Mutwilligkeit
Mutwilligkeit liegt nicht vor, wenn eine nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage auch ohne Prozesskostenhilfe ihre Rechte in gleicher Weise verfolgen würde. vgl. § 114 ZPO.
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Prozesskostenhilfe, §§ 114 ff. ZPO