Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
A. Aufrechungslage, § 387 BGB
I. Gegenseitige Forderungen
- Grundsatz: Jeder muss des anderen Schuldner und Gläubiger sein.
- Ausnahme: Schuldnerschutz bei der Abtretung, §§ 406, 407 BGB.
II. Gleichartigkeit der Forderungen
- Beispiel: Wechselseitige Geldforderungen
III. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
1. Gegenforderung
- Gegenforderung ist die Forderung, die zur Aufrechnung eingesetzt wird.
2. Fälligkeit
- Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem geleistet werden muss, § 271 I BGB.
- Im Zweifel sofort, § 271 I BGB.
3. Durchsetzbarkeit
- Der Forderung dürfen keine Einreden entgegenstehen, § 390 BGB.
- Beispiel: Verjährung, §§ 194 ff. BGB
IV. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
1. Hauptforderung
- Hauptforderung ist die Forderung, die durch die Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden soll.
2. Erfüllbarkeit
- Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, in dem geleistet werden darf, § 271 I BGB.
- Im Zweifel sofort, § 271 I BGB.
B. Aufrechungserklärung, § 388 BGB
- Grundsatz: Bedingungsfeindlich, § 388 S. 2 BGB.
- Ausnahme: Eventualaufrechung im Prozess; Arg.: rein innerprozessuale Bedingung.
C. Rechtsfolge, § 389 BGB
- Erlöschen der Forderungen ex tunc, soweit sie sich decken.
D. Kein Ausschluss
I. Vertraglich
II. Gesetzlich, §§ 391 ff. BGB