774 II, 426 II 1 BGB
B könnte gegen F zudem einen Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro nach den §§ 774 II, 426 II 1 BGB haben. Hier ist F Mitbürge i.S.d. § 769 BGB. Auch ist zu unterstellen, dass B die G in voller Höhe des Darlehensbetrags befriedigt hat. Folglich geht die Forderung der G gegen F in hälftiger Höhe kraft Gesetzes nach § 426 II 1 BGB auf B über.
Also hat B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro gemäß den §§ 774 II, 426 II 1 BGB.


Abwandlung 1

1. Teil: Ansprüche G gegen B

A. Anspruch G gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB
G könnte gegen B einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB haben.

I. B als Eigentümer des Grundstücks
Vorliegend ist B Eigentümer des Grundstücks.

II. G als Inhaberin der Hypothek
Zudem ist davon auszugehen, dass G die Hypothek am Grundstück des B wirksam nach den §§ 873 I, 1113, 1115 BGB erworben hat.

III. Fälligkeit der Hypothek
Auch ist anzunehmen, dass die Hypothek bereits fällig ist.

B. Ergebnis
Folglich hat G gegen B einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB.


2. Teil: Ansprüche B gegen S

A. Anspruch B gegen S auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 1143 I 1, 488 I 2 BGB
B könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 1143 I 1, 488 I 2 BGB haben.

I. Eigentümer nicht persönlicher Schuldner
Vorliegend ist B als Eigentümer des Grundstücks nicht persönlicher Schuldner der Darlehensforderung i.S.d. § 1143 I 1 BGB.

II. Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer
Eigentümer B hat an den Gläubiger G gezahlt und ihn damit befriedigt.

III. Rechtsfolge: Übergang der gesicherten Forderung auf den Eigentümer (cessio legis)
Folglich geht nach § 1143 I 1 BGB die Darlehensforderung aus § 488 I 2 BGB auf B als Eigentümer kraft Gesetzes über (cessio legis).

IV. Ergebnis
Mithin hat B gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro gemäß den §§ 1143 I 1, 488 I 2 BGB.


3. Teil: Ansprüche B gegen F

A. Anspruch B gegen F auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401, 765 I BGB
B könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401 BGB haben.

I. Übergang der Forderung kraft Gesetzes nach § 1143 I 1 BGB
Hier ist die Darlehensforderung gemäß § 488 I 2 BGB nach § 1143 I 1 BGB auf B übergegangen (s.o.).

II. Übergang der Bürgschaft des F gemäß den §§ 412, 401 BGB
Weiterhin ist die Bürgschaft des F als akzessorisches Sicherungsrecht gemäß den §§ 412, 201 BGB auf B übergegangen.

III. Ergebnis
Mithin hätte B gegen F grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro gemäß den §§ 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401, 765 I BGB.

IV. Korrektur
Dieses Ergebnis könnte jedoch einer Korrektur bedürfen. Denn wäre zunächst F in Anspruch genommen worden, wäre die Hypothek in voller Höhe nach den §§ 774 I, 488 I 2, 412, 401 BGB auf F übergegangen, so dass F gegen B gemäß § 1147 BGB die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können. Der Sicherungsgeber, der also zuerst in Anspruch genommen wird, hat letztlich die Möglichkeit, sich bei dem anderen (akzessorischen) Sicherungsgeber in voller Höhe zu erholen. Folglich kommt es zu einem sogenannten Wettlauf der Sicherungsgeber, da derjenige, der zuerst zahlt, den Vorteil des vollständigen Ausgleichs gegenüber dem anderen Sicherungsgeber hat. Derartige Zufallsergebnisse bedürfen mithin einer Korrektur. Auf welche Art diese Korrektur vorgenommen werden soll, ist indes strittig.

