Kombinationsformel

Nach der Kombinationsformel ist ein Gesetz "allgemein" i.S.v. Art. 5 II GG, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigen Recht zur Durchsetzung verhelfen will.

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Problem - "Allgemein" i.S.v. Art. 5 II GG