Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

1. Examen/ZR/Schuldrecht AT

Prüfungsschema: Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

 

A. Aufrechungslage, § 387 BGB

I. Gegenseitige Forderungen

  • Grundsatz: Jeder muss des anderen Schuldner und Gläubiger sein.
  • Ausnahme: Schuldnerschutz bei der Abtretung, §§ 406, 407 BGB.

II. Gleichartigkeit der Forderungen

  • Beispiel: Wechselseitige Geldforderungen

III. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung

1. Gegenforderung

  • Gegenforderung ist die Forderung, die zur Aufrechnung eingesetzt wird.

2. Fälligkeit

  • Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem geleistet werden muss, § 271 I BGB.
  • Im Zweifel sofort, § 271 I BGB.

3. Durchsetzbarkeit

  • Der Forderung dürfen keine Einreden entgegenstehen, § 390 BGB.
  • Beispiel: Verjährung, §§ 194 ff. BGB

IV. Erfüllbarkeit der Hauptforderung

1. Hauptforderung

  • Hauptforderung ist die Forderung, die durch die Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden soll.

2. Erfüllbarkeit

  • Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, in dem geleistet werden darf, § 271 I BGB.
  • Im Zweifel sofort, § 271 I BGB.

B. Aufrechungserklärung, § 388 BGB

  • Grundsatz: Bedingungsfeindlich, § 388 S. 2 BGB.
  • Ausnahme: Eventualaufrechung im Prozess; Arg.: rein innerprozessuale Bedingung.

C. Rechtsfolge, § 389 BGB

  • Erlöschen der Forderungen ex tunc, soweit sie sich decken.

D. Kein Ausschluss

I. Vertraglich

II. Gesetzlich, §§ 391 ff. BGB