1. Eine Ansicht
Nach einer Ansicht soll der Bürge gegenüber anderen Sicherungsgebern bevorzugt behandelt werden. Denn der Bürge sei schützwürdiger, da er mit seinem ganzen Vermögen hafte und zudem die Bürgschaft aus altruistischen Motiven erteile. Eine solche Privilegierung entspreche auch der gesetzlichen Wertung. Nach § 771 BGB hafte der Bürge lediglich subsidiär. Auch könne er sich auf die Verjährung der zugrunde liegenden Forderung berufen, vgl. § 216 I BGB oder nach Maßgabe des § 776 BGB von seiner Leistungspflicht ganz befreit sein. Ähnliche Wertungen seien auch den §§ 768 I, 770 BGB zu entnehmen. Daraus folgend solle der Bürge keinen Ausgleichsansprüchen von anderen Sicherungsgebern ausgesetzt sein, aber umgekehrt von anderen dinglichen Sicherungsgebern vollen Ausgleich verlangen können.
Hiernach hätte B gegen F keinen Ausgleichsanspruch gegen F.

2. Andere Ansicht
Nach einer anderen Ansicht stehen verschiedene Sicherungsgeber im Innenverhältnis auf gleicher Stufe, so dass ein wechselseitiges Ausgleichsverhältnis nach § 426 BGB bestehe. Dies wird damit begründet, dass es lediglich um die Frage des Regresses gehe und diesbezüglich die §§ 1143, 1225 BGB auf § 774 BGB und damit auch auf den Bürgenregress verweisen. Hieraus ergebe sich, dass das Gesetz den Hypotheken- wie auch den Verpfänderregress einerseits und den Bürgenregress andererseits gleichwertig ansehe. Hiernach könnte B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro aus § 426 I, II BGB haben.

3. Stellungnahme
Die zweitgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Eine Privilegierung des Bürgen, wie sie von der erstgenannten Ansicht gefordert wird, findet keine Stütze im Gesetz. Zum einen kann der Eigentümer die gegen die Forderung die nach § 770 BGB dem Bürgen zustehenden Einreden nach § 1137 BGB gegenüber dem Gläubiger geltend machen. Zum anderen verzichtet der Bürge oft auf die Einrede der Vorausklage oder diese kommt aufgrund des § 349 HGB gar nicht zur Anwendung. Auch die Privilegierung des Bürgen nach § 776 BGB ist nicht immer gegeben. Denn eine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Übergangs der Grundschuld auf den Bürgen existiert nicht. Denn die Grundschuld geht mangels Akzessorietät gerade nicht nach den §§ 412, 401 BGB mit der Forderung auf den Bürgen über. Zudem regelt § 776 BGB nur das Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger. In wesentlichen Punkten stimmen die verschiedenen Sicherheiten mithin überein, so dass ein wechselseitiges Ausgleichsverhältnis i.S.d. § 426 BGB zu befürworten ist.

V. Ergebnis
Somit hat B gegen F keinen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401, 765 I BGB.

B. Anspruch B gegen F auf Zahlung von 14.000 Euro gemäß § 426 I 1 BGB
B könnte gegen F jedoch einen Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro gemäß § 426 I 1 BGB haben.

I. Gesamtschuldner
Hierfür müssten B und F Gesamtschuldner i.S.d. § 426 I 1 BGB sein. Dass in derartigen Fällen eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt, ist unstrittig. Lediglich die Herleitung der Gesamtschuldnerschaft ist umstritten. Eine Ansicht wendet § 774 II BGB analog auf derartige Fallkonstellationen an. Eine andere Ansicht stellt auf den allgemeinen Entstehungstatbestand des § 421 BGB ab. Gegen die erstgenannte Ansicht spricht, dass § 774 II BGB Ausdruck der speziellen Haftung von Mitbürgen und dem Akzessorietätsprinzip ist und damit nicht grundsätzlich auf andere Sicherungsrechte übertragen werden kann.

1. Schuldnermehrheit
Hierfür müssten B und F zunächst eine Schuldnermehrheit bilden. Vorliegend sind B und F Schuldner der G. Mithin liegt eine Schuldnermehrheit vor.

2. Schulden eine Leistung
Zudem müssten B und F eine Leistung schulden. Dies ist dann der Fall, wenn die eventuell verschiedenen Leistungen auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet sind. Verschiedene Leistungen sind wiederum immer dann auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet, wenn die Leistung des einen Schuldners auch dem des anderen zugute kommt. Zwar besteht gegen F ein Anspruch auf Zahlung der 28.000 Euro aus den §§ 765 I, 488 I 2 BGB, gegen B jedoch nur der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB. Allerdings kommt die Leistung von B oder F jeweils dem anderen zugute, da dieser dann von seiner Verpflichtung frei wird. Mithin schulden B und F eine Leistung.

