Fall: Hardy's Bikes

Hartmut Holz (H), in Rockerkreisen auch „Hardy“ genannt, betreibt ein Motorradfachgeschäft in der Flensburger Innenstadt. In seinem Laden „Hardy's Bikes“ können Fans von Chopper, Cruiser und Co. alles erstehen, was das Biker-Herz begehrt. Am Nachmittag des 15.03.2014 stattet Ricardo Tetzlav (R), Mitglied einer bekannten Kieler Rockerbande, seinem alten Kumpel einen Besuch in dessen Laden ab. Nach einem kurzen Austausch über die aktuellen Geschehnisse in der Szene fragt R den H nach den neuesten Harley-Modellen. H, der den Geschmack seines Freundes in- und auswendig kennt, verrät dem R, dass im hinteren Teil des Ladens noch etwas ganz Besonderes für ihn bereit stünde. R, der so kurz vor Beginn der Motorradsaison endlich eine neue Harley sein eigen nennen möchte, bekommt bei dem Anblick der für ihn reservierten Maschine glänzende Augen: Eine nigelnagelneue Dyna Wide Glide FXDWG in vivid black mit rotem Flammendesign. H weiß um die Geldprobleme des R und erklärt sich infolgedessen bereit, ihm einen speziellen Freundschaftspreis zu machen. Obwohl auch der reduzierte Preis i.H.v. 11.795 Euro nicht in das Budget des R passt, kann dieser dem nostalgischen Chopper nicht widerstehen. Außerdem hat er schließlich einen Ruf zu verlieren. Das ständige Gerede, dass seine letzte Neuanschaffung bereits fünf Jahre zurückliege, raubt dem harten Rocker nachts bereits den Schlaf. H und R, dem noch eine Möglichkeit einfällt, wie er das Geld beschaffen kann, vereinbaren, dass R von April bis August 2014 monatlich 1500 Euro an H zahlen soll. Den Restkaufpreis könne R dann am 31.08.2014 entrichten. Im Gegenzug behält sich H allerdings das Eigentum an dem Chopper bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Schließlich ist H trotz aller Freundschaft immer noch Geschäftsmann. Sichtlich zufrieden mit dem Deal verabschiedet sich R und braust mit der neuen Maschine und wehendem Haar Richtung Kiel davon. Wenige Tage später erscheint Bruno Berntsen (B), in der Szene nur „der Bulle“ genannt, im Laden des H. Obwohl B Mitglied einer verfeindeten Rockerbande ist, weiß auch er, dass H die besten und vor allem neuesten Maschinen verkauft. Als er die Plakate der neuen Harley-Modelle an den Wänden des Ladens entdeckt, fällt sein Blick sofort auf die Dyna Wide Glide FXDWG in vivid black mit rotem Flammendesign. Mit tiefer Stimme brummt B Richtung H: „Die will ich. Was soll das Baby kosten?“ H erwidert daraufhin, dass er über dieses Modell leider nicht verfüge. Ohne auf den Einwand des H einzugehen, sagt B mit vielsagendem Blick: „Ich hatte wohl vergessen, zu erwähnen, dass ich bar zahle!“ H, der um die Jähzornigkeit des B weiß und sich wegen Frau und Kindern auch bereits aus der Szene zurückgezogen hat, nennt dem B den Listenpreis i.H.v. 14.795 Euro. Vorsichtig fügt er hinzu, dass der Chopper sich zur Zeit jedoch noch bei R befinde. Als B daraufhin ein dickes Bündel Geld auf den Tresen legt, tritt H, wenn auch innerlich widerstrebend, alle ihm gegen R zustehenden Herausgabeansprüche an B ab. R, der inzwischen an eine hübsche Summe Geld gekommen ist, erscheint am 13.04.2014 überraschend in „Hardy's Bikes“ und entrichtet den mit H vereinbarten Kaufpreis vollständig. B, welcher wegen Verstoßes gegen Bewährungsauflagen mehrere Monate im Gefängnis zugebracht hat, lauert dem R am 05.08.2014 in dessen Wohnbezirk auf und macht ihm unmissverständlich klar, dass er den Chopper an B herausgeben solle. R, natürlich rechtsschutzversichert, erkundigt sich daraufhin bei seinem Anwalt, ob B tatsächlich die Herausgabe seiner heiß geliebten Maschine verlangen könne. ABWANDLUNG
B verlangt von R bereits am 30.03.2014 die Herausgabe des Choppers. Mit Recht?


