Anspruch des Bestellers auf Herstellung, § 631 BGB
1. Examen/ZR/Schuldrecht BT 2
Prüfungsschema: Anspruch des Bestellers auf Herstellung, § 631 BGB
I. Anspruch entstanden
1. Einigung
- Inhalt: Herstellung eines Werkes, § 631 I BGB.
- Abgrenzung zum Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB: Beim Dienstvertrag wird kein Erfolg, sondern nur das Bemühen geschuldet.
- Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 ff BGB: selbständige Tätigkeit mit Bezug zum Vermögen des Geschäftsherrn
- Abgrenzung zum Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB: Bei Verträgen, die die Lieferung herzustellender Sachen oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, finden die Vorschriften über Kauf Anwendung, § 650 BGB (Werklieferungsvertrag)
- Sonderfälle: Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB, inbesondere Verbraucherbauvertrag, §§ 650i ff. BGB; Architekten-/Ingenieurvertrag, §§ 650p ff. BGB; Bauträgervertrag, §§ 650 ff. BGB; Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB.
2. Wirksamkeit
II. Anspruch nicht erloschen
1. Abnahme, § 640 I BGB
- Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Erklärung, dass das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß angenommen werde.
- Beachte: Abnahmefiktion, § 640 II BGB.
- Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme, § 646 BGB.
- Beachte: Sonderkündigungsrecht vor Fertigstellung, § 648a BGB.
2. Kündigung des Bestellers, § 649 BGB
3. Unmöglichkeit der Herstellung, § 275 I BGB
4. Rücktritt, § 346 BGB, oder Schadensersatz statt der Leistung, § 281 IV BGB
III. Anspruch durchsetzbar
1. Verjährung, §§ 194 ff. BGB
2. Praktische/Faktische Unmöglichkeit, § 275 II, III BGB
3. Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung, § 635 III BGB analog