3. Verpflichtung jedes Schuldners zur Bewirkung der ganzen Leistung
Weiterhin müsste jeder Schuldner verpflichtet sein, die ganze Leistung zu bewirken. Hier sind sowohl B als auch F in der Höhe der vollen Darlehenssumme verpflichtet (s.o.).


4. Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern
Indes dürfte G nur dazu berechtigt sein, die Leistung einmal zu fordern. Leistet B zuerst an G, so wird F von seiner Leistungspflicht aufgrund der Akzessorietät von Bürgschaft und Forderung frei, vgl. § 765 BGB. Leistet F zuerst an G, so erlischt die Darlehensforderung und mit ihr auch die Hypothek, vgl. § 1163 I BGB. Mithin darf G die Leistung nur einmal fordern.

5. Gleichstufigkeit der Haftung
Überdies müsste auch eine Gleichstufigkeit der Haftung bestehen. Hier liegen mit der Bürgschaft des F und der von B bestellten Hypothek zwei akzessorische Sicherungsrechte vor. Eine Privilegierung eines der Sicherungsrechte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Mithin liegt auch eine Gleichstufigkeit der Haftung vor.

6. Ergebnis
Folglich sind B und F Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB.

II. Zahlung durch einen Gesamtschuldner
Vorliegend ist die Leistung des B an G zu unterstellen.

III. Rechtsfolge: Ausgleich nach Kopfteilen
Mithin erfolgt nach § 426 I 1 BGB ein Ausgleich nach Kopfteilen, so dass B gegen F einen Ausgleichsanspruch in hälftiger Höhe der Darlehenssumme hat.

IV. Keine anderweitige Bestimmung
Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 I 1 BGB ist zudem nicht ersichtlich.

V. Ergebnis
Folglich hat B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro nach § 426 I 1 BGB.

B. Anspruch B gegen F auf Zahlung von 14.000 Euro nach § 426 II 1 BGB
Zudem hat B gegen F zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro nach § 426 II 1 BGB.


Abwandlung 2

1. Teil: Ansprüche G gegen B

A. Anspruch G gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1147, 1192 I BGB
G könnte gegen B einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1147, 1192 I BGB haben.

I. B als Eigentümer des Grundstücks
Vorliegend ist B Eigentümer des Grundstücks.

II. G als Inhaberin der Grundschuld
Zudem ist davon auszugehen, dass G die Grundschuld am Grundstück des B wirksam nach den §§ 873 I, 1191 ff. BGB erworben hat.

III. Fälligkeit der Grundschuld
Auch ist anzunehmen, dass die Grundschuld bereits nach § 1193 S. 1 BGB fällig ist.

B. Ergebnis
Folglich hat G gegen B einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 1147, 1192 I BGB.


2. Teil: Ansprüche B gegen S

A. Anspruch B gegen S auf Zahlung von 28.000 Euro gemäß den §§ 1143 I 1, 1192 I, 488 I 2 BGB
B könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro gemäß den §§ 1143 I 1, 1192 I, 488 I 2 BGB haben. § 1143 I 1 BGB ist jedoch gerade Ausdruck der Akzessorietät von Hypothek und Forderung, so dass diese Regelung nach § 1192 I BGB gerade nicht auf die Grundschuld anzuwenden ist. Mithin hat B gegen F keinen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro gemäß den §§ 1143 I 1, 1192 I, 488 I 2 BGB.

B. Anspruch B gegen S auf Zahlung von 28.000 Euro nach § 670 BGB
B könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro aus Auftrag gemäß § 670 BGB haben. Hier war jedoch nur die Verbürgung des B für S Gegenstand des Auftrags, nicht jedoch die Zahlung der Darlehenssumme an G. Mithin hat B gegen S keinen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro aus § 670 BGB.

C. Anspruch B gegen S auf Zahlung von 28.000 Euro gemäß den §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB
B könnte gegen S jedoch einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro gemäß den §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB haben.