A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß § 985 BGB
B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß § 985 BGB haben.

I. Besitz des R
Hierfür müsste R zunächst im Besitz des Choppers sein. Hier hat R durch die Übergabe des Choppers die tatsächliche Gewalt über und damit den unmittelbaren Besitz an dem Chopper nach § 854 I BGB erlangt. R ist mithin im Besitz des Choppers.

II. Eigentum des B
Zudem müsste B im Eigentum des Choppers stehen.

1. Ursprünglich
Ursprünglich war H Eigentümer des Choppers.

2. Eigentumserwerb des R nach § 929 S. 1 BGB
Allerdings könnte R das Eigentum an dem Chopper nach § 929 S. 1 BGB erworben haben.

a) Einigung
Hierfür müssten sich H und R vorerst über den Übergang des Eigentums an dem Chopper nach § 929 S. 1 BGB geeinigt haben. Hier hat H dem R das Motorrad jedoch unter Eigentumsvorbehalt verkauft, vgl. §§ 433, 449 BGB. Das bedeutet, dass die dingliche Einigung von H und B unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht, vgl. §§ 929 S. 1, 158 I BGB. Vorliegend hat R allerdings noch nicht alle Kaufpreisraten gezahlt, sodass es für einen Eigentumserwerb des R an dem erforderlichen Bedingungseintritt nach § 158 I BGB mangelt. Eine Einigung von H und R über den Eigentumsübergang liegt somit nicht vor.

b) Ergebnis
R hat folglich kein Eigentum an dem Chopper nach § 929 S. 1 BGB erworben.

3. Eigentumserwerb des B nach § 929 S. 1, 931 BGB
Jedoch könnte B das Eigentum an dem Chopper gemäß den §§ 929 S. 1, 931 BGB erworben haben.

a) Einigung
Hierfür müssten sich H und B zunächst wirksam über den Eigentumsübergang i.S.d. § 929 S. 1 BGB geeinigt haben. Hier haben sich H und B über den Übergang des Eigentums an dem Chopper geeinigt. Eine wirksame Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB liegt mithin vor.

b) Übergabesurrogat i.S.d. § 931 BGB
Eine Übergabe des Choppers hat vorliegend nicht stattgefunden. H und B könnten hier jedoch ein Übergabesurrogat i.S.d. § 931 BGB vereinbart haben. Laut Sachverhalt hat H alle ihm gegen R zustehenden Herausgabeansprüche an B abgetreten, vgl. § 398 BGB. Mithin liegt ein Übergabesurrogat i.S.v. § 931 BGB vor.

c) Einigsein
H und B waren sich zudem bei der Abtretung des Herausgabeanspruchs auch über den Eigentumsübergang einig.

d) Berechtigung
Zudem müsste H auch zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen sein. Hier war H zum Zeitpunkt der Abtretung des Herausgabeanspruchs an B mangels vollständiger Kaufpreiszahlung durch R immer noch Eigentümer des Choppers. Fraglich ist, ob H dennoch zu dieser Verfügung berechtigt war. Zwar ordnet § 161 I 1 BGB an, dass im Falle einer Verfügung unter einer aufschiebenden Bedingung jede weitere Verfügung, die während der Schwebezeit getroffen wird, im Falle des Bedingungseintritts unwirksam wird, sofern sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Jedoch stellt dies nur ein relatives Verfügungsverbot dar, sodass jede Verfügung vor dem Bedingungseintritt wirksam und der Vorbehaltseigentümer zu dieser Verfügung berechtigt ist. Mithin war H zur Eigentumsübertragung auch berechtigt.

e) Ergebnis
Mithin hat B das Eigentum an dem Chopper gemäß § 929 S. 1, 931 BGB erworben.

