Eigentumsvorbehalt
1. Examen/ZR/Sachenrecht 1
Prüfungsschema: Eigentumsvorbehalt
A. Einfacher Eigentumsvorbehalt
I. Schuldrechtlich
- Unbedingter Kaufvertrag, §§ 433, 449 BGB
- Rücktrittsrecht des Verkäufers bei Verzug des Käufers, §§ 449 II, 323 I, 346 I BGB
II. Dinglich
- Aufschiebend bedingte Einigung über Eigentumsübergang, §§ 929 S. 1, 158 I BGB
- Erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung wird die dingliche Einigung wirksam.
III. Rechtsfolgen
- In der Schwebezeit wächst beim Käufer ein Anwartschaftsrecht an.
- "Das Anwartschaftsrecht ist ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht.“ Die Übertragung des Anwartschaftsrechts erfolgt also nach §§ 929 ff. BGB analog.
- "Das Anwartschaftsrecht ist eine dingliche Erwerbsposition, die nicht mehr einseitig durch den Veräußerer vereitelt werden kann.“ Dies folgt aus §§ 161 I, III, 932 ff., 936 III BGB analog.
B. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Es werden zusätzlich zum einfachen Gesetzesvorbehalt vereinbart:
- Weiterveräußerungsermächtigung, § 185 BGB
- Vorausabtretung der Forderungen, die durch den Weiterverkauf des Sicherungsgutes erzielt werden, § 398 BGB
- Einzugsermächtigung bzgl. dieser Forderungen, §§ 362 II, 185 BGB analog
- Problem: Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession der Bank
C. Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel (Herstellerklausel)
- Es wird zusätzlich vereinbart, dass der Vorbehaltskäufer die Sache für den Vorbehaltsverkäufer als "Hersteller“ verarbeitet, um einen gesetzlichen Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers am Sicherungsgut gem. § 950 BGB auszuschließen, weil § 950 BGB als zwingende sachenrechtliche Vorschrift nicht abdingbar ist.