I. Etwas erlangt
Hierfür müsste S zunächst etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier ist S durch die Leistung des B an G von seiner Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 I 2 BGB frei geworden, weil die Darlehensforderung durch die Befriedigung des G durch B erloschen ist.

II. In sonstiger Weise
Zudem müsste S dies in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erlangt haben, vgl. § 812 I 1 2. Fall BGB. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier hat B an G geleistet. Eine Leistung des B an S liegt jedoch nicht vor. Mithin hat S die Befreiung von seiner Verpflichtung in sonstiger Weise i.S.d. § 812 I 1 2. Fall BGB erlangt.

III. Auf Kosten des B
Dies geschah auch auf Kosten des B.

IV. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
Mithin ist S verpflichtet, dass von ihm Erlangte nach § 812 I 1 2. Fall BGB herauszugeben. Hier ist die Herausgabe der Befreiung von der Verpflichtung nicht möglich. Somit hat S Wertersatz nach § 818 II BGB i.H.v. 28.000 Euro zu leisten.

V. Kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.

VI. Ergebnis
Folglich hat B gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB.


3. Teil: Ansprüche B gegen F

A. Anspruch B gegen F auf Zahlung von 28.000 Euro aus den §§ 1143 I 1, 1192 I, 488 I 2, 412, 401, 765 I BGB
B könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro aus den §§ 1143 I 1, 1192 I, 488 i 2, 412, 401, 765 I BGB haben. Da § 1143 I 1 BGB jedoch Ausdruck der Akzessorietät von Hypothek und Forderung ist, kann diese Regelung nach § 1192 I BGB nicht auf die Grundschuld angewendet werden. Mithin hat B gegen F keinen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro aus den §§ 1143 I 1, 1192 I, 488 I 2, 412, 401, 765 I BGB.

B. Anspruch B gegen F auf Zahlung von 14.000 Euro nach § 426 I 1 BGB
B könnte gegen F jedoch einen Anspruch auf 14.000 Euro nach § 426 I 1 BGB haben.

I. Gesamtschuldner
Hierfür müssten B und F Gesamtschuldner sein. Dies richtet sich nach der hier vertretenen Auffassung nach § 421 BGB. Vorliegend besteht mit B und F eine Schuldnermehrheit. Zudem schulden B und F auch eine Leistung, da die Leistung des einen an G dem anderen zugute kommt. Denn leistet B zuerst an G, so erlischt bei G die Forderung und damit auch die Bürgschaft des B. Leistet hingegen F zuerst an G, so kann G zumindest aufgrund der dolo-agit-Einrede des B nicht in dessen Grundstück vollstrecken. Auch sind B und F jeweils verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken und G kann die Leistung nur einmal fordern. Auch ist die Haftung von F und B gleichstufig. Zwar liegen mit der Grundschuld und der Bürgschaft ein nicht akzessorisches und ein akzessorisches Sicherungsrecht vor. Eine Privilegierung des einen oder anderen Sicherungsgebers kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. Wäre nämlich F zunächst in Anspruch genommen worden, hätte er ebenfalls keine Ansprüche gegen B, da die Grundschuld mangels Akzessorietät nicht gem. § 774 I, 488 I 2, 412, 401 BGB übergehen kann. Der Sicherungsgeber, der zuerst in Anspruch genommen wird, hätte also keine Ansprüche gegen den anderen Sicherungsgeber. Somit ist eine Gleichstufigkeit der Haftung zu bejahen.

II. Zahlung durch einen Gesamtschuldner
Hier ist die Leistung des B an G zu unterstellen.

III. Rechtsfolge: Ausgleich nach Kopfteilen
Mithin hat B gegen F nach § 426 I 1 BGB einen Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen, folglich in hälftiger Höhe der Darlehenssumme.

IV. Keine anderweitige Bestimmung
Eine anderweitige Bestimmung ist vorliegend nicht ersichtlich.

V. Ergebnis
Folglich hat B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro gemäß § 426 I 1 BGB.

C. Anspruch B gegen F auf Zahlung von 14.000 Euro nach § 426 II 1 BGB
Zudem hat B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 14.000 Euro nach § 426 II 1 BGB.