4. Eigentumserwerb des R durch Bedingungseintritt nach den §§ 929 S. 1, 158 I, 161 I 1 BGB
Jedoch könnte R das Eigentum an dem Chopper durch vollständige Kaufpreiszahlung am 13.04.2014 gemäß den 929 S. 1, 158 I, 161 I 1 BGB erworben haben. Hierfür müssten die Voraussetzungen des § 161 I 1 BGB vorliegen.

a) Verfügung unter aufschiebender Bedingung
Dies erfordert zunächst eine Verfügung unter einer aufschiebenden Bedingung. Hier hat H dem R den Chopper unter Eigentumsvorbehalt verkauft, mithin unter der Bedingung, dass R den vollständigen Kaufpreis zahlt, vgl. § 449 I BGB. Somit liegt eine Verfügung unter aufschiebender Bedingung vor.

b) Zwischenverfügung während der Schwebezeit
Weiterhin setzt § 161 I 1 BGB eine Zwischenverfügung während der Schwebezeit voraus. Vorliegend hat H den Chopper an B übereignet, als R den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hatte. Mithin verfügte H über den Chopper noch während der Schwebezeit.

c) Eintritt der Bedingung
Zudem müsste zwischenzeitlich die Bedingung i.S.d. § 158 I BGB eingetreten sein. Hier hat R den Kaufpreis am 13.04.2014 beglichen. Die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung ist folglich eingetreten.

d) Vereitelung oder Beeinträchtigung der von der Bedingung abhängigen Wirkung
Überdies müsste die zwischenzeitliche Verfügung während der Schwebezeit zu einer Vereitelung oder Beeinträchtigung der von der Bedingung abhängigen Wirkung und damit zur Unwirksamkeit der Zwischenverfügung geführt haben, vgl. § 161 I 1 BGB. Vorliegend hat B das Eigentum an dem Chopper von H erworben. Dies führt dazu, dass der Eigentumserwerb des R an dem Chopper durch die Zwischenverfügung vereitelt wird. Mit der vollständigen Kaufpreiszahlung und dem damit verbundenen Bedingungseintritt wird die Eigentumsübertragung des H an B mithin nach § 161 I 1 BGB unwirksam.

e) Ergebnis
Folglich liegen die Voraussetzungen des § 161 I 1 BGB vor, sodass R durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an dem Chopper gemäß den §§ 929 S. 1, 158 I, 161 I 1 BGB erworben hat.

5. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten durch B nach den §§ 161 III, 929 S. 1, 931, 932, 934 BGB (analog)
B könnte jedoch gutgläubig lastenfreies Eigentum an dem Chopper nach den 929 S. 1, 931, 932, 934 BGB analog erworben haben, vgl. § 161 III BGB.

a) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Hierfür müsste zunächst ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts vorliegen. Hier sind mit H und B zwei verschiedene Personen an der Einigung über den Eigentumsübergang beteiligt. Mithin liegt ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts vor.

b) Rechtsscheinstatbestand des § 934 BGB analog
Zudem müsste der Rechtsscheinstatbestand des § 934 BGB analog erfüllt sein. Nach § 934 1. Fall BGB wird für den gutgläubigen Erwerb vorausgesetzt, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist und der Herausgabeanspruch abgetreten wurde. Hier wurde der Herausgabeanspruch nach § 398 BGB von H an B abgetreten. Auch ist H aufgrund der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts und mangels des Bedingungseintritts zum Zeitpunkt der Abtretung des Herausgabeanspruchs mittelbarer Besitzer des Choppers. Mithin ist der Rechtsscheinstatbestand des § 934 1. Fall BGB erfüllt.

