Anspruch des Bestellers auf Herstellung, § 631 BGB

1. Examen/ZR/Schuldrecht BT 2

Prüfungsschema: Anspruch des Bestellers auf Herstellung, § 631 BGB

 

I. Anspruch entstanden

1. Einigung

  • Inhalt: Herstellung eines Werkes, § 631 I BGB.
  • Abgrenzung zum Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB: Beim Dienstvertrag wird kein Erfolg, sondern nur das Bemühen geschuldet.
  • Abgrenzung zum Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 ff BGB: selbständige Tätigkeit mit Bezug zum Vermögen des Geschäftsherrn
  • Abgrenzung zum Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB: Bei Verträgen, die die Lieferung herzustellender Sachen oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, finden die Vorschriften über Kauf Anwendung, § 650 BGB (Werklieferungsvertrag)
  • Sonderfälle: Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB, inbesondere Verbraucherbauvertrag, §§ 650i ff. BGB; Architekten-/Ingenieurvertrag, §§ 650p ff. BGB; Bauträgervertrag, §§ 650 ff. BGB; Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB.

2. Wirksamkeit

II. Anspruch nicht erloschen

1. Abnahme, § 640 I BGB

  • Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Erklärung, dass das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß angenommen werde.
  • Beachte: Abnahmefiktion, § 640 II BGB.
  • Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme, § 646 BGB.
  • Beachte: Sonderkündigungsrecht vor Fertigstellung, § 648a BGB.

2. Kündigung des Bestellers, § 649 BGB

3. Unmöglichkeit der Herstellung, § 275 I BGB        

4. Rücktritt, § 346 BGB,  oder Schadensersatz statt der Leistung, § 281 IV BGB

III. Anspruch durchsetzbar

1. Verjährung, §§ 194 ff. BGB

2. Praktische/Faktische Unmöglichkeit, § 275 II, III BGB

3. Unverhältnismäßigkeit der Neuherstellung, § 635 III BGB analog