c) Gutgläubigkeit des B
Zudem müsste B auch gutgläubig i.S.d. § 932 I, II BGB analog gewesen sein. Gutgläubig ist nach § 932 II BGB grundsätzlich, wer nicht bösgläubig ist, folglich keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der mangelnden Berechtigung des Veräußerers hat. Zum Zeitpunkt der Abtretung des Herausgabeanspruchs war H jedoch mangels Bedingungseintritts noch Eigentümer des Choppers und damit zur Eigentumsübertragung grundsätzlich berechtigt. Mithin kommt es in den Fällen des § 161 III BGB darauf an, dass der Erwerber keine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers hat. Hier hatte B keine positive Kenntnis von dem Verkauf des Choppers unter Eigentumsvorbehalt an R. Auch lassen sich keine Indizien für eine grob fahrlässige Unkenntnis des B von dem Anwartschaftsrecht des R finden. Mithin war B auch gutgläubig i.S.d. § 932 I, II BGB.

d) Kein Abhandenkommen nach § 935 I BGB
Zudem dürfte der Chopper dem R, der als Anwartschaftsberechtigter nach § 161 III BGB geschützt werden soll, nicht abhanden gekommen sein, vgl. § 935 I BGB. Vorliegend ist R der Besitz an dem Chopper nicht abhanden gekommen. Mithin hätte B das Eigentum an dem Chopper grundsätzlich nach den §§ 161 III, 929 S. 1, 931, 932, 934 BGB erworben.

e) Korrektur gemäß § 936 III BGB analog
Dieses Ergebnis würde dazu führen, dass der Vorbehaltskäufer vor Verfügungen des Vorbehaltseigentümers nicht geschützt wird und durch den gutgläubigen Erwerb eines Dritten jederzeit sein Anwartschaftsrecht verlieren könnte. Dies widerspricht jedoch den Wertungen des § 161 BGB, sodass dieses Ergebnis als unbillig erachtet wird und es daher einer Korrektur bedarf. Nach § 936 III BGB erlischt das Recht eines Dritten an einer Sache gegenüber dem Erwerber nicht, wenn dieser nicht den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangt. Hingegen soll hiernach eine Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB nicht ausreichen. Nach herrschender Auffassung findet § 936 III BGB entsprechende Anwendung auf das Anwartschaftsrecht, da das Bestehen eines Anwartschaftsrechts einer dinglichen Belastung vergleichbar ist und insoweit eine Lücke in der gesetzlichen Regelung besteht. Denn § 161 III BGB verweist streng genommen nur auf die §§ 932 bis 935 BGB, sodass die Gesetzeslücke, welche über den gutgläubigen Erwerb des § 934 1. Fall BGB geschaffen wurde, gemäß § 936 III BGB analog geschlossen werden kann. Da ein Anwartschaftsrecht zugunsten des R an dem Chopper besteht und B nur den Herausgabeanspruch, nicht jedoch den unmittelbaren Besitz an dem Motorrad erlangt hat, liegen die Voraussetzungen des § 936 III BGB analog vor. Mithin hat B das Eigentum an dem Chopper nicht gutgläubig gemäß den §§ 161 III, 929 S.1, 931, 932, 934 BGB (analog) erworben.

6. Ergebnis
B hat somit kein Eigentum an dem Chopper erworben.

B. Ergebnis
Folglich hat B gegen R keinen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß § 985 BGB.


Abwandlung

A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß § 985 BGB
B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß § 985 BGB haben.


I. Besitz des R
R ist im unmittelbaren Besitz des Choppers gemäß § 854 I BGB.

II. Eigentum des B
Weiterhin müsste B Eigentümer des Choppers sein. Hier hat B wie im Ausgangsfall das Eigentum an dem Chopper gemäß den §§ 929 S. 1, 931 BGB von H erworben. B ist somit auch Eigentümer des Choppers.

III. Kein Recht zum Besitz
Zudem dürfte R kein Recht zum Besitz haben, vgl. § 986 BGB.

1. Abgeleitetes Recht zum Besitz nach § 986 I 1 2. Fall BGB
R könnte gegenüber B zunächst ein abgeleitetes Besitzrecht i.S.d. § 986 I 1 2. Fall BGB zustehen. § 986 I 2 BGB setzt voraus, dass der unmittelbare Besitzer sein Besitzrecht von einem Dritten, also nicht von dem Eigentümer ableitet und der Dritte dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Zudem ist erforderlich, dass der Dritte vom Eigentümer befugt ist, die Sache an den unmittelbaren Besitzer weiterzugeben, vgl. § 986 I 2 BGB. Vorliegend hat R gegenüber H aus dem mit H geschlossenen Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt ein obligatorisches Recht zum Besitz, vgl. §§ 433 I, 449 I BGB. Allerdings steht H gegenüber B weder ein Recht zum Besitz an dem Chopper zu, noch ist H gegenüber B befugt gewesen, den Chopper an R als unmittelbarem Besitzer weiterzugeben. Mithin steht R gegenüber B kein abgeleitetes Recht zum Besitz gemäß § 986 I 1 2. Fall BGB zu.

2. Fälle des § 931 BGB, § 986 II BGB
R könnte gegenüber B jedoch gemäß § 986 II BGB ein Recht zum Besitz zustehen. Nach § 986 II BGB kann im Falle der Veräußerung einer Sache mittels der Abtretung eines Herausgabeanspruchs der Besitzer dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen. Vorliegend hat H den Chopper gemäß den §§ 929 S. 1, 931 BGB an B veräußert. Mithin liegt die Veräußerung einer Sache kraft Abtretung des Herausgabeanspruchs vor. Zudem steht dem ehemaligen Herausgabeanspruch des H aus § 985 BGB das obligatorische Recht zum Besitz des R aus dem Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt entgegen. Somit kann R sein Recht zum Besitz aus dem Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt nach § 986 II BGB auch dem B entgegenhalten. Folglich hat R gegenüber B ein Recht zum Besitz nach § 986 II BGB.

3. Recht zum Besitz aus dem Anwartschaftsrecht
Zudem könnte R ein dingliches Recht zum Besitz aus dem Anwartschaftsrecht zustehen. Hierfür müsste R zunächst Inhaber eines Anwartschaftsrechts sein. Hier hat R den Chopper unter Eigentumsvorbehalt gekauft, vgl. §§ 433 I, 449 I BGB. Dies führt auf dinglicher Seite dazu, dass R das Eigentum an dem Chopper unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung erhält, vgl. §§ 929 S. 1, 158 I BGB. Mithin hat R als Erwerber ein dingliches Anwartschaftsrecht an dem Chopper erworben, welches mit der vollständigen Kaufpreiszahlung zum Eigentum erstarkt. Es ist jedoch fraglich, ob das Anwartschaftsrecht überhaupt ein dingliches, gegen jedermann wirkendes Recht zum Besitz gewährt.
Eine Ansicht bejaht ein dingliches Recht zum Besitz des Anwartschaftsinhabers, da das Anwartschaftsrecht lediglich ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht darstelle und andernfalls das Anwartschaftsrecht keine Nutzungsberechtigung gewähren würde. Dagegen lehnt die andere Ansicht ein dingliches Recht zum Besitz vermittelt durch das Anwartschaftsrecht mit der Begründung ab, dass das Anwartschaftsrecht als bloße Vorstufe zum Vollrechtserwerb nur den Eigentumserwerb, nicht jedoch den Inhaber des Anwartschaftsinhaber schützen solle.
Jedoch erscheint es insbesondere als inkonsequent, einerseits das Anwartschaftsrecht als dingliches Recht anzuerkennen, andererseits dem Inhaber den Schutz vor Herausgabeansprüchen der Gläubiger des Verkäufers zu versagen.
Vorliegend folgt ein Recht zum Besitz des R allerdings bereits aus § 986 II BGB, sodass der Streit keiner Entscheidung bedarf.

4. Ergebnis
R steht gegenüber B somit ein Recht zum Besitz des Choppers § 986 II BGB zu.

IV. Ergebnis
Folglich hat B gegen R keinen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß § 985 BGB.